Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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I.  Geschäftliche  Versicherung.

20  000  Mk.  angenommen  —  grundsätzlich  nicht;  ferner  ist  es  bei  vielen
Anstalten  Grundsatz,  nicht  nach  Städten  unter  einer  gewissen  Größe  auszuleihen. ­
  Der  Ausschluß  kleiner  Städte  bringt  von  selbst  eine  starke
Beschränkung  der  kleinen  Hypotheken  mit  sich,  die  dort  überwiegend  in
Frage  kommen.  Er  schützt  ferner  die  Gesellschaften  vor  Verlusten,  die
sie  infolge  der  ungünstigen  Marktlage  beliehener  Grundstücke  erleiden
könnten.
Im  Jahre  1909  entfielen  von  den  städtischen  Deckungshypotheken:

Tabelle  33.

aus

Zahl

Betrag
in
1000  Mk.

in  °/o  des
Betrags

Durchschnitt ­


1

2

3

4

5

Groß-Berlin  und  21  Städte  mit  mehr
als  200  000  Einwohnern  ....

28  387

3  249  429

89,3

114,5

9  Orte  mit  150  000  bis  200  000  Einwohnern ­


1671

126  931

3,5

76,0

12  Orte  mit  100000  bis  150000  Einwohnern ­


1675

94  726

2,6

56,6

45  Orte  mit  50  000  bis  100  000  Einwohnern ­


2  377

113  754

3,1

47,9

94  Orte  mit  20  000  bis  50  000  Einwohnern ­


777

33  181

0,9

42,7

319  Orte  bis  zu  20  000  Einwohnern

849

19  8K0

0,6

23,4

Zusammen

35  736

3  637  901

100,0

101,8

Welche  Beträge  die  in  Deutschland  arbeitenden  ausländischen  Lebensversicherungsunternehmungen ­
  dem  deutschen  Realkredit  insgesanit  zur  Verfügung ­
  gestellt  haben,  ist  aus  den  Statistiken  des  Aufsichtsamts  nicht
ersichtlich;  dagegen  zeigt  Tabelle  30,  welche  Grundstücksbeleihungen  sie
seit  1905  jährlich  in  Deutschland  vorgenommen  haben.  Ihre  weiteren
deutschen  Anlagen,  vor  allem  in  Wertpapieren  und  Policendarlehen,
lassen  sich  nicht  feststellen.  Hinsichtlich  der  Wertpapiere  und  der  Neubeleihungen
  ist  in  den  Tabellen  25  und  31  bereits  angegeben,  welche
Beträge  die  deutschen  Gesellschaften  dem  Auslande  zur  Verfügung  stellen.
Policendarlehen.
Während  die  beträchtlichen  auf  Hypotheken  ausgeliehenen  Summen
fast  durchweg  produktiven  Zwecken  dienen,  ist  von  den  Policendarlehen,  der
dem  Umfang  nach  an  zweiter  Stelle  stehenden  Anlageart,  anzunehmen.
            
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