Zollstelle versehen, zu befestigen. Die dazu gehörigen Begleitpapiere werden
dann in derselben Weise behandelt wie bei geschlossenen Waggons.
Art. 7. Die den Güterzügen zugebilligte Erlaubnis die Grenze zu jeder
Zeit und an allen Tagen ohne Ausnahme zu passieren, wird auch auf die
Personenzüge ausgedehnt.
Art. 8. . Die Zollverwaltung an der Grenze hat den Verschluß und die
Plomben der Waggons zu respektieren, nachdem sie sich von der guten Be-
schaffenheit der Waggons überzeugt und sich vergewissert hat, daß ihre eigenen
Vorschriften und die in der Zollkonvention enthaltenen Bedingungen erfüllt
sind. Andrerseits steht ihr jederzeit das Recht zu, wenn sie es für erforderlich
hält, den Waggonverschluß zu vervollständigen. Gleiche Rechte und Pflichten
besitzt die Zollstelle in Las Cuevas bei Zügen, die auf genannter Station in
der Richtung von joder nach Chile Aufenthalt haben. Die zur Verwendung
kommenden Metallplomben tragen den Namen der Aufgabestation.
Art. 9. Beim Austritt aus dem Gebiet eines jeden Staates begleitet eine
bestimmte Anzahl Beamter der betreffenden Zollbehörde den Zug bis zur ersten
Grenzzollstation. Hier wird der Zug den Zollbeamten des. anderen Landes übergeben
und darf nicht eher -verlassen werden, als bis die von jedem . der beiden
Vertragsstaaten vorgeschriebenen Formalitäten erledigt sind.
Art. 10. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die Zugbegleiter
umsonst zu befördern, ihnen Plätze in möglichster Nähe der Güterwagen an-
zuweisen und ihnen Sitze in den Wagen II. Klasse oder in den Gepäckwagen
der Zugführer frei zu halten.
Art. 11. Bei Ankunft auf der Grenzstation, die für die Durchsicht des
Gepäcks in Frage kommt, dürfen die Reisenden in den Waggons nur kleine
vom Zoll befreite Gegenstände zurücklassen, die frei oder in der Hand getragen
werden können.
Art. 12. , Die Taschen, Koffer usw., welche die Reisenden mit sich führen,
können während der Fahrt von den zurückkehrenden Zollbeamten untersucht
werden; diese haben die dem Zoll unterworfenen Gegenstände vorzumerken
und der Grenzzollbehörde Mitteilung zu machen.
Art. 13. Das auf der Grenzzollstelle nicht untersuchte Reisegepäck wird
als Zollgut erklärt und verschiedene, dem Bestimmungsort entsprechende Gepäck-
frachtbriefe ausgestellt, auf denen die Collizahl zu vermerken ist. Dieses Gepäck
wird in geschlossenen Waggons verstaut und unterliegt denselben Formalitäten
wie die Frachtgüter.
Art. 14. Das aus Chile kommende im Zollamt Mendoza nicht untersuchte
Gepäck, wird nach Ankunft in Buenos-Aires von der Zollstelle untersucht (Res-
guardo de la Aduana de. la Capital), Wird bei der Untersuchung‘ festgestellt,
daß keine dem Zoll unterworfenen Gegenstände dabei sind, so ist das Gepäck
den Interessenten auszuhändigen; andernfalls wird das Gepäck der Gepäck-
Untersuchungsstelle (Deposito de Revisaciön de Equipajes) überwiesen.
Art. 15. Jeder zollpflichtige, per Passagierzug beförderte Gegenstand
unterliegt denselben Bestimmungen ‘und Formalitäten, die bei mit Güterzügen
beförderten Waren in Betracht kommen. Diese Verfügung findet keine An-
Wendung auf das Gepäck der Reisenden.
Art. 16. Bei Ankunft am. Bestimmungsort werden die Güter in zu diesem
Zweck von den Eisenbahnverwaltungen hergerichteten Räumen aufbewahrt und
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