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Bestehender )
iften und
- 10. Aufbewahrung und Verwaltung von Wertschri ;
10. Annahme von Wertschriften und Wertgegenständen zur Werkgegenständen: An“ üb Verkauf von Werkchriten,
Aufbewahrung und zur Verwaltung, sowie Subskriptionen für Rechnung Dritter.
Da ; i des Bundes
rn ise Entgegennahme von Ahmeldungen 11 Mitwirkung bei der BO KR HEN des
11. Kommissionsweise Sg der K S die zur und Entgegennahme von eic g Oder
auf Anleihen KR 00 hier ehe jeder Bundes und der Kantone, beides unter Ausschluss je
ichnung aufgelegt sind, j Ce f festen Uebernahme.
——... bi der festen Uebernahme solcher Anleihen. ©
Art. 16.
Art. 16.
; ; i flichtet:
Die Nationalbank ist verp . ;
I. Ueberall da, wo sie Zweiganstalten hat, für Rechnung 1. Unveränder
/ des Bundes nd seiner Verwaltungen kostenfrei Zahlungen
anzunehmen und bis auf die Höhe des Bundesguthabens
Zahlungen zu leisten; ä
) soweit es verlangt wird, die dem Bund gehörenden un
die unter seiner Verwaltung stehenden Wertschriften Un KE E
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VW zur Aufbewahrung © Aufbewahrung und Verwaltung zu übernehmen.
Verwaltung zu übern ;
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Art. 2C E Sm
lauf befindlichen Noten
{ t der in Umlauf befindlichen Noten a NS EELSCHaR Oder N UolIbanen zum gesetz-
Der ganze Gegenwert der der in Gold N MC h. zum soll in gesetzlicher Barsc ter Prägeschühr 0er ChdEt ACH
ENTE N Kerr en0 jdm ES Er ehwer- lichen Münziuss N er ii in Gskontierten Wechseln,
Marktwerte gerechnet oder in fremden Goldmünzen in sc Or- in fremden Goldmünzen oder endlic RE EA
rischen Diskontewechseln und Wechseln auf das Ausland v Checks, Schuldverschreibungen und Schatzschei |
den sein. | iffern 2 und 3) vorhanden sein. . / . '
Di Metallreserve muss zum mindesten 40%, ger in Um- Zi Die Metallreserve muss zum mindesten 40%, der in Um
lauf befindlichen Noten betragen; ‘die Wechsel müssen immer lauf befindlichen Noten betragen.
zwei voneinander unabhängige Unterschriften tragen.
Art. 21
Art: "21 .
. Streichung,
Die Nationalbank ist ferner verpflichtet, den Greene
aller kurzfälligen Schulden jederzeit in SchweiZerschen, Hei
kontöwechseln, in Wechseln auf das Ausland, in gesetzliC
Barschaft, fremden Goldmünzen oder Goldbarrei-edeckt zu
halten. N / a
Als kurzfällig gelten diejenigen Schulden, wäre Annert
zehn Tagen fälle Ger ’orderbar sind.
SW digital 2019 b4