Höhe des Krankengeldes erreichen. Dieser Antrag ist durch abgeschwächt werden könnte, daß bei Beurteilung
unbedingt abzulehnen; die Angehörigen eines Invaliden der Erwerbsminderung dieser Personen ein anderes
können das geringfügige Opfer einer minderen Unter- Maß angewendet wird, als bei indufstriellen und ge-
stütßung leicht auf sich nehmen, wenn die Invaliden- werblichen Arbeitern. Wichtig ist diese Bestimmung
anstalt die großen Kosten nicht scheut, um dem Rentner auch im Falle der Einbeziehung der Heimarbeiter,
wieder zu seiner früheren Erwerbsfähigkeit zu ver- beziehungsweise der Hausindustriellen in die Unfall-
helfen. versicherung, weil bei diesen Individuen sich die Heran-
Bei Beurteilung des § 95 ist auf das in der ziehung durch einen Vorgesetzten zu der den Unfall
Einleitung zu diesem Gegenstande Gesagte zurück- verursachenden Beschäftigung niemals wird feststellen
zukommen und ernstlich die Frage aufzutwerfen, ob die lassen.
Abfertigung nicht ganz unterbleiben soll. Die in Frage Einschneidende Änderungen in Bezug auf die
kommenden Beträge sind so klein, daß den Hinter- Karenzzeit bringt § 138 mit sich. Scheinbar ist durch
bliebenen damit nicht gedient sein kann; das Gesetz diese Änderungen den Wünschen der Unternehmer
wird aber durch die Abfertigung kompliziert, es wird entgegen gekommen, indem die Karenzzeit unter Um-
einer Hinterbliebenenversicherung in ganz unzuläng- ständen ein volles Jahr dauern kann. Die bezügliche
licher Weise vorgegriffen und die finanzielle Bedeckung Bestimmung des Gesetzes, die die Dauer der Karenz-
wesentlich erschwert, ohne besondere Vorteile zu bieten. zeit von einen schwer bestimmbaren Faktor abhängig
Haben die Hinterbliebenen keinerlei Mittel, um ihren macht, birgt aber die ungeheuere Gefahr in sich, daß
Lebensunterhalt zu bestreiten, so soll die Armenfürsorge die Krankenkassen in Zukunft noch viel mehr als heute
eingreifen. Wenn bei Schaffung des Reformwerkes den Abschluß des Heilverfahrens zu beschleunigen
einerseits immer das Recht der arbeitenden Klassen suchen werden, was für die territorialen Anstalten von
auf Versorgung hervorgekehrt wird, so kann doch solgenschwerer Bedeutung sein kann. Von weittragen-
andrerseits nicht in ein zu d iesem Rechte verhelfendes den Konsequenzen für die Unternehmer kann auch die
Gesey eine auf bloße Wohltätigkeit basierende Be- Bestimmung des §$ 140 werden, wonach sie für die nicht
stimmung aufgenommen werden. Ganz unbegründet frankenversicherten Angestellten auf eigene Kosten das
wäre es aber, daß die Hinterbliebenen eines durch Heilverfahren durchführen müssen. Diese Besorgnisse
Unfall Getöteten sowohl die Rente nach § 143 als fönnen gewiß dadurch nicht entkräftet werden, daß die
anch die Kapitalsabfertigung nach § 95 erhalten. Es territorialen Anstalten nach § 14.1 berechtigt sind, das
ist daher auf Eliminierung des § 95 zu beantragen Heilverfahreu selbst durchzusühren. Denn bet der
und wenn dies nicht erreicht werden kann, zu erwirken, Fassung dieses Paragraphen erscheint es ausgeschlossen,
daß bei Konkurrenz mit einem sich auf § 143 stützen- daß sich die Anstalten hiezu leicht entschließen, weil sie
den Anspruch der lettere ruht. wohl alle Pflichten der Krankenkassen, daher auch die
IV. Unfallversichernng. Angehörigenversicherung übernehmen müßten, an die
Für die Leistungen der Unfallversicherung ift vor Krankenkassa aber keinerlei Anspruch, besonders nicht
allem die Definition des Begriffes des „Cutschädigungs- auf Krankengeld haben. Es ist diese Regelung der
pflichtigen Unfalles “ maßgebend. Jn dieser Beziehung Verhältnisse eine durch nichts begründete Abweichung
wurden die Bestimmungendes geltenden Gesetzes sinn- von der ky rrespondierenden Bestimmung des , § H;
gemäß übernommen. Es ist also auch das Reformpro- des deutschen Krankenversicherungsgesetes. Diese Un-
gramm der Frage ausgewichen, ob eine durch Betriebs- zukömmlichkeiten drängen tach ? hhitfe; die nur in der
krankheiten verursachte Minderung der Erwerbsfähig- Weise möglich ist, daß eine Minimaldauer der Karenz-
keit, die weniger als zwei Drittelbeträgt, nach dem Ar- frist festgesest wird. MPM
beiterversicherungsgeseße entschädigungspflichtig ist. Im Ausschuß des Arbeitsbeirates wurde ein
WenndieseFragehierangeschnitten wird, so geschieht das Antrag angenommen, nach welchem überhaupt eine
nurin der Erwägung, daß vielleicht vonanderer Seitedie 13 wöchentliche Maximalkarenzfrist vorzusehen wäre.
Gleichstellung der Betriebskrankheiten mit Unfällen Dieser Antrag wird heftigst bekämpft und hat daher
(also mit den Wirkungen eines plötzlichen Ereignisses) wenig Aussicht auf Berücksichtigung. Es empfiehlt sich
verlangt werden könnte, eine Forderung, die mit aller in den Grenzen des Möglichen zu bleiben und die Be-
Entschiedenheit zurückgewiesen werden müßte. Neu und stimmung des § 6 des geltenden Geseßes, wonach die
wichtig ist die in § 137 aufgestellte These, daß als Rente vom Beginn der fünften Woche an zu gewähren
Betriebsunfall auch ein solches Ereignis zu gelten hat, ist, in der Form zu übernehmen, daß neben der im
daß sich bei häuslichen oder anderen Verrichtungen, §$ 138 allgemein festgeseßten Maximaltkarenzzeit von
welche im Auftrage des Unternehmers geschehen sind, einem Jahre, beziehungsweise einem halben Jahre für
ergibt. Durch diese Ausdehnung des Begriffes „Un- die Teilversicherten, eine Minimalkarenzfrist für alle
fall“ werden die Anstalten in erheblichem Maße be- Kategorien der Versicherten im Ausmaß von vier
lastet werden; sie wird insbesondere bedeutungsvoll Wochen festgesetzt wird.
im Falle der Einbeziehung der land- und forstwirt- Ganz entschieden ist gegen den Zusatzantrag
schaftlichen Arbeiter, eine Wirkung, die allerdings da- des Arbeitsbeirates zu protestieren, daß Rentner,