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Es ist wohl nicht unzutreffend, wenn das starke Aufkommen der
Verwaltungsaktien in neuerer Zeit als Mittel zur Beherrschung
der Gesellschaft sich gerade daraus mit erklärt, daß das deutsche
Aktienrecht in höherem Maße als früher, namentlich vor der
Aktiennovelle von 1884, und als das ausländische Recht die Stel-
lung der Verwaltung durch zwingende Vorschriften einengt, und
wenn man die Beliebtheit der Ausgabe ‘von Vorratsaktien, ab-
gesehen von den besonderen Verhältnissen der Inflationszeit,
mit den gesetzlichen Erschwerungen der Kapitalserhöhung und
der dadurch verminderten Möglichkeit zu ihrer vollen wirt-
schaftlichen Ausnutzung in Zusammenhang bringt®).
9) Vgl. hierzu die Entwicklungsgeschichte der Verwaltungsaktien
bei Schmulewitz S, 20ff. und S. 46ff. sowie seine Ausführungen
über ausländisches Recht S. 152ff. — Wenn Schmulewitz aller-
dings S. 46/47 nachzuweisen sucht, daß schon in der Vorkriegszeit Vor-
rechtsaktien keine ungewöhnliche Erscheinung waren, so stimmt das
mit den zutreffenden Beobachtungen von Horrwitz a.a.O., eines
der besten Kenner unseres Aktienwesens, ganz und gar nicht überein.
Die als herrschend zu bezeichnende Ansicht, daß die Vorratsaktie ein
Produkt der Inflationszeit ist, kann durch den Hinweis auf einige be-
langlose und mißverstandene Äußerungen der früheren Literatur nicht
erschüttert werden. Hinzuweisen ist bezüglich der Reformfragen nament-
lich auch auf die interessanten Darlegungen von Geiler, Die wirt-
schaftlichen Strukturwandlungen und die Reform des Aktienrechts (Ge-
sellsch. rechtl. Abhandlg. Heit 6) und Nußbaum;, Aktionär und Ver-
waltung (Heft 8 Ges. rechtl. Abhandlg.). Leider muß-ich mich mit diesem
Hinweis begnügen, da die Arbeiten Geilers und Nußbaums erst
nach Abschluß dieser Abhandlung erschienen.