Contents: Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

Feststellung der Uneinbringlichkeit der Forderungen beim Geld- 
geber aufgelaufenen Zinsen, die die Ausfuhrfirma für den der Ver; 
sicherung entsprechenden Kredit zu zahlen hat, sowie um: den Be- 
trag der Kosten, die der Versicherungsnehmer den Umständen ent: 
sprechend für die Ermittlung und Feststellung des ihr zur Last 
fallenden Schadens aufwenden mußte. ($ 66 V.V.G.) 
Sollte in Ausnahmefällen einınal keine Voraushaftung des Ex- 
porteurs vereinbart sein, sondern nur eine anteilsmäßige Selbstbeteili- 
gung, so würden die unter 1—3 genannten Posten nicht nur von dem 
nach Abzug des Selbstbehalts verbleibenden Betrage abzuziehen, 
sondern anteilsmäßig auf diesen und den Selbstbehalt des Exporteurs 
zu verrechnen sein. 
Für den Zeitpunkt der Schadensregulierung durch die Ver- 
sicherungsgeselischaft ist vor allem die Feststellung der eingetretenen 
Uneinbringlichkeit der versicherten Forderung maßgebend. Um diese 
Feststellung herbeizuführen, muß der Versicherungsnehmer, falls 
nicht im einzelnen Falle Abweichendes vereinbart ist, bei Beendi- 
gung des Versicherungsvertrages, spätestens aber innerhalb von zehn 
Monaten nach Akzept Protest erheben und anschließend die Rechts: 
verfolgung einleiten oder auf eine andere Weise, über die vor Ab- 
schluß der Versicherung zwischen dem Versicherungsnehmer und 
der Gesellschaft Einigung erfolgt ist (z. B. Auskunft des Konsuls, 
eines Havarie-Kommissars des Vereins Hamburger Assekuradeure 
oder eines sonstigen Havarie-Kommissars), die Nachweise für die Un: 
einbringlichkeit der Forderung beschaffen. Es liegt im eigenen Inter- 
esse der Ausfuhrfirma, rechtzeitig die Schritte vorzubereiten, durch 
deren Ergebnis die Uneinbringlichkeit belegt werden kann, weil die 
Ausfuhrfirma ihrem Geldgeber unter Befreiung der Versicherungs: 
gesellschaft selbst haftet, wenn die erforderlichen Nachweise nicht 
geführt werden. Das dem unter Umständen entgegenstehende Inter- 
esse der Ausfuhrfirma an einer entgegenkommenden Behandlung ihres 
ausländischen Schuldners auch über die vereinbarten Zahlungsbedin- 
gungen hinaus wird durch die allgemein zugelassene Verlängerung 
des Versicherungsvertrages bis zu 12 Monaten genügend gewahrt 
werden können. 
Ist die Feststellung erfolgt, so gelten als Tag des Eintritts 
der Uneinbringlichkeit der Forderung für die ein: 
zelnen im vorigen Abschnitt behandelten Fälle der Uneinbringlichkeit 
folgende Zeitpunkte (ihre Bestimmung ist von Bedeutung, da von 
diesen Terminen ab die 6 monatliche Frist für die Zahlung der 
Schadenssumme und die Verzinsung durch die Versicherungsgesell:; 
schaft läuft): 
Im Falle 1: der Tag des Gerichtsbeschlusses, der den Konkurs über 
das Vermögen des Schuldners eröffnet oder den Antrag auf 
Konkurseröffnung mangels Masse ablehnt; 
Im Falle 2: der Tag, an dem sich der Schuldner zwecks Nachlaß 
oder Stundung an die Gesamtheit oder die überwiegende Mehr- 
heit seiner Gläubiger wendet; 
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