mehr als bisher mit der ökonomischen Lage der Bauern beschäftigte. Als
vorläufiges Ergebnis dieser Bewegung ist eine Anzahl dem Kongreß vor-
gelegter Gesetzentwürfe anzusehen, deren Hauptpunkte im folgenden kurz
wiedergegeben seien.
Staatliche Die infolge der unzweckmäßigen Ansiedelung in der Lage der Klein-
Kolonisation. payern vielfach zutage getretenen Mißstände haben im Verein mit der
richtigen Erkenntnis, daß die Volkskraft des Landes sich am besten auf
einen starken Bauernstand gründet, die Regierung veranlaßt, einen Gesetz-
entwurf einzubringen, der die Schaftung eines staatlichen Kolonisations-
unternehmens behandelt. Die von privaten Gesellschaften oder Grund-
besitzern betriebene Besiedlung soll dadurch nicht beeinträchtigt werden,
sondern soweit die betreffenden Unternehmungen das Interesse des Kolonisten
genügend wahren, eine nachhaltige Förderung erfahren. Es wird beab-
sichtigt, in den Hauptgegenden des argentinischen Getreidebaus, d. h. in
den Provinzen Buenos Aires, Santa Fe, Entre Rios und Cördoba, je 5000 ha
guten Ackerbaulandes im Wege der Ausschreibung oder nötigenfalls durch
Enteignung zu erwerben. Die angekauften Ländereien dürfen nicht weiter
als 10 km von einer Eisenbahnstation entfernt liegen. Sie werden in den
Provinzen Buenos Aires und Santa Fe in Lose von höchstens 40 ha, in
Entre Rios und Cördoba von höchstens 80 ha eingeteilt. Die Lose werden
zum Selbstkostenpreise unter folgenden Zahlungserleichterungen zum Ver-
kauf gestellt: Anzahlung 10% in bar, der Rest in 15 Jahresraten mit 7%iger
Verzinsung, wobei das Land zugunsten des Staates mit dem noch ge-
schuldeten: Betrag hypothekarisch be’astet bleibt. Die einzelnen Lose
werden öffentlich ausgeboten und bei der Zuteilung in erster Linie Bauern
von Beruf berücksichtigt, die schon möglichst nahe der Gegend gewohnt
haben, in der das Los gelegen ist, und die entweder geborene oder
naturalisierte Argentiner sind und die größte Kinderzahl besitzen. Niemand
darf mehr als ein Los erwerben und ist verpflichtet, es während der ersten
fünf Jahre selbst; zu bewirtschaften, bei Strafe der Annullierung: des Kauf-
kontrakts unter Verlust der bisher gemachten Zahlungen. Für den Erwerb
solcher Ländereien will die Regierung bis zu 8 Millionen Pesos aufwenden,
die aus den Abzahlungen der Käufer zu tilgen sind. Um die private
Anregung Kolonisationstätigkeit anzuregen sieht der Gesetzentwurf vor, die National-
privater Hypotlekenbank zu ermächtigen, denjenigen Eigentümern oder Koloni-
Kolonisation. „4 onsgesellschaften, die ihre Ländereien unter ähnlichen Bedingungen wie
die Regierung aufteilen, besonders günstige Beleihungen in Aussicht zu
‚stellen. Auf guten Camp mit reichlichem Wasser, der nicht weiter als
20 km von einer Eisenbahnstation entfernt liegt, können z. B. bei Losen,
die nicht über 30 ha groß sind, Darlehen bis zu 80%, des Taxwertes
gegeben werden, bis zu 70°, des Taxwertes bei Losen zwischen 30 und
80 ha, vorausgesetzt, daß der Taxwert jedes einzelnen Loses 10000 $ nicht
überschreitet. Für größere Ländereien bleibt der übliche Beleihungssatz
bestehen... Das so bewilligte Darlehen wird nur an den Käufer der Parzelle
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