Art. 343. Das Etikett auf der Verpackung der einzuführenden Nahrungsmittel
muß genau ihre Art, die Menge in Dezimalgewicht, den Hersteller, das Herkunfts-
land, und wenn es verlangt wird, auch das Datum der Herstellung enthalten.
Art. 344. Das auf der Verpackung angegebene Gewicht darf sich ausschließ-
lich auf die darin enthaltene Menge beziehen,
Art. 345. Dosen aus gewöhnlichem Blech oder anderem Metall, in denen
Konserven zur Versendung gelangen, müssen inwendig mit feinem Zinn verzinnt sein.
Die Verzinnung darf keine schadhaften Stellen aufweisen, damit der Inhalt gut
konserviert bleibt. Das für die innere Verlötung gebrauchte Zinn, das mit dem
Inhalt in Berührung kommt, muß von bester Qualität sein.
Art, 346. Als feines Zinn wird ein Produkt angesehen, das nicht mehr als
1° Blei und höchstens 5 Milligramm Arsen oder Antimon enthält.
Art. 347. Die für die Zubereitung, Konservierung und den Versand von
Nahrungsmitteln gebrauchten Gefäße aus Metall oder anderem Material dürfen
keinerlei gesundheitsschädliche Substanzen enthalten.
Art. 348. Verpackungen, die Anzeichen aufweisen, daß sie schon einmal
eröffnet worden sind oder die eine zweite Sterilisierung durchgemacht haben, wie
an den Lötstellen oder aus der Beschaffenheit des Inhalts zu erkennen ist, sind
von der Einfuhr ausgeschlossen.
Art. 349. Verpackungen und Umhüllungen irgendwelcher Art, die Anzeichen
aufweisen, daß sie geöffnet worden sind oder die zum Zwecke der Auswechslung
Veränderung oder Verlängerung der Konservierung des Inhalts zum Schaden des-
selben nachträglich irgendeine Behandlung erfahren haben, sind ebenfalls von der
Einfuhr ausgeschlossen.
Art. 350. Dosen, deren Deckel Aufbeulungen aufweisen, die durch die Zer-
setzung des Inhalts oder Entwicklung von Gasen hervorgerufen worden sind, dürfen
nicht eingeführt werden. Die Deckel müssen eben oder nach innen durchgebogen
sein infolge des während der Sterilisation ents'andenen luftleeren Raumes. Bei
Flaschen oder anderen Behältnissen dürfen ebenfalls keine Gasentwicklung oder
Veränderungen anderer Art bemerkbar sein, andernfalls ist die Einfuhr verboten.
Art. 351. Keines der bei der Konservierung für die Erhöhung der Dauer-
haftigkeit oder den Schutz der Konserven gebrauchten Mittel irgendwelcher Art,
das mit denselben in Berührung kommt, darf irgendeine gesundheitsschädliche
Substanz enthalten.
Art. 352. Die Umhüllungen aus Zinnfolie, Papier, Stoff oder irgendwelchen
anderen Verpackungen, die zum unmittelbaren Schutz von Nahrungsmitteln dienen,
dürfen weder schädliche Bestandteile noch Farbstoffe enthalten, die mineralischen
Ursprungs oder Steinkohlenderivate sind.
Art. 353. Nahrungsmittel, einerlei, ob sie verpackt oder lose versandt werden,
müssen. nach ihrer äußeren Beschaffenheit zeigen, daß sie gut konserviert sind, und
dürfen keinerlei ihren Nährwert mindernde Bestandteile enthalten, ebensowenig
irgendein Atiseptikum, Färbemittel oder sonstige Chemikalien.
Art. 354. Auf den Verpackungen, deren Inhalt nach dem Aufmachen leicht
verdirbt, muß ein kleines Etikett angebracht seio, mit dem Hinweis, daß das Produkt
sofort verbraucht werden muß,
Art. 355. Salz, Essig, Oel, Fett, Zucker und sonstige vegetabilische Zutaten,
ebenso Holzrauch, die bei der Konservierung von Nahrungsmitteln Verwendung
finden, dürfen keinerlei schädliche Verunreinigungen enthalten.
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