Full text: Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

Verpackung öffnet, den Verkaufspreis für jede Einheit auf den Umschließungen 
jeder dieser Einheiten anbringen und den Steuerzettel darauf aufkleben muß. 
Verpackungen, die in dieser Form in Umlauf gesetzt werden sollen, müssen 
in einem besonderen Umschlag die erforderlichen Steuerzettel enthalten. Wer 
die Verpackungen öffnet, um die Waren im Einzelverkaufe zu verkaufen, 
muß die steuerpflichtigen Einheiten sofort mit den Steuerzetteln bekleben 
und den Verkaufspreis darauf angeben. Alle Kisten, Ballen, Packstücke usw., 
die der im Gesetze ‘Nr. 8930 vorgesehenen Steuer unterliegende Waren- 
einheiten enthalten und noch nicht gemäß dieser Verordnung mit Steuerzetteln 
beklebt sind, müssen verschlossen bleiben, und der auf ihnen angebrachte 
Kontrollzettel darf nicht verletzt werden. Wenn der Kontrollzettel vernichtet 
oder die größere Verpackung geöffnet werden sollte, so unterliegt der Inhaber 
den im Art 36 und 37 des Gesetzes Nr. 3764 vorgesehenen Strafen. Sobald 
die aus dem Ausland eingeführten oder in der Republik hergestellten Gegen- 
stände für den Verkauf bereit sind, müssen die Wareneinheiten mit den Steuer- 
zetteln, woraus die Entrichtung der Steuer hervorgeht, versehen sein. Außerdem 
muß darauf in in die Augen fallender Form und in deutlich lesbarer Schrift 
(seien es Zahlen oder Buchstaben) der im Art. 2 des Gesetzes vorgeschriebene 
Einzelverkaufspreis angegeben sein. Zuwiderhandlungen gegen diese Vor- 
schrift machen den Inhaber der Ware nach Art. 36 und 37 des Gesetzes 
Nr. 3764 strafbar. 
Wenn es sich um Waren handelt, die in anderen Mengen und Ver- 
packungen eingeführt worden sind als die, in denen sie an das Publikum 
verkauft werden sollen, und für welche die innere Steuer erst nach Vornahme 
einer Teilung entrichtet werden soll, dann erfolgt die Abfertigung bei den 
Behörden. für innere Steuer und bei den Zollbehörden in der im Eingang 
dieser Verordnung vorgesehenen Form, jedoch mit folgender Maßgabe: An 
Stelle der sonstigen Erfordernisse und der Bescheinigung über die Steuer- 
zahlung — die erst erfolgt, wenn die steuerpflichtigen Gegenstände für den 
Einzelverkauf fertig gemacht sind — wird auf den Manifesten, Teilmanifesten 
und: Abrechnungen nur die Intervention bescheinigt. Wenn diese Förmlich- 
keiten erfüllt sind, darf die Ware nicht aus dem Zollamt herausgenommen 
werden, ohne einen von der Behörde für innere Steuern zu verabfolgenden 
Interventionszettel. Proben, die unentgeltlich verteilt werden sollen, können 
von der inneren Steuer befreit werden, wenn sie mit dem Vermerk „Unentgelt- 
liche Muster‘ versehen sind und die Steuerfreiheit vorher beantragt worden ist. 
Die Umschließungen für Muster müssen kleiner sein als die Umschließungen 
für die-zum Verkaufe bestimmten Gegenstände. Wer die im Gesetze Nr. 8930 
aufgeführten Gegenstände für Rechnung dritter Personen einführen will, muß 
den Namen und Wohnort des Dritten der Verwaltung der inneren Steuern 
schriftlich mitteilen, bevor er die Ware von der Zollbehörde erhalten kann. 
Diese Erklärungen können in dem eingangs erwähnten Abrechnungsverzeichnis 
abgegeben werden. Die Empfänger der Ware sind verpflichtet, die ein- 
schlägigen Bestimmungen zu befolgen. 
Auf jedem Stück Seife,.das im Einzelverkaufe weniger als 41 Papier- 
centavos kostet, muß der Verkaufspreis an in die Augen fallender Stelle 
und in deutlich lesbarer, die Verwaltung der inneren Steuer zufriedenstellender 
Form angegeben sein. Die Steuerzettel müssen an den Umschließungen an 
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