fullscreen : Der Wirtschaftskrieg

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tauen  darf  nur  auf  eine  für  jeden  Einzelfall  einzuholende ­
  besondere  Genehmigung  des  für  das  Domizil
der  betreffenden  Kreditanstalt  zuständigen  Gouvernementschefs,
  bzw.  Kreischefs  oder  Stadtkommandanten
erfolgen;  —  an  solche  feindesländische  Untertanen,
welche  innerhalb  des  russischen  Reiches  industrielle
Unternehmungen  besitzen,  außerdem  nur  im  Einverständnis ­
  mit  dem  lokalen  Vertreter  des  Finanzministeriums ­
  nutz  des  Industrie-  und  Handelsministeriums.
8  3.  Der  Abschluß  neuer  Mietverträge  über  Safes
in  Banken  seitens  feindesländischer  Untertanen  innerhalb ­
  des  russischen  Reiches  sowie  ihr  Zutritt  zu  bereits
von  ihnen  gemieteten  Safes  ist  bis  auf  künftige  besondere ­
  Verfügung  verboten.  Falls  die  Genannten  oder
Bevollmächtigten  derselben  erscheinen,  um  irgend  etwas
aus  den  Safes  zu  entnehmen,  sind  die  letzteren  sofortiger ­
  Liquidation  zu  unterwerfen,  auf  Grund  der
vom  Finanzminister  im  Einverständnis  mit  dem
Minister  des  Innern  hiefür  aufgestellten  Bestimmungen.
8  4.  Die  in  den  §§  1  bis  3  dieses  Ukas  vorgesehenen ­
  Beschränkungen  betreffen  nicht  die  Inhaber
solcher  industrieller  Unternehmungen,  welche  der
Staatsaufsicht  von  Regierungsinspektoren  unterworfen
sind  (Ukas  vom  15./28.  November  1914,  §  2923
der  Gesetzessammlung)  und  Allerhöchst  bestätigter  Miuisterialbeschluß
  vom  16/29.  März  1915  (§  788  der
Gesetzessammlung).
8  5.  Übertretungen  der  §§  1  bis  3  dieses  Ukas
werden  mit  Haft  bis  zu  drei  Monaten  oder  Geldstrafe ­
  bis  zu  300  Rubeln  bestraft.
8  6.  Übertretungen  des  §  5  des  Ukas  unterliegen
dem  Urteil  der  Kreisgerichte.
8  7.  Dieser  Ukas  wird  vom  Finanzminister  telegraphisch ­
  bekanntgegeben.
Die  ausführenden  Bestimmungen  dazu  wird  der
Regierende  Senat  treffen.
Aus  „Materialien  zum  Russischen  Handelskrieg
gegen  Deutschland",  Nachtrag  111.)
Behandlung  der  Safes  feindesländischer  Untertanen. ­
  (Sammlung  der  Gesetze  und  Verordnungen
Nr.  158  vom  6.  Juni  1915.)
Gemäß  Absatz  111  des  Allerhöchsten  Ukas  an  den
Senat  vom  22.  Mai  1915  sind  vom  Finanzminister  in
Übereinstimmung  mit  dem  Minister  des  Inner»  folgende
Regeln  über  die  Zulassung  feindlicher  Untertanen  zu
den  von  ihnen  in  Kreditinstituten  gemieteten  Safes  rmd
deren  Liquidation  bestätigt  worden:
8  1-  Die  Verfügung  über  die  Safes,  die  vor  Ausgabe ­
  der  vorstehenden  Regeln  von  österreichisch-ungarischen, ­
  deutschen  oder  türkischen  Untertanen  in  russischen
Kreditanstalten  gemietet  worden  sind,  hört  auf.  Wenn
ein  Mieter  Zutritt  zu  dem  Safe  zu  erhalten  wünscht,
so  unterliegt  es  der  Liquidation  unter  den  folgenden
Bedingungen.
8  2.  Nach  der  Mitteilung  des  Mieters  au  die  Kreditanstalt, ­
  daß  er  zu  seinem  Safe  zugelassen  zu  werden
wünscht,  bringt  die  betreffende  Kreditanstalt  innerhalb

dreier  Tage  dieses  Verlangen  zur  Kenntnis  des  für
ihren  Geschäftssitz  zuständigen  Gouverneurs  oder  Stadtkommaudanteu
  (Gradonatschalnil)  zum  Zwecke  der  Abordnung ­
  eines  Beamten,  der  bei  der  Öffnung  des  Safes
gegenwärtig  zu  sein  hat.
8  3.  Die  Öffnung  des  Safes  erfolgt  in  Gegenwart ­
  des  in  §  2  erwähnten  Beamten,  sowie  eines  bevollmächtigten ­
  Vertreters  der  Kreditanstalt,  bei  welcher
der  Safe  gemietet  ist,  und  des  Mieters,  über  die
Öffnung  ist  ein  in  drei  Exemplaren  auszufertigendes
Protokoll,  in  welchem  der  Inhalt  des  Safes  genau
aufgeführt  wird,  aufzunehmen  und  von  den  Anwesenden
zu  unterschreiben.  Ein  Exemplar  desselben  genannten
Protokolls  wird  dem  bei  der  Eröffnung  anwesenden
Beamten,  eines  dem  ehemaligen  Mieter  des  Safes  ausgehändigt, ­
  das  dritte  bleibt  im  Archiv  der  Kreditanstalt.
Sollte  der  frühere  Mieter  des  Safes  die  Unterzeichnung
verweigern,  so  ist  seine  Unterschrift  durch  die  Unterschriften ­
  zweier  von  der  Kreditanstalt  hinzugezogenen
Zeugen  zu  ersetzen.
8  4.  Das  in  dem  Safe  vorgefundene  Bargeld
sowie  festverzinsliche  und  Dividenden-Papiere  werden
als  Depot  an  die  Kreditanstalt  abgegeben  bei  der  das  Safe
gemietet  war.  Auf  Verlangen  des  Mieters  kann  aber
auch  die  betreffende  Kreditanstalt  für  seine  Rechnung
das  Bargeld  in  den  bei  der  Reichsbank  auf  Grund
Absatz  VI  des  Allerhöchsten  Ukas  vom  28.  November  1914
gebildeten  Fonds,  die  festverzinslichen  und  Dividenden-Papiere
  in  eine  am  Platze  befindliche  Abteilung  der
Staatsbank,  welche  Depots  zur  Aufbewahrung  und
Verwaltung  annimmt,  einliefern.
Die  in  dem  Safe  vorgesundenen  Gegenstände  und
Dokumente  werden  mit  Ausnahme  solcher,  die  etwa
dem  Beamten  <8  2)  verdächtig  erscheinen,  dem  ehemaligen ­
  Mieter  alsbald  ausgehändigt.
8  5.  Hierauf  erstattet  die  Kreditanstalt  dem  ehemaligen ­
  Mieter  die  Leihgebühr  für  die  Zeit  bis  zum
Ablauf  der  Mietfrist  und  hat  von  diesem  Augenblick
das  Recht,  mit  dem  betreffenden  Safe  nach  ihrem  Gutdünken ­
  zu  verfahren.
8  6.  Wenn  russische  Untertanen  oder  Untertanen
der  befreundeten  und  neutralen  Staaten  ihnen  gehöriges
Bargeld,  Wertpapiere,  Dokumente  und  Gegenstände  vor
Kriegsausbruch  in  Safes  hinterlegt  haben,  welche  von
österreichisch-ungarischen,  deutschen  oder  türkischen  Untertanen ­
  in  russischen  Kreditanstalten  gemietet  sind,  so
können  sie,  wenn  sie  einwandfreies  Beweismaterial
darüber  erbringen,  bei  dem  zuständigen  Gouverneur
oder  Stadtkommandanten  lGradonatschalnik)  vorstellig
werden,  daß  ihnen  diese  Bargelder,  Wertpapiere,  Dokumente ­
  oder  Gegenstände  ausgehändigt  werden.
8  7.  In  allem  übrigen  finden  die  Vertragsvereinbarungen ­
  über  die  Miete  des  eröffneten  Safes  Anwendung, ­
  soweit  diese  nicht  den  vorstehenden  Paragraphen
widersprechen.
(Aus  „Materialien  zum  russischen  Handelskrieg  gegen
Deutschland";  Nachtrag  II.)
            
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