Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
6. Kapitel. Militärische Requisitionen. 7. Kapitel. Schutz des geistigen Eigentums. 73 
  
6. Kapitel. 
Militärische Requisitionen, insbesondere von Wohnungen für 
Flüchtlinge*?). 
Es hat sich für Paris die Praxis ausgebildet, daß bei Requisition 
von Vermögensobjekten, die unter Sequester stehen, der zuständige 
Beamte des Kriegsministeriums sich zunächst mit der Staatsanwaltschaft 
in Verbindung setzt, die wieder dem zuständigen Gerichtspräsidenten die 
durch das Kriegsministerium gestellte Offerte bekannt gibt. Der Richter 
ermächtigt den Sequester, den offerierten Preis anzunehmen, oder ihn zu 
verweigern und zufolgedessen vor Gericht zu plädieren, oder aber in 
Vergleichsunterhandlungen zu treten. 
Ein Gesetz vom 5. August 1914 räumt der Militärbehörde das 
Recht ein, auf dem Requisitionswege für Unterkunft und Unterhalt der 
aus befestigten Plätzen „comme bouches inutiles“ ausgewiesenen Per- 
sonen zu sorgen. Dieses Recht kann an die Zivilbehörden abgetreten 
werden. Für die Durchführung der Requisition und die Bestimmung 
der Entschädigungen sind das Gesetz vom 3. Juli 1877 und das Dekret 
vom 2. August 1877 (Art. 2) maßgebend. 
Der Polizeipräfekt von Paris hat durch solche Requisitionen fran- 
zösischen und belgischen Flüchtlingen, die aus den vom Feinde besetzten 
Gebieten vertrieben worden sind, im Seine-Departement Wohnungen 
verschafft. Es sind zahlreiche Requisitionsverfügungen an die Sequester 
ergangen, damit sie diesen Flüchtlingen Wohnungen zur Verfügung 
stellten, die früher von Deutschen und Österreichern besetzt waren. 
Sobald eine solche Wohnung requiriert wird, ist ein genaues 
Inventar gemeinsam vom Polizeikommissar und dem Sequester auf- 
zunehmen. Von diesem Zeitpunkt an kann der Hauseigentümer, dem 
durch die Administrativbehörde die Requisition bekannt gegeben wird, 
vom Sequester die Zahlung der erst später fällig werdenden Mietzinse. 
nicht mehr verlangen, da ihm Entschädigungsansprüche für die Requisition 
zustehen. 
7. Kapitel. 
Schutz des „geistigen Eigentums“. 
I. Literatur: Ernst Röthlisberger, ‚Die Schicksale des gewerblichen 
Eigentums im Weltkrieg‘, veröffentlicht in der „Schweizerischen Juristen-Zeitung‘‘, 
und zwar behandelt die im J: ahrgang XIT, 1915, S. 64 ff. erschienene erste Abhandlung die 
Keen der verschiedenen Länder bis zum 25. Juli 1915, und die zweite 
1) Reulos aaO. S. 323. 
  
  
 
	        
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