Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

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Gesellschaftsrechtlich und vertraglich beherrschte 
„eigene“ Aktien (Verwaltungsaktien). 
Neben den originär oder durch Erwerb der Gesellschaft zu- 
gefallenen eigenen Aktien hat die neuere Entwicklung des Aktien- 
wesens noch einen weiteren Typ „eigener“ Aktien geschaffen, 
der wesentlich schwerer zu erfassen ist als die bisher behandelten 
Formen eigener Aktien. Es sind das Mitgliedschaftsrechte, die 
zwar nominell einer anderen Person als der AG. zustehen, die 
aber in ihrer Ausübung von dieser beherrscht und geleitet werden. 
Die Beherrschung erfolgt entweder durch vertragliche Bindung 
des Stimmrechts, so daß der Inhaber der Aktien nur als Treu- 
händer der AG, selbst anzusehen ist, oder durch Überlassung 
der Aktien an eine andere Gesellschaft, an der die AG. so maß- 
geblich beteiligt ,ist, daß deren Leitung tatsächlich von dem Willen 
der AG. abhängig ist'). 
Il. Entstehungszweck, Für die Form der Begebung 
junger Aktien — das Verfahren ist fast nur bei Durchführung 
einer Kapitalserhöhung gebräuchlich, wenn auch im Stadium der 
Gründung oder im Wege des Ankaufs eigener Aktien und deren 
Weiterveräußerung nicht undenkbar — an "Treuhänder oder von 
der AG. beherrschte Gesellschaften ist nicht immer gerade die 
Absicht der AG. bzw. ihrer Verwaltung bestimmend, sich das 
Stimmrecht der eigenen Aktien auf einem Umweg zu ver- 
schaffen, obwohl dieser Erfolg zumeist keine gerade unerwünschte 
Nebenwirkung der Transaktion bildet. Es können zunächst 
billigenswerte, wirtschaftlich berechtigte Gesichtspunkte hierbei 
leitend sein. Die verfolgten Zwecke sind oft ganz vorüber- 
gehender Art, nicht auf die dauernde Festlegung der Aktien in 
bestimmten Händen gerichtet: So die sog. Vorrats- oder Ver- 
wertungsaktien?). Sie werden geschaffen, um sie für spätere Ver- 
') Über Art und Umfang solcher Bindungen, wie überhaupt über 
das in dieser Hinsicht in Betracht kommende rechtstatsächliche Material 
orientieren alle in letzter Zeit erschienenen Abhandlungen, die sich 
mit diesen Dingen befassen, insbesondere Horrwitz (Schutz- und 
Vorratsaktien, 1926), Schmulewitz, Friedländer (Konzernrecht 
1927), Haussmann (Tochtergesellschaft 1923) u. a. so eingehend, daß 
ich mir eine Wiederholung dieser Belege ersparen und auf jene Ab- 
handlungen verweisen kann. 
» Horrwitz, Schutz- und Vorratsaktien 1926 passim; Schmu- 
lewitz a. a. O. S. 36 ff. 
Dar \
	        
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