Von diesen Erwägungen ausgehend, begrüßt der Kongreß mit
Freude und Genugtuung die in mehreren Laͤndern Europas einge—
führte und nunmehr schoͤn bewährte Betriebsräteverfassung. Handein
Hand mit der Gewerkschaftsbewegung vermögen die Betriebsräte den
arbeitenden Menschen ihre sozialen Rechte zu sichern und dem Wirt⸗
schaftsleben eine neue schöpferische Kraft dieuftbar zu machen.
Der Internationale Kongreß für Sogialpolitik steht auf dem
Standpunkt, daß es zweckmäßig sei, die Arbeiter sowohl im Rahmen
hres Berufes als auch ihres Landes zur Mitarbeit an der methodischen
Betriebsführung im Interesse einer Hebung der Produktion heranzu⸗
ziehen. Er verlangt daher, daß in den Unternehmungen auf gesetz—
lichem Wege und uͤnter Andassung an die besonderen Verhältnisse der
inzelnen Länder Vertretungen der Arbeiter und Angestellten geschaf⸗
fen werden, mit der Aufgaͤbe, im Einvernehmen mit den Gewerk—
chaften über die Ausführung der Arbeitsverträge zu wachen und aän
der Ausarbeitung und Einhaltung der Fabriksordnungen in allen
Fragen mitzuwirken, die sich insbesondere auf die Festsetzung der
Ruhepausen, der Urlaube und der Ferien, auf die Einhaltung der Min—
destlöhne, die in den Tarifverträgen festgelegt sind, auf die Methoden
und Lohnzahlung, auf Maßnahmen der Hygiene, der Unfallverhütung
und Berufserkrankung, auf die technische Einrichtung und Verbesse⸗
pan der Betriebe und auf die industrielle und technische Eratehung
eziehen.
Der Kongreß ist der Auffassung, daß neben der Schaffung die—
ser Einrichtung auch eine Zusammenarbeit der Gewerkschaften und
Organisationen der Unternehmer in wichtigen Fragen der Sozial- und
Wirtschaftspolitik gefördert werden sollte. Für diesen Zweck koͤnnte die
Schaffung von eigenen Körperschaften unter Berücksichtigung der Be—
triebsräte vorgesehen werden, deren Aufbau, Zusammenseßzung und
Wirkungskreis sich nach den besonderen Verhältnissen der einzelnen
Länder richten müßte.“