Art. 26. Die Dampfer mit Postprivileg und festem Fahrplan und sonstige
für den Passagierverkehr ' bestimmte Schiffe müssen an den im Fahrplan
genannten Landungsplätzen anlegen, außer in Fällen höherer Gewalt, die als
solche von der Schiffahrtsbehörde anerkannt sind.
Art. 27. Die Vorschriften des‘ Gesetzes‘ Nr. 2873 nebst Ausführungs-
bestimmungen, betreffend den Eisenbahnverkehr, sind in allen in dieser Ver-
ordnunz nicht‘ genannten Fällen entsprechend auf den Schiffahrtsverkehr
anzuwenden.
Art. 28. Die Schiffahrtsbehörde‘ wird feststellen, wieviel Passagiere auf
jedem Dampfer untergebracht werden können, ohne daß ihre Bequemlichkeit
leidet, und eine entsprechende Veröffentlichung auf jedem Dampfer an-
bringen lassen. Ebenso wird die Höchstzahl der für jeden‘ Vergnügungs-
dampfer zulässigen Personen öffentlich bekanntgemacht werden.
Art. 29. Jede Uebertretung der vorstehenden Bestimmungen wird, je
nach den Umständen, mit Strafen von 100 bis 1000 $ belegt, gleichgültig,
ob es sich um Passagiere, Reeder oder Kapitäne handelt; den letzteren kann
auch das Patent für einen Zeitraum bis zu einem Monat entzogen werden.
Art. 30. Im Wiederholungsfalle wird die Strafe verdoppelt bzw. die Ent-
ziehung des Patents entsprechend verlängert.
Art. 31. Die verhängten Strafen werden den bestehenden Gesetzen -ent-
sprechend vollzogen, sofern nach diesen eine höhere Strafe nicht verwirkt ist.
Als Wiederholungsfall: wird ein Verstoß gegen dieses Dekret auch ‚angesehen,
wenn die Verstöße von. verschiedenen Schiffen ein und derselben Gesellschaft
geschehen.
Die Vereinigung der Reeder der Küstenschiffahrt, welche - die Be-
stimmungen des Dekretes natürlich als überaus lästig empfindet; hat” dagegen
eine lebhafte Agitation ins Werk gesetzt. Hauptsächlich wird bemängelt die
Verpflichtung, für den Flußverkehr feste Fahrpläne aufzustellen. sowie die Ein-
mischung in die Tarife und die Androhung von Geldstrafen, ferner die An-
wendung der für den Bahnverkehr gültigen Vorschriften auf den Schiffahrts-
verkehr. Insbesondere wird auch darauf hingewiesen, daß der Erlaß über
die Kompetenz des Marineministeriums hinausgehe, indessen dürfte. gerade
in der Vereinigung der Aufsichtsbefugnisse bei einer einzigen Behörde einer
der wesentlichsten Vorteile der Verordnung zu erblicken sein.
Bestrafung von Scheck-Vergehen.
Der Gebrauch des Schecks als Zahlungsmittel war bisher in Argentinien
Stark eingeschränkt dadurch, daß zur Verfolgung des Mißbrauchs die gesetz-
liche: Handhabe fehlte: Diese, Lücke des Gesetzes ist. nunmehr ‚durch. eine
Novelle zum argentinischen Strafgesetzbuch ausgefüllt worden, die dem
Artikel 203 : desselben als neuen, Abschnitt die folgenden Bestimmungen
hinzufügt:
„Wer Schecks in Zahlung gibt, ohne ein entsprechendes Guthaben zu
besitzen oder zu einer ungedeckten Entnahme berechtigt zu sein, unterliegt
den in Abschnitt 1 und 2 des vorhergehenden Artikels vorgesehenen Strafen,
Sofern er nicht innerhalb 24 Stunden nach erfolgtem Protest den Betrag
Vergütet.‘“‘
Die vorgesehene Strafe ist die gleiche wie für Betrug, d. h. 1 bis 3 Jahre
Gefängnis, wenn es sich um einen Betrag unter 500 $ handelt, und 3 bis 10
Jahre Zuchthaus, falls die fragliche Summe den Betrag von 500 $ übersteigt.
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