‘.1
erstrectt, nur in einem Staate versicherungspflichtig Fluktuation ergebenden Verschiedenheiten erschüttert
sei. Diesbezüglich soll der Sit des Unternehmens würde. (Motivenbericht Seite 145 und 146.)
entscheidend sein. Hat jedoch eine solche Unternehmung Die Errichtung einer einzigen Invalidenversiche-
im Jnlande eine ständige Vertretung, so sind die dem rungsanstalt hat andrerseits die schwersten Bedenken
Wirkungstkreise derselben angehörenden Angestellten wachgerufen. In dem ftaatlichen Charakter der
gemäß dem ungarischen Gesetze versicherungspflichtig. " Anstalt wird eine Beschränkung des Rechtes der ver-
Die nicht ganz klare Stilisierung, die ganz offen sicherten Unternehmer und der beitragleistenden
gelassene Interpretation des Begriffes „Betrieb“ und Arbeitgeber auf Selbstverwaltung erblickt. Trotz ein-
die Erfahrungen, die bisher mit der Auslegung heitlicher Beiträge werde das Interesse an der Auf-
einander ergänzender österreichischer und ungarischer rechterhaltung des finanziellen Gleichgewichtes bei den
Geseße in Ungarn gemacht wurden, lassen es als verländerten Rentenkommissionen fehlen, das Ver-
wünschenswert erscheinen, daß diese Frage durch einen antwortlichkeitsgefühl werde geschwächt und mit den
Vertrag beider Staaten geregelt wird. . Beiträgen werde das Auslangen nicht gefunden
Antrag: Die Regierung ist unter Bezug aus werden; die Vielsprachigkeit in Österreich würde den
§ 7 des Reformprogrammes zu ersuchen, daß sie die Apparat zu groß machen, so daß er seiner Aufgabe
nötigen Schritte unternehme, um mit den Ländern nicht gewachsen wäre und dem von der Regierung
der ungarischen Krone einen jeden Zweifel aus- ernannten Vorstande, der überdies keinerlei Recht
schließenden Reziprozitätsvertrag in Bezug auf die habe, könne man ein Vertrauen nicht entgegenbringen,
Regelung der Arbeiterversicherungsfrage abzuschließen. zudem sei das Ministerium als oberste Instanz in Ver-
§ : 10. Der Wunsch nach einer vollkommen sicherungsangelegenheiten und als Geschäftsführerin
präzisen Stilisierung dieses Paragraphen ist gerecht- der Invalidenkasssen Richter und Partei in eigener
fertigt. Er wäre aber darüber hinausgehend, zu ver- Sache.
laugen; doß. qvex Staat.. hinfichtlich sller unter den Bei objektiver Beurteilung wird man ohne
ersten Abfag fa lenden, in seinen Diensten stehenden weiteres zugeben müssen, daß der Staat, der außer
Personen endlich Ordnung schaffe. Es syi t harasf einem Beitrag zu Verwaltungsausgaben "noch einen
hingewiesen werden, daß zum Beispiel im Postspar- ganz erheblichen HZuschuß zu jeder Invalidenrente
kassenamte zirka 1000 Hilfskräfte, allerdings M leisstet, wohl das Recht hat einen weitgehenden Ein-
Monatsgehalte beschäftigt werden, ohne daß sie irgend fluß auf die Führung des Trägers der Invaliden-
ue rechtlich fundierten Anspruch auf Fortzahlung versicherung zu nehmen. Des weiteren wird man
des Gehaltes im Krankenfalle oder auf eine Invali- zugeben müssen, daß die Erfahrungen, die mit den
ditätsversorgung machen können. Unfallversicherungsanstalten gemacht wurden, gerade
.. nicht dazu ermutigen können, eine Dezentralisation
Träger Der Versicherung. der Invalidenverssicherung durchzuführen.
I. Invalidenanltalt. Der Hinweis darauf, daß die Rentenkommis-
sionen am Sit der territorialen Anstalten, denen die
ImGegensatze zu der Organisation des Deutschen wichtige Entscheidung der Rentenzuerkennung zufällt,
Reiches, wo mehrere Träger der Invalidenversicherung kein Interesse an der sinanziellen Gebarung und der
bestehen, soll nach dem Regierungsprogramm die In- Aufrechterhaltung des Gleichgewichtes haben, daher
validenversicherung zentralisiert werden und die terri- zum Schaden der Versicherung mit übergroßer Muni-
torialen Anstalten und Krankenkassen zu Hilfsorganen fizenz vorgehen könnten, kann nur zum Teile als
dieser Anstalt gemacht werden. Hiezu hat sich die stichhältig anerkannt werden. Im Hinblicke auf den
Regierung in der Erwägung entschlossen, daß durch Staatszuschuß ist nämlich auch bei territorialen
eine Anstalt eine einheitliche Auslegung des Gesetzes Invalidenversicherungsanstalten mit dem Rechte der
in dessen ganzem Geltungsgebiete gewährleistet wird, Entscheidung über die Rentenansprüche eine abträg-
ein Ziel, welches troß aller Bemühungen bei der liche Munifizenz durchaus nicht ausgeschlossen, be-
länderweise organisierten Unfallversicherung nicht er- sonders dann, wenn der Einfluß der Länder je nach
reicht werden konnte. Die Invalidenkassa wird überdies der politischen Konstellation ein solcher ist, daß die im
in staatlicher Verwaltung stehen, weil an dec klaglosen Geseze vorgesehene erst nach zwölf Jahren mögliche
Durchführung der Aufgabe derStaat, derzujederRente Änderung des Beitragstarifes hintertrieben, ins-
einen erheblichen Beitrag leistet, in hohem Maße inter- besondere aber die Einführung von Zuschlagsbeiträgen
essiert ist (Motivenbericht Seite 114). Die Vereinigung verhindert werden kann.
aller Versicherten in einer Anstalt ist die Grundlage Überdies bietet die Zusammensetzung der Renten-
des Finanzsystems, das bei einer Verländerung infolge kommissionen, in denen je ein beeideter Vertreter der
der großen Verschiedenheit der Altersverteilung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Stimme hat, die
Versicherten in vorzüglich industriellen Gegenden des Gewähr dafür, daß mit der nötigen Sparsamkeit und
Reiches einerseits und den vorwiegend landwirtschaft- Gerechtigkeit vorgegangen werden wird, zumal jedes
lichen Bezirken andrerseils und der sich durch die Mitglied der Rentenkommission die Berufung an die