Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II.  öffentliche  Versicherung.

Die  nächste  Zukunft  wird  voraussichtlich  keine  großen  Änderungen
in  der  Anlegung  dieser  Fonds  bringen  trotz  der  Bestimmung  des  §  718
Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung,  wonach  mindestens  ein  Viertel
des  Verniögens  jeder  Berufsgcnossenfchaft  in  Anleihen  des  Reiches  und
der  Bundesstaaten  angelegt  werden  muß.  Denn  nach  der  Begründung
der  Reichsversicherungsordnung  (§  1342  des  Entwurfs,  §  1356  des  Gesetzes) ­
  selbst  sind  jetzt  schon  über  60°/o  der  die  Reservefonds  bildenden
Summe  in  Reichs-  und  Staatsanleihen  angelegt.  Im  übrigen  läßt  sich
über  die  voraussichtliche  Weiterentwicklung  der  hier  dargestellten  Geldbewegung ­
  in  der  Zukunft  zurzeit  wenig  Bestimmtes  sagen.  Die  dafür
wesentlich  mit  maßgebenden  §§  743,  744  der  Reichsversicherungsordnung
können  schon  im  Jahre  1913  wieder  geändert  werden.  Denn  nach  Art.  63
des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung  müssen  die  Vorschriften ­
  über  die  Rücklagen  (Reservefonds)  dem  Reichstag  zu  erneuter
Beschlußfassung  vorgelegt  werden,  und  es  ist  unmöglich  vorauszusehen,
was  der  Reichstag  beschließen  wird.  Werden  die  bestehenden  Bestimmungen ­
  nicht  geändert,  so  werden  die  Rücklagen  der  gewerblichen
Berufsgenossenschaften,  bis  1921  im  allgemeinen  auf  das  Dreifache  der
Entschädigungssummen  steigen  (8  743  R.V.O.),  also  —  bei  Berücksichtigung ­
  des  noch  zu  erwartenden  Anwachsens  der  Entschädigungssummen ­
  —  vielleicht  auf  etwa  500  Mill.  Mk.
Die  Rücklagen  der  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften  und
der  Versicherungsanstalten  werden  voraussichtlich  in  demselben  Tempo
wie  bisher  langsam  weiter  steigen,  so  daß  sie  zusammen  bis  1921  ungefähr ­
  30—35  Mill.  Mk.  erreichen  werden.  Die  Deckungskapitalien  der
Tiefbau-Berufsgenossenschaft  und  der  Versicherungsanstalten  endlich  werden
voraussichtlich  ebenfalls  bis  dahin  langsam  weiter  wachsen,  doch  mit  allmählich ­
  abnehmender  Geschwindigkeit;  sie  mögen  bis  1921  zusammen
vielleicht  die  Summe  von  60  Mill.  Mk.  erreichen.  Doch  sind  dies  alles
nur  sehr  zweifelhafte  Schätzungen  und  Annahmen.  Fest  steht  dagegen,
daß  die  Entschädigungsbeiträge  und  die  Verwaltungskosten  der  Versicherungsträger ­
  noch  auf  eine  Reihe  von  Jahren  hinaus  weiter  steigen
werden  —  so  lange,  bis  der  sogenannte  „relative  Beharrungszustand"
erreicht  ist,  d.  h.  bis  unter  sonst  gleichen  Verhältnissen  durchschnittlich
ebensoviel  Entschädigungsberechtigte  hinzutreten  wie  (durch  Tod  usw.)  ausscheiden. ­
  Wann  dieser  Zeitpunkt  zu  erwarten  ist,  hängt  wesentlich  davon  ab,
wie  hoch  die  Reserven  sind  und  inwieweit  die  Zinsen  der  Reserven  zur
Deckung  der  Kosten  mit  herangezogen  werden  —  was,  wie  gesagt,  im
Moment  unübersehbar  ist.  Von  diesem  relativen  Beharrungszustand  an  wird
            
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