Full text: Verhandlungen des Industrierates über den Ausbau und die Reform der Arbeiterversicherung

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denen entweder der Vorsitzende im Vorsstande der anstalt, die zweifellos Landesinspektorate am Sitze 
Anstalt, der leitende Beamte oder eine qualifizierte jeder Unfallversicherungsanstalt aufslellen wird, als 
Minorität der Vorsstandsmitglieder Berufung erhebt Votant den Verhandlungen der Rentenkommissionen 
oder wenn eine territoriale Anstalt, beziehungsweise bewohnt und berechtigt ist, die Berufung an das 
eine Krankenkasse sich über eine Verfügung oder einen Schiedsgericht für Arbeiterversicherung anzumelden. 
Beschluß des Vorstandes beim Ministerium beschwert. Zurückkehrend zur Person des Vorsitzenden 
Handelt es sich in solchen Fällen um wichtige Ange- möchte ich noch erwähnen, daß ein Beamter für diese 
legenheiten, deren taxative Aufzählung eine Schwierig- Funktion nicht in Aussicht genommen soll, weil der 
keit nicht verursachen kann, so sollte den betresfenden Vorsitzende vollkommen unabhängig und da er zweifel- 
Berufungswerbern gegen die Entscheidung des Mini- los die heftigsten Anfeindungen wird ertragen müssen, 
steriums mit Rücksicht auf die komplizierte Situation sich in einer solchen materiellen Stellung befinden 
in materieller Beziehung die Erwirkung eines Schieds- muß, daß auch der Schein ausgeschlossen bleiben 
spruches einer höheren Instanz möglich sein, einer müßte, als klebe er an seiner Stellung. 
Instanz, die selbstversständlich mehr den Charatter Die übrigen für die Zusammensetzung und das 
eines Gerichtes haben müßte. Die Heranziehung des Funktionieren der Rentenkommission wesentlichen Be- 
Verwaltungsgerichtshofes wird perhorressziert, weil die stimmungen sind nach § 128 dem Verordnungswege 
Entscheidung solcher Fragen mit Rücksicht auf ihre jherlassen, es wäre zu beanspruchen, daß die Entwürfe 
weitgehende finanzielle Tragweite und die direkte Be- dieser Verordnungen, wie überhaupt aller jener zahl- 
rührung vitaler Interessen der Betroffenen nicht nur reichen Verfügungen, welche kraft der Verordnungs- 
die genaue Kenntnis des Gesetzes, sondern insbesondere gewalt zu treffen find und oft von sehr einschneidender 
flu Uugernteine Versalität auf dem Gebiete der Wirkung auf die Funktion der Versicherungsträger 
sozialen Fürsorge verlangt. Vill man dem Verwal- sein werden, nur nach Anhörung der Vertreter der 
tungsgerichtshof in dieser Beziehung den Vortritt Interessenten also des Industrierates und so weit es 
lassen, so müßte der Vorschlag der Arbeiterunfallver- angängig ist f wie zum Beispiel speziell bezüglich der 
sicherungsanstalten auf Crrichtung einer eigenen Ab- Rentenokmnifsionen nach Anhörung des Vorstandes 
teilung des Verwaltungsgerichtshofes für Fragen der der Invalidenanstalt erlassen werden. 
sozialen Versicherung akzeptiert werden. Andern- j 
falls könnte vielleicht durch eine entsprechende Aus- Anus diesen Erwägungen ergeben sich folgende 
gestaltung des Obergerichtes für Arbeiterverssicherung Anträge: 
diese Stelle für die Rechtssprechung in solchen Fällen 1. Der Reichsinvalidenanssstalt ist die 
herangezogen werden. Es geschähe das vielleicht am möglichste Autonomie zu gewähren und eine 
besten in der Weise, daß der Gerichtshof abgesehen Geschäftsführung durch das Ministerium des 
von dem im § 224 vorgesehenen Vorsißenden und Jnnern zu perhorreszieren. 
vier Richtern noch aus je einem ständig Delegierten ; ; . 
des Herrenhauses und des Abgeordnetenhaules besteht. ;hé ) ée tie! Z Ss:ldsiste für 
Was die Rentenkommisssionen betrifft, so it die Krankenkassen (§ 116, Alinea 2 und 3); 
deren Zusammensetzung eine solche, daß ernste Be- über die Kapitalsanlagen, § 5,soll in die Kom- 
fürchtungen am Platze sind. Den Vorsitz führt nach petenz des Vorstandes fallen. 
§ 126 eine von der politischen Landesbehörde er- 3. Die Zufanniensehuug des Vorstandes 
nannte Persönlichkeit. Die bezügliche Bestimmung läßt § 116, ist abzuändern und es soll den Vo- 
nicht erkennen, welchem Stande der Vorsitzende ent- sicherern ein weitgehendes Vorschlagsrecht 
nommen werden wird und doch sollen in ihm vitale Uk cuut Ane rü en ' 
Interessen der Versicherten und der Anstalten ver- ' ] ; I 
körpert sein. Ob nun die politischen Behörden in der 4. Die Bestimmungen über die Zu- 
Lage sein werden, Personen ausfindig zu machen, die sammensseyung der Rentenkommissionen, 
die nötige Kenntnis des so umfangreichen Gebietes der § 126, bedürfen einiger Anderungen und 
Arbeiterversicherung besitzen, ist immerhin fraglich und Zusätze. 
es wären daher gewisse Kautelen dafür zu schaffen, 
daß der Vorsitende seiner Qualifikation nach der MI. Territoriale Anftalten. 
richtige Mann für sein verantwortungsvolles Amt ist. 
Während dem Versicherten noch der Appell an das Die Bestimmungen über die Organisation der 
Schiedsgericht zusteht, ist der Invalidenversicherungs- territorialen Anstalten sind in dem Reformprogramm 
anstalt, wenn ich den § 218 richtig lese, eine solche in zirka fünf Paragraphen zusammengedrängt, während 
Berufung nicht möglich und es bedeutet dies meiner dem Vorstande der Krankenkassen nahezu 20, dem 
Ansicht nach einen schweren Fehler des Gesezes. Es Vorstande der Invalidenverssicherung nahezu 11 Para- 
müßte doch zumindest ein Ausgleich dadurch statt- graphen gewidmet sind. Begründet wird dies mit der 
finden, daß ein Vertreter der Reichsversichernnas- Bemerkung des Motivenberichtes, daß an der Orag- 
2)
	        
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