Nach dem Gesagten waren der neuen Zeit drei verschiedene Auf-
gaben gestellt: Vor allem den Bauern persönlich frei und unabhängig
von dem Grundherren zu stellen, ihm das Verfügungsrecht über seine
Scholle zu gewährleisten und ihm die Möglichkeit zu verschaffen der-
selben seine ganze Kraft zu widmen, also auch Befreiung von Fronden
und Abgaben. In zweiter Linie: die Beseitigung der Gemenglage und
der Berechtigungen, die auf dem Privatbesitze der Einzelnen lasteten
und auf der alten Gemeindeverwaltung beruhten. In dritter Linie die
Regulierung des Gemeindebesitzes, um ihn in höherem Masse für die
Gesamtheit nutzbar zu machen.
Die Durchführung dieser Reformen war nur mit Hülfe der
Staatsgewalt durch die Gesetzgebung möglich und ist in den verschie-
denen Ländern hauptsächlich während des letzten Jahrhunderts zur
Durchführung gelangt.
Beseitigung der In der ersten Richtung ging bekanntlich Frankreich am radi-
Unfreiheit undkalsten vor. Die Generalstände hatten in Frankreich bereits 1576 und
der grundher- 1614 die Abschaffung der Unfreiheit der Bauern verlangt. Der erste
“Schritt dazu wurde 1779 gemacht, aber ohne durchgreifenden
Erfolg. In der Hauptsache bestand noch bei Ausbruch der franzö-
sischen Revolution für die grosse Masse der Bauern die Gebundenheit
an die Scholle. Durch das Dekret vom 4. und 11. August 1789,
dann durch die Dekrete vom 29. August 1792 und 17. Juli 1793
wurden sämtliche Feudalrechte ohne Entschädigung aufgehoben; vor
allem die OÖberherrschaft einer Person über eine andere. In der
zleichen Weise sind die bäuerlichen Abgaben und Dienste, ohne dem
Grundherren irgend eine Entschädigung zuzuerkennen, in Fortfall ge-
kommen. Nur die Grundsteuer und Hypothekenschulden blieben auf
dem Bauern ruhen. Das alte Verhältnis zwischen Herren und Unter-
zebenen war ebenso beseitigt, wie das zwischen Abgabenberechtigten-
und -pflichtigen.
In Deutschland ging hauptsächlich Preussen mit der Bauernbe-
freiung vor.
In Preussen war die Stellung des Bauern in den verschiedenen
Landesteilen sehr ungleich. In Ostpreussen gab es noch eine grössere
Zahl „kölmescher“ Bauern, die völlig frei und selbständige Besitzer waren.
Ueberwiegend war aber auch dort der lassitische Besitz, bei dem der Bauer
an die Scholle gebunden von der Gutsherrschaft abhängig und ihr zu
Fronden und Diensten verpflichtet war. Der spannfähige Bauer hatte
Spann- und Handdienste zu leisten, der kleine Bauer mit wenig Besitz,
„Kossäthe“ genannt, nur Handdienste. In dem übrigen Preussen war
der Grad der Erbunterthänigkeit in verschiedener Weise ausgebildet.
Nirgend aber bestand, wie ausgeführt, eine rechtliche Leibeigenschaft
im römischen Sinne, aber faktisch war die persönliche Gebundenheit
des Bauern eine ausserordentlich weitgehende, und nicht überall hatte
er ein Erbrecht auf das Grundstück, auf dem er sass, Im grossen
Ganzen war die Lage des Bauern in dem 17. und 18. Jahrhundert
eine überaus gedrückte und Ärmliche. In beiden Jahrhunderten hat,
wie erwähnt, das Legen der Bauern grosse Dimensionen angenommen,
wenn auch nicht überall in demselben Masse.
Den ersten Versuch, die Lage des Bauern zu bessern und zu
festigen, machte schon Friedrich Wilhelm I. 1718 und 19, indem er
Preussen,