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gen Schähungen ubgewaltet hat und danach in irgend zweifelhaften Fällen eher zur
Annahme der geringeren, als der höheren Klasse gegriffen worden ist. Diese Wahr-
nehmung ist in beiden Regierungsbezirken gemacht worden; im Allgemeinen sind aber
doch im Frankfurter Bezirke die Schätzungen etwas schärfer gehalten als im Pots-
damer. Der Grad der Schärfe der Schätzungen ist nicht in allen Kreisen gleich
und gerade diese Verschiedenheit haben auch die Bezirtkskommissionen wesentlich zur
Grundlage ihrer Anträge auf Tarifänderungen genommen und zum Behufe der Her-
stellung der verhältnißmäßigen Gleichheit nehmen müssen.
Was die vorläufigen Tarifssäße für die Bonitätsklassen der verschiedenen
Kulturarten nach der Festseßung der Centralkommission vom 27. Mai 1862 anlangt,
so haben sich diese im Allgemeinen bewährt. Hinsichtlich der Kreise, in welchen die
Einschäßungen streng nach den festgestellten Klasssenmerkmalen durchgeführt worden
sind, wie in den Kreisen Niederbarnim, Königsberg und Landsberg und im Oder-
bruche, hat hiernach anerkannt werden können, daß mit Anwendung dieser Tarifsätze
die eigentliche Bodenrente, d. h. der Reinertrag der Liegenschaften nach Abzug aller
Wirthschaftungskosten mit Einschluß der Zinsen des zu einer gemeingewöhnlichen
Bewirthsschaftungsweise erforderlichen Gebäude- und Inventarienkapitals, erzielt wor-
den ist. Dagegen haben sich dieselben zu hoch. ergeben in denjenigen Kreisen, in
welchen, wie im Kreise Soldin, durch eine zu große Ausdehnung der besseren Klassen
in geringeren Boden mit den Einschätzungen über die festgestellten Klasssenmerkmale
hinausgegangen worden ist, während in solchen Kreisen, in welchen die Schätzungen
gegen die vorausgesetzte Klassifikation zu mäßig gehalten worden sind, sich durch
Vergleichung mit den thatsächlichen Einschäzungen anderer Kreise und mit den sonst
bekannten Reinerträgen herausgestellt hat, daß die Tarifsäße noch mehr uder weniger
einer Erhöhung bedürfen, um die verhältnißmäßige Gleichheit herzustellen.
Nur für wenige Kreise haben die vorläufigen Tarifsäze nicht als zutreffend
erachtet werden können, indem hier die von den Veranlagungskommissionen ursprüng-
lich vorgeschlagenen Tarifsäte, welche nach der angenommenen Klassifikation und
nach den ausgewählten Musterstücken abgemessen waren, nach den Anträgen der Be-
zirkskommissionen abgeändert worden find, ohne daß die für höhere Erträge gestellten
Klassenmerkmale nachträglich gleichfalls abgeändert wurden. Hinsichtlich solcher Kreise
hat daher zur Beseitigung des hervorgetretenen Mißverhältnisses der Schäzungs-
resultate in Vergleich zu anderen Kreisen eine durchgreifendere Aenderung der Tarif-
säße in Aussicht genommen werden müssen.
Diese Wahrnehmungen hinsichtlich der Angemessenheit der vorläufigen Tarif-
säße im Allgemeinen und deren Wirkungen bei ihrer Anwendung auf die erlangten
Schähungsresultate erhalten eine Bestätigung in der Vergleichung der letteren mit
den sonst bekannten Werthen und Reinerträgen.
Hierzu bieten zunächst die Kur- und Neumärtischen ritterschaftlichen
Pfandbriefstaxen einigen Anhalt, jedoch darf nicht außer Acht gelassen werden, daß
dieselben in ihren Prinzipien mit denen der Grundsteuerveranlagung nicht überein-
stimmen. Während das Grundsteuergeseß vom 21. Mai 1861 die einzelnen Liegen-
schaften ohne Rücksicht auf ihren wirthschaftlichen Zusammenhang mit anderen Grund-
stücken nach ihrem nachhaltigen Reinertrage würdigt, wie dieselbe nach Abzug der
Bewirthschaftungskosten und der Zinsen von dem erforderlichen Gebäude- und In-
ventarienkapitale sich gestaltet und keinerlei Abzüge für Reallasten, Servituten und
öffentliche Abgaben zuläßt, wird nach den General-Taxprinzipien vom 19. August
1777 bei den Gütern vorausgesezt, daß die erforderlichen Gebäude und Inventarien
bereits vorhanden sind, und der Werth der Güter nach ihren besonderen Verhältnissen
ermittelt. Von dem berechneten Ertrage kommen daher alle vom Gute zu entrich-
tenden Abgaben und Leistungen, sowie die Beträge für etwa fehlende Gebäude und
Inventarien in Abzug, während andererseits auch wieder dauernde Nutzungen aus
Servituten und landwirthschaftlichen Gewerben dem Ertrage hinzugerechnet werden
können. Da die Höhe jener Abzüge aus diesen besonderen Nutzungen bei den ver-
schiedenen Gütern verschieden ist, so wird es zwar bedenklich erscheinen, die Pfand-
briefstaxen einzelner Güter zur Vergleichung zu nehmen, aber dennoch das durchschnitt-
liche Ergebniß einer erheblichen Anzahl von Pfandbriefstaxen sehr wohl zum Anhalte
bei Vergleichung der Schähungsresultate der einzelnen Kreise gegeneinander dienen