Klasse unterliegen nur der äußeren Untersuchung, können aber auf Veranlassung des
Veterinärinspektors auch den übrigen Untersuchungsarten unterworfen werden.
Art. 321. Die Untersuchung der Fisch+ und Fischkonservensendungen, die in
den Kühlkammern der Dampfer eintreffen, ist ebenso wie die von Käse, Butter, Eiern
und gefrorenen Vögeln auf den gewöhnlichen Formularen nachzusuchen und wird so
schnell wie möglich erledigt. Die Einfuhrerlaubnis wird erteilt, wenn sie sich in
gutem Konservierungszustand befinden. Wenn zu Beanstandungen Anlaß vorliegt,
werden Muster entnommen und nach erfolgter Untersuchung über den ordnungs-
mäßigen Befund eine Bescheinigung ausgestellt.
Art. 322. Wenn die Produkte (Eier, Butter usw.) ihrer Natur nach einer
schnellen Zersetzung unterworfen sind, muß sie der Importeur in einem Kühlhaus
unterbringen. Der Depotschein bleibt solange in Verwahrung des Zollamts, bis das
Gesundheitsamt ausdrücklich die Auslieferung erlaubt.
Art. 323. Die frischen Produkte, wie Fische, Hirne und Nieren, die bei der
äußeren Untersuchung als gesund befunden werden, erhalten ohne weiteres den
Passierschein, und Muster werden von ihnen nur entnommen, wenn die Inspektoren
es für notwendig erachten, ihre Verwendbarkeit für den Verbrauch festzustellen,
Art. 324. Ueber jede ausgeführte chemische oder Experimentalanalyse wird
das Attest oder die Einfuhrerlaubnis auf Stempz:lpapier im Werte von 2 $mjn aus-
gestellt. Falls der Interessent eine neue Analyse beantragt, wird das Ergebnis der-
selben ebenfalls auf Stempe'papier im Werte von 2 $m/n bescheinigt.
Art. 326. Wenn die Ergebnisse der äußeren, der chemischen, mikroskopischen
und biologischen Untersuchung günstig ausgefallen sind, bescheinigt der betreffende
Abteilungschef die Zulässigkeit für den Verbrauch, Ohne die Beibringung einer
solchen Bescheinigung darf das Zollamt die Einfuhr der betr. Sendung nicht erlauben.
Art. 328. Es ist verboten, eine Sendung einzuführen, die nach Ausweis der
angestellten Untersuchungen sich nicht in gutem Konservierungszustande befindet
oder Farbstoffe, Konservierungsmittel, oder andere als gesundheitsschädlich betrachtete
Zusätze enthält, oder deren Zusammensetzung in irgendiener Form gefälscht ist,
oder die nachweislich von Tieren herrührt, die mit ansteckenden Krankheiten
behaftet waren.
Art. 329. Jede Nahrungsmittelsendung, die am vierten Tage nach ihrer Un-
tauglichkeitserklärung für den allgemeinen Verbrauch nicht wieder verladen ist, wird
seitens des Zollamts durch Feuer vernichtet,
Art. 330. Falls eine Sendung nur teilweise die in Art. 328 angeführten
Eigenschaften aufweist, wird die Einfuhr nur für die in gutem Zustande befindlichen
Teile derselbe erlaubt. Der Interessent hat in Gegenwart der zu diesem Zwecke ab-
geordneten Beamten die Aussonderung vorzunehmen, und wenn dies infolge eines zu
großen Prozentsatzes der verdorbenen Produkte abgelehnt wird, wird die ganze
Sendung von der Einfuhr ausgeschlossen und unbrauchbar gemacht.
Art. 332. Die Untersuchungsatteste oder Einfuhrerlaubnisscheine für die unter-
suchten Sendungen gelten für die Dauer von 30 Tagen vom Tage ihrer Erteilung
an. Nach deren Ablauf werden Verlängerungen unter keinen Umständen gewährt,
sondern es muß eine neue Untersuchung vorschriftsmäßig nachgesucht werden, gerade
als ob es sich um eine noch nicht untersuchte Sendung handele,
Art. 333. Reklamationen sind schriftlich auf Stempelpapier im Werte von 1$m/n
einzureichen.
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