Verpackung öffnet, den Verkaufspreis für jede Einheit auf den Umschließungen
jeder dieser Einheiten anbringen und den Steuerzettel darauf aufkleben muß.
Verpackungen, die in dieser Form in Umlauf gesetzt werden sollen, müssen
in einem besonderen Umschlag die erforderlichen Steuerzettel enthalten. Wer
die Verpackungen öffnet, um die Waren im Einzelverkaufe zu verkaufen,
muß die steuerpflichtigen Einheiten sofort mit den Steuerzetteln bekleben
und den Verkaufspreis darauf angeben. Alle Kisten, Ballen, Packstücke usw.,
die der im Gesetze ‘Nr. 8930 vorgesehenen Steuer unterliegende Waren-
einheiten enthalten und noch nicht gemäß dieser Verordnung mit Steuerzetteln
beklebt sind, müssen verschlossen bleiben, und der auf ihnen angebrachte
Kontrollzettel darf nicht verletzt werden. Wenn der Kontrollzettel vernichtet
oder die größere Verpackung geöffnet werden sollte, so unterliegt der Inhaber
den im Art 36 und 37 des Gesetzes Nr. 3764 vorgesehenen Strafen. Sobald
die aus dem Ausland eingeführten oder in der Republik hergestellten Gegen-
stände für den Verkauf bereit sind, müssen die Wareneinheiten mit den Steuer-
zetteln, woraus die Entrichtung der Steuer hervorgeht, versehen sein. Außerdem
muß darauf in in die Augen fallender Form und in deutlich lesbarer Schrift
(seien es Zahlen oder Buchstaben) der im Art. 2 des Gesetzes vorgeschriebene
Einzelverkaufspreis angegeben sein. Zuwiderhandlungen gegen diese Vor-
schrift machen den Inhaber der Ware nach Art. 36 und 37 des Gesetzes
Nr. 3764 strafbar.
Wenn es sich um Waren handelt, die in anderen Mengen und Ver-
packungen eingeführt worden sind als die, in denen sie an das Publikum
verkauft werden sollen, und für welche die innere Steuer erst nach Vornahme
einer Teilung entrichtet werden soll, dann erfolgt die Abfertigung bei den
Behörden. für innere Steuer und bei den Zollbehörden in der im Eingang
dieser Verordnung vorgesehenen Form, jedoch mit folgender Maßgabe: An
Stelle der sonstigen Erfordernisse und der Bescheinigung über die Steuer-
zahlung — die erst erfolgt, wenn die steuerpflichtigen Gegenstände für den
Einzelverkauf fertig gemacht sind — wird auf den Manifesten, Teilmanifesten
und: Abrechnungen nur die Intervention bescheinigt. Wenn diese Förmlich-
keiten erfüllt sind, darf die Ware nicht aus dem Zollamt herausgenommen
werden, ohne einen von der Behörde für innere Steuern zu verabfolgenden
Interventionszettel. Proben, die unentgeltlich verteilt werden sollen, können
von der inneren Steuer befreit werden, wenn sie mit dem Vermerk „Unentgelt-
liche Muster‘ versehen sind und die Steuerfreiheit vorher beantragt worden ist.
Die Umschließungen für Muster müssen kleiner sein als die Umschließungen
für die-zum Verkaufe bestimmten Gegenstände. Wer die im Gesetze Nr. 8930
aufgeführten Gegenstände für Rechnung dritter Personen einführen will, muß
den Namen und Wohnort des Dritten der Verwaltung der inneren Steuern
schriftlich mitteilen, bevor er die Ware von der Zollbehörde erhalten kann.
Diese Erklärungen können in dem eingangs erwähnten Abrechnungsverzeichnis
abgegeben werden. Die Empfänger der Ware sind verpflichtet, die ein-
schlägigen Bestimmungen zu befolgen.
Auf jedem Stück Seife,.das im Einzelverkaufe weniger als 41 Papier-
centavos kostet, muß der Verkaufspreis an in die Augen fallender Stelle
und in deutlich lesbarer, die Verwaltung der inneren Steuer zufriedenstellender
Form angegeben sein. Die Steuerzettel müssen an den Umschließungen an
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