d Dispositionsrecht keinesfalls die Gestion der darin, daß die Unfallversicherungsanstalten eine Lohn-
sr k ifettivs t listenkontrolle bezüglich jener Versicherten, die nicht
st u " sing der Kompetenz dieses Beamten "urs. Gr vai we.
f it Bezü über 2 nicht durchführen
heht zer s u wet vr y. s q L R [M. [e pus tuen groen es auch, ob der Ausdruck
programmes die Invalidenversicherungsanstalt diesen können. rogue f th icht! fl r q
Funktionär hinsichtlich ihrer Agenden vollständig selb- zt .' zz t tir zt q Bf! vu.
ständig kontrolliert, was ihr mit Rücksicht auf die aß txt bicse. eau E fou
räumliche Entfernung nur sehr selten möglich sein geführ wer L! r o U freue vhm
wird und die viel näher gelegene territoriale Anstalt pan R Veshätägrng Etehenzen hs: Y y .:
“s thet ly hst! ghrrvedertend bittger’ sind. zfter [uff daß; 1 Kraukeukassa die Richtigkeit der
hejerges könnte. ; . iche Lohnaufschreibungen zu prüfen habe, besteht im
Nrtece Nsfeahe! Bever, deren rfetgreicht ersteren Falle nicht, weil sie von der Existenz solcher
Löfung nur bei eitér ; Ysdehu ng dee Agenden ftf Individuen keine Kenntnis hat, im letzteren Falle geht
ein größeres Territorium möglich erscheint, sind nach es aber nicht an, die Vertretung einer für die Unfall-
§ go. des Réser1progretrttes bett NrzikÜntes versicherung so vitalen Frage den Beauftragten der
verbänden, deren Bildung keine obligaterische ist, über- Irtalivenrorsichecung, ta tbertaffen. s RE s
lasser! we dech gewiß dit zit céchtsku;diger Perzo- weiteren auch nicht gut denkbar, daß die staatliche
nale und reicher Erfahrung ausgestatteten Arbeiter- Anftalt, ‘bie theete Bil- ret ier tVecér Eus Micr vt
#usalvers<hteuugsau!ttirt hie! ht 1 r.Ôt Lite Gründen in Wien domizilierende Beauftragte haben
wären, gemeinsame Verträge mit Ärzten, Apothekern wird. eis fo tutensivé unk hilltrs Werft qe tet
und Krankenhäusern anzubahnen u abzuschlteßer ansüben können, wie dies der Unfallversicherungs-
fewer gentnsun Heil u Nekeuyzlkezt!tne anstalt bei ihrem beschränkteren Territorium möglich
anstalten und Apotheken zu errichten. Daß dies im wäre. Es tf zich übecftißia. H crres Orqteott U.
Hirblic auf tte Muhsshr"ng ; tuts uhglichfe . auf einer Reise von einer Person durchgeführt werden
fommenen, aber auch möglichst billigen Heilverfahrens kaut, zwe Beauflragte wahestherntich Uu L C
Lebhajtest s' hide ht vestct fir pe welche schiedenen Zeitpunkten heranzuziehen. Hudem ver-
" Lisher Hezerse Yt; bet!tzethet .,: fügen die territorialen Anstalten schon heute über eine
kassen kennen, kaum einer weiteren Begründung. lroßo Hall. son. geschrcliser Gralllecttete beten tts
Ebenso läßt auch die organische Verbindung der Vohnlijcenkontrolle nichts neues. if.
Unfallversicherungsanstalten mit der Trägerin der In-
validenversicherung zu wünschen übrig, zumal sie iu ' _ z s:
dem Reformprogramm mehr nach der versicherunns- dL. Prganisation der KirankenkaJsen.
uuuisher a t.. î. uu urg h! Die Organisation der Krankenkassen soll nach
Während zum Beispiel die territorialen nsta éit tt ) ast s Ftits ter Ktajestahtr ut tus
em Lesctutien hu gs us 194 hie uelrge: nf uo daß Versicherte und Arbeitgeber
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Versicherungszweig in Evidenz , ver- | 1 ! . l
rer h: M h r§alîver rqtrte in den htte! Be- t V, f: sist tien. F ruut pott tz
lags "! res );ckate tte quie U re s von einem Zusammenwirken nicht die Rede
Beispiel bei der Einleitung eines besonderen Heilver . u zert. ht te fte
fahrens (§ 93) der Fall ift. Nach § 41 bestellt sie s hr u. t F'zttt ve ! tie. lezal
lit ves Betntsn res Ft j ur s zs s te. pt qastenr au gemeinsame fried-
tzriale ql u ezt aur t. faz! ( ich zu liche Arbeit nicht unmöglich ist. Sie könnte sich dem
Beamte wichtige Agenden der Unfallversicherung zu luhe uren t§t quubaltt 't. Lit rte §s tert
*sührea hut: itt die Ignori der territorialen an der Arbeiterversicherung als einer lediglich zu
t R Us tees re tereet und ihren Gunsten geschaffenen Institution, ein so feet:
der Beauftragten zu tage. Nach § 17 des Pro- wiegendes und unmittelbares sei, daß is “lr. Fee
grammes können nämlich die politischen Behörden die maßgebende Einfluß in der Hung: br tzglee
srankenkassen zur Lohnlistenkontrolle durch von der versicherung gebührt, re ses elt utlsuuis F
staatlichen Verssicherungsanstalt zu bestimmende Be- wenn es sich um uttutte u O . Leute
auftragte ermächtigen, während die Beauftragten der jeder geseßlichen Zwangs efugni tue. , us ve
territorialen Arbeiterunfallversicherungsanstalten nach freien Initiative der chetterfwsth. er rz g y.Ñ
§ 165 nur Erhebungen bezüglich der Einreihung der nur von dieser erhalten werden. esen c det
Betri Umfanges der Verssicherungspflicht stelle sich aber der organische Aufbau der ranken-
Hejeicbr vd der y tts Ls besteht nur versichrunn im KMahmen einer obliaatorischen
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