Full text: Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

Zollstelle versehen, zu befestigen. Die dazu gehörigen Begleitpapiere werden 
dann in derselben Weise behandelt wie bei geschlossenen Waggons. 
Art. 7. Die den Güterzügen zugebilligte Erlaubnis die Grenze zu jeder 
Zeit und an allen Tagen ohne Ausnahme zu passieren, wird auch auf die 
Personenzüge ausgedehnt. 
Art. 8. . Die Zollverwaltung an der Grenze hat den Verschluß und die 
Plomben der Waggons zu respektieren, nachdem sie sich von der guten Be- 
schaffenheit der Waggons überzeugt und sich vergewissert hat, daß ihre eigenen 
Vorschriften und die in der Zollkonvention enthaltenen Bedingungen erfüllt 
sind. Andrerseits steht ihr jederzeit das Recht zu, wenn sie es für erforderlich 
hält, den Waggonverschluß zu vervollständigen. Gleiche Rechte und Pflichten 
besitzt die Zollstelle in Las Cuevas bei Zügen, die auf genannter Station in 
der Richtung von joder nach Chile Aufenthalt haben. Die zur Verwendung 
kommenden Metallplomben tragen den Namen der Aufgabestation. 
Art. 9. Beim Austritt aus dem Gebiet eines jeden Staates begleitet eine 
bestimmte Anzahl Beamter der betreffenden Zollbehörde den Zug bis zur ersten 
Grenzzollstation. Hier wird der Zug den Zollbeamten des. anderen Landes übergeben 
und darf nicht eher -verlassen werden, als bis die von jedem . der beiden 
Vertragsstaaten vorgeschriebenen Formalitäten erledigt sind. 
Art. 10. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die Zugbegleiter 
umsonst zu befördern, ihnen Plätze in möglichster Nähe der Güterwagen an- 
zuweisen und ihnen Sitze in den Wagen II. Klasse oder in den Gepäckwagen 
der Zugführer frei zu halten. 
Art. 11. Bei Ankunft auf der Grenzstation, die für die Durchsicht des 
Gepäcks in Frage kommt, dürfen die Reisenden in den Waggons nur kleine 
vom Zoll befreite Gegenstände zurücklassen, die frei oder in der Hand getragen 
werden können. 
Art. 12. , Die Taschen, Koffer usw., welche die Reisenden mit sich führen, 
können während der Fahrt von den zurückkehrenden Zollbeamten untersucht 
werden; diese haben die dem Zoll unterworfenen Gegenstände vorzumerken 
und der Grenzzollbehörde Mitteilung zu machen. 
Art. 13. Das auf der Grenzzollstelle nicht untersuchte Reisegepäck wird 
als Zollgut erklärt und verschiedene, dem Bestimmungsort entsprechende Gepäck- 
frachtbriefe ausgestellt, auf denen die Collizahl zu vermerken ist. Dieses Gepäck 
wird in geschlossenen Waggons verstaut und unterliegt denselben Formalitäten 
wie die Frachtgüter. 
Art. 14. Das aus Chile kommende im Zollamt Mendoza nicht untersuchte 
Gepäck, wird nach Ankunft in Buenos-Aires von der Zollstelle untersucht (Res- 
guardo de la Aduana de. la Capital), Wird bei der Untersuchung‘ festgestellt, 
daß keine dem Zoll unterworfenen Gegenstände dabei sind, so ist das Gepäck 
den Interessenten auszuhändigen; andernfalls wird das Gepäck der Gepäck- 
Untersuchungsstelle (Deposito de Revisaciön de Equipajes) überwiesen. 
Art. 15. Jeder zollpflichtige, per Passagierzug beförderte Gegenstand 
unterliegt denselben Bestimmungen ‘und Formalitäten, die bei mit Güterzügen 
beförderten Waren in Betracht kommen. Diese Verfügung findet keine An- 
Wendung auf das Gepäck der Reisenden. 
Art. 16. Bei Ankunft am. Bestimmungsort werden die Güter in zu diesem 
Zweck von den Eisenbahnverwaltungen hergerichteten Räumen aufbewahrt und 
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