allgemein eine Steigerung bis zu Mk. 2,50 pro 100 kg erfahren haben,
so muß doch wohl selbst jeder, der mit den Verhältnissen nur einiger-
maßen vertraut ist, zu der Ueberzeugung gelangen, daß alle derartigen
Bahnfrachtherabsezungen gegenüber den jeweiligen und oft ganz be-
deutenden Schwankungen in den Warenpreissen vollständig zwecklos sind.
Wenn schließlich an zuständiger Stelle im Ministerium gelegentlich
der Ihrerseits gepflogenen Aussprache zum Ausdruck gebracht worden
ist, daß durch Versetzung verschiedener Güterarten (im besonderen Dünge-
und Futtermittel) von Spezialtarif I in Spezialtarif III eine Schädigung
für die Schiffahrt nicht angenommen werden könne, weil ohnehin schon
vorher eine ganze Anzahl anderer Güter ebenfalls nach Spezialtarif III
klassifizierten und die Schiffahrt früher dagegen keinen Einspruch erhoben
habe, so muß dem entgegengehalten werden, daß sich ursprünglich, also
zur Zeit der Verstaatlichung der preußischen Bahnen, die Schiffahrt aller-
dings mit den grundlegenden Bestimmungen und der Einteilung der
Güterklassen, so auch derjenigen des Spezialtarifs IIl umsomehr abfinden
mußte, als damals die nachteiligen Wirkungen dieser Tarifklasse noch nicht
vorhergesehen werden konnten; in späteren Zeiten sind dann aber nicht
allein von der Schiffahrt, sondern auch von interessierten Umschlagsstellen
gegen Tarifermäßigungen, in welchen genannte Gewerbe eine Schädigung
für sich erblicken mußten, stets Einsprachen erhoben und genügt es zum
Beweise dieser Angaben wohl, wenn wir zunächst auf einige Petitionen
hinweisen, die sich gegen die Einführung folgender Ausnahmetarife ge-
richtet haben:
1. gegen die schon vor Jahrzehnten eingeführten sehr billigen
Ausnahmetarife für zur Ausfuhr bestimmte Staßfurter Salze
und Salzfabrikate nach den Seehäfenplätzen,
2. gegen den 1894 in Wirksamkeit getretenen und speziell
gegen die Schiffahrt gerichteten Ausfuhr-Ausnahmetarif für
Steinsalz von Staßfurt, Bernburg usw. nach Oesterreich,
3. gegen die im Jahre 1901 durchgeführte Detarifierung für
Ausfuhr-Rohzucker nach den Seehäfen,
1. gegen den im Jahre 1902 eingeführten und wiederholt ver-
längerten Ausnahmetarif für Düngemittel und Rohmaterialien
zur Kunstdüngerfabrikation (sogenannten Notstandstarif),