Full text: Verhandlungen des Industrierates über den Ausbau und die Reform der Arbeiterversicherung

n bleiben, die Arbeiter-Unfall- gewinnt umso mehr Berechtigung dadurch, daß der 
sanstalt soll jedoch vor dieser Staat keinerlei materielle Garantie für die Rithtigkeit 
im ihr Einverständnis befragt der die Grundlage aller Leistungen bildenden Be 
! rechnungen übernimmt, vielleicht auch nicht über- 
nd in das Geset Bestimmungen nehmen kann, und gegenüber dem feststehenden Stagts- 
„ durch welche eine reine, ge- beitrage sich die Arbeiter- und Unternehmerbeiträße 
. ollkommen einwandfreie Wahl alssteigerungsiähig, wahrscheinlich auch als steigerungs- 
wird; das aktive Wahlrecht bedürftig gestalten werden. 
Vollendung des 20. Lebens- Die letttere Gefahr ist nicht gering anzuschlagen, 
passive an die Vollendung des hindet doch der § 102 des Gesetzes die Höhe der Bei- 
hres gebunden werden. tragssätze nur für einen Zeitraum von zwölf Jahren 
nvalidenversicherung. und haben doch andrerseits die Erfahrungen bei der 
ardinalfrage, ob die Invalidenversiche- Unfallversicherung bewiesen, daß Steigerungen der 
zentralen Reichsinslitute aus besorgt, Beitragssäße nur unter der schwersten Mühe und 
1dert werden joll, habe ich bereits in unter der Gefahr einer Verbitterung durchgeführt 
Stadium Stellung genommen und mich werden können. Letzteres Moment erweckt in den Ver- 
' Weise für die Lösung des Problems sicherten die Befürchtung, daß in dem Falle, als sich 
ormprogramme vorgesehen ist, ausge- die finanziellen Grundlagen als unzureichend erweisen, 
vielleicht durch allzu weitgehende Sparsamkeit bei Zu- 
teilung der Organisazion der Jnva- erkennung der Renten und Engherzigkeit für die 
ir allem Klarheit darüber zu gewinnen, in Betress der Zuerkennung derselben in Betracht 
wie in den 88 114 und folgenden des kommenden Bestimmungen wohlerworbene Anwart- 
1mes in Ausjsicht genommen ist, eine schaften in Gefahr kommen können und daß die Ver- 
oll oder ob und in welchem Maße ihr sicherung das nicht halten wird, was sie heute ver- 
zuzugestehen wäre. Der rein staatliche spricht. 
in dem Motivenberichte zum Reform- Angesichts dieser in der Sache selbst vollkommen 
ait begründet, daß mit Rücksicht auf die gerechtfertigten Befürchtungen muß trotz der hohen 
leistung des Staates, seiner Einfluß- Beitragsleistung des Staates und des dadurch für ihn 
. 1 Verwaltung ein weiter Spielraum bestehenden Interesses den Interessenten die Möglich- 
1 müsse. Den in dieser Richtung vom keit geboten werden, an der Verwaltung der In- 
ler Staatsinteressen zu stellenden An- validenversicherung Anteil zu nehmen. Das Mittel 
erde in genügender Weise überhaupt hiezu foll der Vorstand (8 115) bilden. Nach dem 
nung getragen werden können, wenn Motivenberichte wird sich der Wirkungkreis des Vor- 
denversicherung direkt als eine staatliche standes hauptsächlich auf Verfügungen prinzipieller 
1ffasse, die Kasse demnach zu einer Natur in wichtigen Angelegenheiten der Invalidenver- 
usgestalte. sicherung, insbesondere in Angelegenheiten der Ver- 
wäre gegen die Argumentation des mögensverwaltung, der Maßnahmen zur Heilbehand- 
1mes nichts einzuwenden. Im Hinblicke lung Versicherter und Rentenempfänger, durch Er- 
f hervorgehobene Beitragsleistung des richtung und Verwaltung vonHeilanstalten, beziehungs- 
“ es sich aber, diese Leistung jener der weise Abschluß von Verträgen mit solchen bestehenden 
& ssenten gegenüberzustellen. Nach den Anstalten re., auf Verfügungen in Personalangelegen- 
ind Berechnungen im Motivenberichte heiten, endlich auf die Kontrolle der Gebarung der 
§ rde sich der Staatsbeitrag zu jenem Krankenkassen und territorialen Anstalten erstrecken. 
§. n verhalten wie 2 : 5'b im 1. Jahre, Aus § 126 des Programmes geht überdies hervor, 
. Jahre, wie 20 : 29 im 10. Jahre, daß dem Vorsstande die Entscheidung über die Renten- 
3 im 30. Jahre stellen. Im Be- ansprüche in dem Falle zusteht, wenn die Renten- 
yuurungszurande hätten aber die Vergicherten kommission einen einstimmigen Beschluß hierüber nicht 
99'1 Millionen Kronen, der Staat 42’8 Millionen zu stande brachte. Ob die Bestellung der leitenden 
êronen an Beiträgen zu entrichten. Man mag das Beamten der Krankenkassen (§ 41) in die Kompetenz 
Recht des Staates auf die gewiß eine allgemeine des Vorstandes fällt, ob und welche Rechte endlich der 
rechtliche Bedeutung besitzende Versicherung breiter Vorstand in Bezug auf den leitenden Beamten haben 
Volksschichten noch so hoch einschäten, so wird man wird, läßt sich heute nicht entscheiden. Diese sowie 
doch zugeben müssen, daß jene Kreise, welche mehr als andere sehr wichtige Fragen sollen nach § 117 im 
doppelten Mitteln für die Erhaltung der Institution Verordnungswege geregelt werden, auf dem hoffentlich 
aufbringen werden, mit Fug beanspruchen können, daß auch die Anomalie beseitigt wird, daß Kommissionen, 
es ihnen möglich sei, auch ihre Meinung in der Ver- die der Einflußsphäre der Invalidenanstalt ganz ent 
waltung zur Geltung zu bringen. Diese Forderung rückt sind, ohne auch nur einen Vertreter derselben zu
	        
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