5% dieses Kapitals oder deren Gegenwert in Titeln als Sicherstellung hinter-
legen. Dieser Betrag wird ihnen zurückgegeben, wenn 25% des ange-
gebenen Kapitals im Unternehmen investiert sind. Bei sonst gleichen Be-
dingungen wird dem Bewerber der Vorzug gegeben, der die beste Sicher-
heit bietet. In keinem Falle können demselben Konzessionsinhaber mehr
als zwei Lose, d. h.. höchstens 400 ha von erforschten: bzw. 1000 ha von
unerforschten | Gebieten bewilligt werden. Fusionen‘ oder Übertragungen,
die ohne vorherige Erlaubnis: der Regierung ausgeführt werden, haben den
Verfall der Konzession zur Folge.
Die durchgeführte Erforschung gibt Anspruch auf eine Ausbeutungs-
konzession unter den für die Verteilung von Konzessionen auf erforschtem
Gebiete geltenden Bedingungen... Nach. Ablauf ‚der Konzession ‚geht die
Mine mit allen Einrichtungen in das Eigentum des Staates über.
In den nicht vorbehaltenen Gebieten kann die Regierung Erforschungs-
konzessionen erteilen unter folgenden Bedingungen: Der Bewerber hat sein
Gesuch innerhalb 30 Tagen nach der Einreichung zu veröffentlichen.
Innerhalb 180 Tagen nach dem Zeitpunkt, bis zu welchem Einsprüche er-
hoben werden können, hat der Bewerber einen Plan des betreffenden Ge-
bietes, im Maßstabe von 1:20 000, einzureichen. Der Plan ist von einem
vom Minenamt anerkannten Topographen anzufertigen und muß enthalten:
die Grenzsteine, welche das Gebiet der nachgesuchten Konzession ab-
grenzen und die so aufgestellt sein müssen, daß einer vom andern aus ge-
sehen werden kann, etwa vorhandene Minen, öffentliche Gebäude oder
durch Mauern eingeschlossene Örtlichkeiten, bebaute Ländereien, Wasser-
leitungen, Kanäle, Eisenbahnen, Viehtränken und Abflüsse, Befestigungen
und andere Werke, die innerhalb der Konzession oder in einem Abstand
von 50 m von ihren Grenzen liegen. Bei der Vorlage des Planes sind. die
sonstigen Bedingungen, unter denen die Konzession gewünscht wird, sowie
das Kapital und andere für die Erforschung bestimmte Elemente anzugeben.
Die Konzession wird nur erteilt, wenn die beigebrachten Unterlagen für
den Zweck genügend erscheinen.
Die Dauer. des Schürfrechts auf, Mineralöle beträgt ein bis höchstens
drei Jahre. Es kann einmal erneuert werden, aber nur in dem Falle, wenn
der Inhaber der Konzession nachweist, daß ‚er Bohrungen in der vom
Minenamt für das betreffenbe Gebiet festgesetzten Zahl und Tiefe-ausge-
führt hat,
Der Inhaber der Konzession hat dem Minenamt Mitteilung zu machen,
wenn er Anzeichen von Mineralien findet. Eine Veröffentlichung der Ent-
deckung braucht nicht sofort, muß jedoch vor dem Ablauf der Konzession
geschehen. Bei Mineralölen wird als neue Entdeckung jeder Fund be-
zeichnet, der außerhalb eines Radius von 5 km von einem früher bekannten
Vorkommen gemacht ist. Die beanspruchte Konzession muß ‚sich‘ über
ein zusammenhängendes Gebiet erstrecken. Das Verhältniss der Breite zur
Länge des beanspruchten Gebiets darf nicht weniger als 1:7 betragen. Die
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