Contents: Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

Klasse unterliegen nur der äußeren Untersuchung, können aber auf Veranlassung des 
Veterinärinspektors auch den übrigen Untersuchungsarten unterworfen werden. 
Art. 321. Die Untersuchung der Fisch+ und Fischkonservensendungen, die in 
den Kühlkammern der Dampfer eintreffen, ist ebenso wie die von Käse, Butter, Eiern 
und gefrorenen Vögeln auf den gewöhnlichen Formularen nachzusuchen und wird so 
schnell wie möglich erledigt. Die Einfuhrerlaubnis wird erteilt, wenn sie sich in 
gutem Konservierungszustand befinden. Wenn zu Beanstandungen Anlaß vorliegt, 
werden Muster entnommen und nach erfolgter Untersuchung über den ordnungs- 
mäßigen Befund eine Bescheinigung ausgestellt. 
Art. 322. Wenn die Produkte (Eier, Butter usw.) ihrer Natur nach einer 
schnellen Zersetzung unterworfen sind, muß sie der Importeur in einem Kühlhaus 
unterbringen. Der Depotschein bleibt solange in Verwahrung des Zollamts, bis das 
Gesundheitsamt ausdrücklich die Auslieferung erlaubt. 
Art. 323. Die frischen Produkte, wie Fische, Hirne und Nieren, die bei der 
äußeren Untersuchung als gesund befunden werden, erhalten ohne weiteres den 
Passierschein, und Muster werden von ihnen nur entnommen, wenn die Inspektoren 
es für notwendig erachten, ihre Verwendbarkeit für den Verbrauch festzustellen, 
Art. 324. Ueber jede ausgeführte chemische oder Experimentalanalyse wird 
das Attest oder die Einfuhrerlaubnis auf Stempz:lpapier im Werte von 2 $mjn aus- 
gestellt. Falls der Interessent eine neue Analyse beantragt, wird das Ergebnis der- 
selben ebenfalls auf Stempe'papier im Werte von 2 $m/n bescheinigt. 
Art. 326. Wenn die Ergebnisse der äußeren, der chemischen, mikroskopischen 
und biologischen Untersuchung günstig ausgefallen sind, bescheinigt der betreffende 
Abteilungschef die Zulässigkeit für den Verbrauch, Ohne die Beibringung einer 
solchen Bescheinigung darf das Zollamt die Einfuhr der betr. Sendung nicht erlauben. 
Art. 328. Es ist verboten, eine Sendung einzuführen, die nach Ausweis der 
angestellten Untersuchungen sich nicht in gutem Konservierungszustande befindet 
oder Farbstoffe, Konservierungsmittel, oder andere als gesundheitsschädlich betrachtete 
Zusätze enthält, oder deren Zusammensetzung in irgendiener Form gefälscht ist, 
oder die nachweislich von Tieren herrührt, die mit ansteckenden Krankheiten 
behaftet waren. 
Art. 329. Jede Nahrungsmittelsendung, die am vierten Tage nach ihrer Un- 
tauglichkeitserklärung für den allgemeinen Verbrauch nicht wieder verladen ist, wird 
seitens des Zollamts durch Feuer vernichtet, 
Art. 330. Falls eine Sendung nur teilweise die in Art. 328 angeführten 
Eigenschaften aufweist, wird die Einfuhr nur für die in gutem Zustande befindlichen 
Teile derselbe erlaubt. Der Interessent hat in Gegenwart der zu diesem Zwecke ab- 
geordneten Beamten die Aussonderung vorzunehmen, und wenn dies infolge eines zu 
großen Prozentsatzes der verdorbenen Produkte abgelehnt wird, wird die ganze 
Sendung von der Einfuhr ausgeschlossen und unbrauchbar gemacht. 
Art. 332. Die Untersuchungsatteste oder Einfuhrerlaubnisscheine für die unter- 
suchten Sendungen gelten für die Dauer von 30 Tagen vom Tage ihrer Erteilung 
an. Nach deren Ablauf werden Verlängerungen unter keinen Umständen gewährt, 
sondern es muß eine neue Untersuchung vorschriftsmäßig nachgesucht werden, gerade 
als ob es sich um eine noch nicht untersuchte Sendung handele, 
Art. 333. Reklamationen sind schriftlich auf Stempelpapier im Werte von 1$m/n 
einzureichen. 
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