Gesetze und Verordnungen.
Unterm 29, März ds. Js. ist ein neues Reglement für den Sanitätsdienst im
Bereich der See- und Flußschiffahrt erlassen worden, Der gesamte hierauf
bezügliche Dienst ist der Verwaltung des Departamento Nacional de Higiene unter-
stellt worden.
Das Sanitätsabkommen zwischen Italien und der argentinischen Republik
vom 17. August 1912 ist am 10. März 1913 ratifiziert worden.
Die zollamtliche Abfertigung der Kolli, die als Pakete (encomiendas) Zollbehand-
im Hafen von Buenos Aires eintreffen, ist neuerdings durch Dekret vom 10. Juni 1913 lung von
insofern verschärft worden, als derartige Packstücke, deren Inhalt über 1 cbm hinaus- Pakelen.
geht, direkt in die allgemeinen Lagerhäuser überführt und als gewöhnliche Fracht-
güter angesehen werden. Sie sind folglich den für diese maßgebenden Vorschriften
über Löschen, Anlandbringen, Lagerung, statistiche und Krahngebühr, Begleitpapiere und
Abfertigung) unterworfen. Die Schiffsagenten haben derartige Kolli innerhalb der für die
Richtigstellung des Ladungsmanifestes vorgesehenen Frist in das allgemeine Ladungs-
manifest einzutragen. Ferner soll die Zollverwaltung der Hauptstadt gemäß den
Vorschriften des Artikels 5 des Gesetzes Nr. 8878 diejenigen Pakete (encomiendas),
deren Volumen über 1 cbm nicht hinausgeht, die aber innerhalb der auf die Aus-
schiffung folgenden 30 Tage nicht reklamiert werden, mit der gleichen Lagergebühr
und Strafe belegen, wie die direkt abzufertigenden Artikel, die innerhalb 30 Tagen
nach der Landung sich noch im Zollgewahrsam befinden.
Die Lagerhausfristen in Buenos Aires werden neuerdings einheitlich von Lagerhaus-
dem Tage ab berechnet, an dem das Schiff seine „entrada“ erhält, d. h. mit fristen,
dem Löschen beginnen kann, Von diesem Zeitpunkt ab ist also sowohl für die
Waren, die im Zollamt zu Lager genommen werden als auch für die unmittelbar
abzufertigenden Waren (despacho directo) das Lagergeld zu entrichten.
Nur für die Fälligkeit der im Artikel 5 des Gesetzes Nr. 8878 vorgesehenen
Strafen (5°, und Erhebung des doppelten Lagergeldes) wird für den Beginn der Frist der
Tag als maßgebend angesehen, an welchem das letzte Stück der Ladung entweder
unmittelbar aus dem Schiff oder mittelbar aus dem Leichter oder Eisenbahnwaggon
in das Lagerhaus gelangt ist.
Vorschriften für die Einfuhr von Kartoffeln sind durch Dekret vom Einfuhr von
29. Mai 1913 erlassen worden, da die eingeführten Partien vielfach mit Krankheiten Kartoffeln,
behaftet waren und eine Gefahr für die argentinische Landwirtschaft darstellten.
Alle aus dem Auslande kommenden Kartoffelsendungen müssen von Ursprungs-Ge-
sundheits- (sanidad origen) und Gesundheits- (sanidad) Zeugnissen begleitet sein.
Unter Ursprungs-Gesundheits- Attest wird ein Zeugnis verstanden, das sich auf den
Gesundheitszustand des Saatfeldes oder Gebietes, aus dem die Sendung herrührt, be-
zieht; unter Gesundheitszeugnis soll ein Attest über die Beschaffenheit der Kartoffel-
partie vor der Einschiffung verstanden werden.
Als Ursprungs-Gesundheits-Atteste werden Bescheinigungen der von der Re-
gierung des Herkunftlandes zur Ausstellung ermächtigen Sachverständigen anerkannt,
wenn aus denselben hervorgeht, daß das fragliche Saatfeld oder Land frei ist von
chrysphlyctis endobiotica (synchytrium endobioticum), phytophthora infestans,
rhizoctonia solani, heterodera radicicola, Iytta solannella, sarna (Schorf) und podre
seca (Trockenfäule). Ferner haben sie das Datum der Ernte, die Menge oder das
Gewicht der Sendung sowie die Namen des Abladers und Empfängers zu enthalten.
Als Gesundheitsatteste werden anerkannt die von den vorerwähnten ausländischen
Sachverständigen oder durch einen delegierten Sachverständigen des argentinischen
Landwirtschaftsministeriums ausgestellten Bescheinigungen, wenn sie angeben:
1. daß die Kartoffeln anscheinend von den erwähnten Krankheiten und Schädlingen
frei sind, 2. Menge oder Gewicht und Markierung der Kisten, 3. Bezeichnung des
Dampnfers. des Empfängers oder Vertreters des Abladers im Bestimmungsland und
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