IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz.
HL.
(Alle Hilfskräfte den Alliierten.) Die Alliierten erklären sich darin einig,
den verbündeten Ländern, vor allen andern, ihre natürlichen Hilfsquellen während der
ganzen Zeit des geschäftlichen, industriellen, landwirtschaftlichen und maritimen Wieder-
aufbaus zur Verfügung zu halten; zu diesem Zweck werden sie besondere Abmachungen
treffen, um den Austausch dieser Hilfsquellen zu erleichtern.
IV.
(Gemeinsame Verteidigung der Wirtschaftsinteressen; Schiffe der
„Feinde‘“.) Zwecks Verteidigung ihrer Handels-, Landwirtschafts- und Schiffahrts-
interessen gegen wirtschaftliche Angriffe durch Überschwemmung mit Waren oder
irgend sonstige unfaire Konkurrenz werden die Alliierten gemeinschaftlich einen Zeitraum
festsetzen, in welchem der Handel der feindlichen Mächte besonderer Behandlung unter-
liegen soll und die dorther stammenden Waren entweder einem Verbot cder besonderen
Methoden wirksamer Natur unterworfen sein sollen. Die Alliierten werden sich auf diplo-
matischem Wege über die Spezialbedingungen entscheiden, die während, erwähnter Zeit
auf Schiffe der Feindesmächte Anwendung finden sollen.
NV.
(Verhinderung „feindlicher‘ Unternehmungen.) Die Alliierten werden
die Maßnahmen bestimmen, die gemeinsam oder einzeln zu treffen sind, um feindliche
Untertanen an Ausübung gewisser Gewerbe oder Berufe in ihren Gebieten zu verhindern,
die die Landesverteidigung oder die wirtschaftliche Unabhängigkeit betieffen.
C.
Dauernde Maßnahmen für gegenseitige Hilfe und Zusammenarbeiten zwischen
den Alliierten,
L.
(Unabhängigkeit in bezug auf Rohstoffe und Fabrikate von „feind-
lichen“ Ländern.) Die Alliierten werden unverzüglich die nötigen Schritte tun, um sich
von den feindlichen Ländern unabhängig zu machen, soweit Rohstoffe und Fabrikate in
Betracht kommen, die für normale Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Betätigung von
Wichtigkeit sind. Diese Maßnahmen sollen dahin zielen, die Unabhängigkeit der Alliierten
nicht nur in bezug auf ihre Versorgungsquellen, sonder auch für ihre finanzielle, geschäft-
liche und maritime Organisation zu sichern.
Die Alliierten werden solche Maßnahmen treffen, die ihnen zur Ausführung dieses
Entschlusses je nach Natur der Waren am geeignetsten erscheinen, unter Berücksichtigung
der Richtlinien, die ihre Wirtschaftspolitik verfolgt,
Sie können sich hierfür z. B. subsidierter Unternehmungen, die unter Leitung oder
Kontrolle des Staates selbst stehen, bedienen, oder finanzielle Beihilfe zur Belebung
wissenschaftlicher und technischer Untersuchungen und Entwicklung nationaler Industrien
und Hilfsquellen gewähren, Zollabgaben oder Verbote zeitweiligen oder dauernden Cha-
rakters einführen, oder Kombinationen dieser verschiedenen Methoden schaffen.
Welcher Art auch die anzuwendenden Methoden sein mögen, das von den Alliierten
erstrebte Ziel ist: die Produktion innerhalb ihrer Länder, als einem Ganzen, genügend zu
vergrößern, um es ihnen zu ermöglichen, die wirtschaftliche Stellung und Unabhängigkeit
gegenüber feindlichen Ländern zu erhalten und zu entwickeln.
IL.
(Erleichterung der Transport- und Verkehrsverhältnisse.) Um den
Austausch ihrer Erzeugnisse zu ermöglichen, werden die Alliierten Maßnahmen treffen,
um ihre gegenseitigen Handelsbeziehungen zu erleichtern, sowohl durch Einrichtung
‚direkter und schneller Land- und Seetransportmöglichkeiten zu niedrigen Raten, als auch
‚durch Ausdebnung und Verbesserung des Post-, Telegraphenwesens und, anderer Ver-
tändigungswege.