Full text: Verhandlungen des Industrierates über den Ausbau und die Reform der Arbeiterversicherung

Höhe des Krankengeldes erreichen. Dieser Antrag ist durch abgeschwächt werden könnte, daß bei Beurteilung 
unbedingt abzulehnen; die Angehörigen eines Invaliden der Erwerbsminderung dieser Personen ein anderes 
können das geringfügige Opfer einer minderen Unter- Maß angewendet wird, als bei indufstriellen und ge- 
stütßung leicht auf sich nehmen, wenn die Invaliden- werblichen Arbeitern. Wichtig ist diese Bestimmung 
anstalt die großen Kosten nicht scheut, um dem Rentner auch im Falle der Einbeziehung der Heimarbeiter, 
wieder zu seiner früheren Erwerbsfähigkeit zu ver- beziehungsweise der Hausindustriellen in die Unfall- 
helfen. versicherung, weil bei diesen Individuen sich die Heran- 
Bei Beurteilung des § 95 ist auf das in der ziehung durch einen Vorgesetzten zu der den Unfall 
Einleitung zu diesem Gegenstande Gesagte zurück- verursachenden Beschäftigung niemals wird feststellen 
zukommen und ernstlich die Frage aufzutwerfen, ob die lassen. 
Abfertigung nicht ganz unterbleiben soll. Die in Frage Einschneidende Änderungen in Bezug auf die 
kommenden Beträge sind so klein, daß den Hinter- Karenzzeit bringt § 138 mit sich. Scheinbar ist durch 
bliebenen damit nicht gedient sein kann; das Gesetz diese Änderungen den Wünschen der Unternehmer 
wird aber durch die Abfertigung kompliziert, es wird entgegen gekommen, indem die Karenzzeit unter Um- 
einer Hinterbliebenenversicherung in ganz unzuläng- ständen ein volles Jahr dauern kann. Die bezügliche 
licher Weise vorgegriffen und die finanzielle Bedeckung Bestimmung des Gesetzes, die die Dauer der Karenz- 
wesentlich erschwert, ohne besondere Vorteile zu bieten. zeit von einen schwer bestimmbaren Faktor abhängig 
Haben die Hinterbliebenen keinerlei Mittel, um ihren macht, birgt aber die ungeheuere Gefahr in sich, daß 
Lebensunterhalt zu bestreiten, so soll die Armenfürsorge die Krankenkassen in Zukunft noch viel mehr als heute 
eingreifen. Wenn bei Schaffung des Reformwerkes den Abschluß des Heilverfahrens zu beschleunigen 
einerseits immer das Recht der arbeitenden Klassen suchen werden, was für die territorialen Anstalten von 
auf Versorgung hervorgekehrt wird, so kann doch solgenschwerer Bedeutung sein kann. Von weittragen- 
andrerseits nicht in ein zu d iesem Rechte verhelfendes den Konsequenzen für die Unternehmer kann auch die 
Gesey eine auf bloße Wohltätigkeit basierende Be- Bestimmung des §$ 140 werden, wonach sie für die nicht 
stimmung aufgenommen werden. Ganz unbegründet frankenversicherten Angestellten auf eigene Kosten das 
wäre es aber, daß die Hinterbliebenen eines durch Heilverfahren durchführen müssen. Diese Besorgnisse 
Unfall Getöteten sowohl die Rente nach § 143 als fönnen gewiß dadurch nicht entkräftet werden, daß die 
anch die Kapitalsabfertigung nach § 95 erhalten. Es territorialen Anstalten nach § 14.1 berechtigt sind, das 
ist daher auf Eliminierung des § 95 zu beantragen Heilverfahreu selbst durchzusühren. Denn bet der 
und wenn dies nicht erreicht werden kann, zu erwirken, Fassung dieses Paragraphen erscheint es ausgeschlossen, 
daß bei Konkurrenz mit einem sich auf § 143 stützen- daß sich die Anstalten hiezu leicht entschließen, weil sie 
den Anspruch der lettere ruht. wohl alle Pflichten der Krankenkassen, daher auch die 
IV. Unfallversichernng. Angehörigenversicherung übernehmen müßten, an die 
Für die Leistungen der Unfallversicherung ift vor Krankenkassa aber keinerlei Anspruch, besonders nicht 
allem die Definition des Begriffes des „Cutschädigungs- auf Krankengeld haben. Es ist diese Regelung der 
pflichtigen Unfalles “ maßgebend. Jn dieser Beziehung Verhältnisse eine durch nichts begründete Abweichung 
wurden die Bestimmungendes geltenden Gesetzes sinn- von der ky rrespondierenden Bestimmung des , § H; 
gemäß übernommen. Es ist also auch das Reformpro- des deutschen Krankenversicherungsgesetes. Diese Un- 
gramm der Frage ausgewichen, ob eine durch Betriebs- zukömmlichkeiten drängen tach ? hhitfe; die nur in der 
krankheiten verursachte Minderung der Erwerbsfähig- Weise möglich ist, daß eine Minimaldauer der Karenz- 
keit, die weniger als zwei Drittelbeträgt, nach dem Ar- frist festgesest wird. MPM 
beiterversicherungsgeseße entschädigungspflichtig ist. Im Ausschuß des Arbeitsbeirates wurde ein 
WenndieseFragehierangeschnitten wird, so geschieht das Antrag angenommen, nach welchem überhaupt eine 
nurin der Erwägung, daß vielleicht vonanderer Seitedie 13 wöchentliche Maximalkarenzfrist vorzusehen wäre. 
Gleichstellung der Betriebskrankheiten mit Unfällen Dieser Antrag wird heftigst bekämpft und hat daher 
(also mit den Wirkungen eines plötzlichen Ereignisses) wenig Aussicht auf Berücksichtigung. Es empfiehlt sich 
verlangt werden könnte, eine Forderung, die mit aller in den Grenzen des Möglichen zu bleiben und die Be- 
Entschiedenheit zurückgewiesen werden müßte. Neu und stimmung des § 6 des geltenden Geseßes, wonach die 
wichtig ist die in § 137 aufgestellte These, daß als Rente vom Beginn der fünften Woche an zu gewähren 
Betriebsunfall auch ein solches Ereignis zu gelten hat, ist, in der Form zu übernehmen, daß neben der im 
daß sich bei häuslichen oder anderen Verrichtungen, §$ 138 allgemein festgeseßten Maximaltkarenzzeit von 
welche im Auftrage des Unternehmers geschehen sind, einem Jahre, beziehungsweise einem halben Jahre für 
ergibt. Durch diese Ausdehnung des Begriffes „Un- die Teilversicherten, eine Minimalkarenzfrist für alle 
fall“ werden die Anstalten in erheblichem Maße be- Kategorien der Versicherten im Ausmaß von vier 
lastet werden; sie wird insbesondere bedeutungsvoll Wochen festgesetzt wird. 
im Falle der Einbeziehung der land- und forstwirt- Ganz entschieden ist gegen den Zusatzantrag 
schaftlichen Arbeiter, eine Wirkung, die allerdings da- des Arbeitsbeirates zu protestieren, daß Rentner,
	        
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