wird der Zollstation nach der Rückkehr des den Zug begleitenden Zollbeamten
überwiesen.
Einfuhr. (Artı"64u Die“ Einfuhr per Bahn; von Gütern und Landesprodukten aus
Nachbarstaaten unterliegt dem Verfahren und: Vorschriften der Art. 40 bis
42 und 44 bis 46, wobei die Aktenstücke an der Grenzzollstation zusammengestellt
werden, die in diesem Falle ‚die Funktionen der Bestimmungszollstelle aus-
zuführen hat.
‚Art: -65: "Frachtgüter; die: für Stationen bestimmt sind, die zwischen dem
Zoll‘ und der‘ Grenze liegen, dürfen auf. den erwähnten Stationen entladen
werden unter. der Voraussetzung: 1. daß dort Zollstellen‘ existieren, 2. daß die
Gegenstände von den übrigen getrennt in Spezialwaggons oder Abteilen eintreffen.
Art. 66. Nach beendeter Entladung der Gegenstände auf der Bestimmungs-
station, auf“ der ein Frachtbrief und ein Satz Begleitscheine zu verbleiben hat,
wird der andere Frachtbrief und - der restliche Satz Begleitscheine bis zur!
Zollstation weiterbefördert, wo der Empfänger‘ die Verzollung nachzusuchen hat.
Art. 67. Nach erfolgter Verzollung‘ durch das Zollamt wird dem Antrag-
steller (ein "Auszug‘ '(parcial) ausgehändigt, um die Frachstücke von ‚der Zoll’
stelle abholen zu können. Die Zollstelle nimmt den Auszug in ihre Akten
und nachdem ein die Auslieferung betreffender Vermerk auf den Frachtbrief und
Begleitschein gemacht ist, werden diese Dokumente der betreffenden Zollstation
für ihre Akten überwiesen.
Art. 68. . Die (Anordnungen in den Artikeln 4 bis 19 des vorliegenden
Dekretes finden auch Anwendung auf Ein: und Ausfuhr von Gütern; die in
diesem Kapitel geregelt wird.
Kapitel. 111.
Handels-Verkehr.
Dampffähren, Art. 69. Wenn die den Artikeln 4 bis 59 dieses Dekretes unterworfenen
Züge von einem nationalen Hafen bis. zu, einem Nachbarstaat oder umgekehrt
auf einer Dampffähre befördert werden sollen, so muß das Ein- und Ausladen
unter Aufsicht der betreffenden Zollstellen geschehen, die sich von der guten
Beschaffenheit der Siegel und Verschlüsse oder Schlösser zu überzeugen haben.
Art:ı10. Den Dampffähren, welche. für ‚den obigen Artikel in Betracht
kommen, ist untersagt:
1. auf‘ der Fahrt still zu halten ohne besonderen Grund, der von dem
begleitenden Zollbeamten zu bestätigen wäre;
9. Frachten zu laden, außer den in den Eisenbahnwaggons enthaltenen;
3. mit Fahrzeugen Fühlung zu nehmen, sie abzuleichtern oder zu schleppen.
‚Art A132 Der begleitende Zollbeamte hat von jeder der erwähnten VUeber-
tretungen, die in Uebereinstimmung mit den Zollausführungsbestimmungen bestraft
werden, Kenntnis zu geben; jeder Zollwärter und jeder Denunziant wird an
den Strafgeldern beteiligt.
Art. 72.4 Die | Vorschriften den: Art. 169-—/1 haben Gültigkeit auch für
Dampffähren, welche schiffbare Flüsse. oder. Wasserläufe, kreuzen, die, in direkter
oder indirekter Verbindung mit dem Meer oder mit den Küsten der Nachbar-
staaten stehen.
Art. 78.2 Die Waggons ;. auf den im Art. 72 erwähnten Dampffähren
müssen von der Ausgangszollstelle versiegelt und geschlossen_werden; der Zoll-
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