il. Das Landzollamnt hat an das Herkunftszollamt innerhalb 48 Stunden
a mit ‚den entsprechenden Vermerken versehenen Retour - Ladescheine
zurückzugeben. .
2. Mit Hilfe der beiden Frachtbriefe und des zweiten Satzes Ladescheine
die in dem Artikeln 44 bis 47 angeordneten Maßnahmen ‚einzuhalten.
Kapitel” IV.
Uebergangsbestimm unge nn;
Art. 89. Solange die Eisenbahnen nicht über die den Vorschriften des
_u 4 dieses Dekretes entsprechenden Kastenwagen verfügen, dürfen sie die
gewöhnlichen Waggons benutzen, sofern dieselben vollkommen geschlossen werden
können und es unmöglich ist, ihnen Güter ohne sichtbaren Bruch zu entnehmen,
Art. 90. Die Zollbehörden liefern den Absendern oder Empfängern von
Gütern, deren Verkehr durch das vorliegende Dekret geregelt wird, die erforder-
lichen Formulare, Durchfuhrzettel usw.
Art. 91. Das Finanzministerium wird eine ausreichende Zahl Exemplare
des vorliegenden Dekretes mit seinen Formularen und Entwürfen drucken lassen.
Art. 92. Außer Kraft gesetzt werden die Dekrete vom 11. März 1884,
28. Oktober 1908 und 29.März 1910. soweit sie im Widerspruch mit vorliegendem
Dekret stehen.
Druck von PASS & GARLEB G.m.b. H., Berlin W. 57, Bülowstr