und Erfahrungen besitzen, die ein Vertreter in viel größerem Umfange
haben muß als selbst ein Importeur, der sich auf einige Spezialartikel
beschränkt. Gerade..im.. letzten Jahre hat aber die Zahl.:der jungen: und
unerfahrenen Vertreter ganz bedeutend zugenommen. Die meisten von
ihren können sich infolge der unsinnigen Konkurrenz nicht halten und
hinterlassen. als Resultat ihrer Tätigkeit nur eine Schädigung des reellen
Handels durch einen weiteren Verderb der Preise und Konditionen, ganz
abgesehen von den Verlusten, die sie den Fabrikanten‘ durch leichtsinnige
Verkäufe an eine Kundschaft zugefügt haben, die für den direkten Import
vollkommen ungeeignet ist. Es sei daher dringend darauf hingewiesen,
bei der Auswahl von Vertretern in Buenos Aires die nötige Vorsicht nicht
außer acht zu lassen.
Die Bestrafung von Scheckvergehen, die durch das im 4. Heft 1913 _Scheck-
mitgeteilte Zusatzgesetz zum argentinischen Strafgesetzbuch ermöglicht vergehen.
worden war, ist, wie sich in der Praxis herausgestellt hat, nicht immer
mit der wünschenswerten Schärfe durchgeführt worden. In der Recht-
sprechung hat sich die Auslegung herausgebildet, daß der Aussteller eines
Schecks, der nicht über ein entsprechendes Bankguthaben verfügt, straflos
bleibt, wenn seine Handlungsweise sich nicht in allen Einzelheiten als
Betrug charakterisiert, d. h. wenn es sich nicht dabei darum handelt, bares
Geld in betrügerischer Absicht von einer zweiten Person zu erlangen. Die
Liga de Defensa Comercial hat daher einen neuen Gesetzentwurf eingebracht,
nach welchem Personen, die Schecks in Verkehr bringen ohne ein eni-
sprechendes Guthaben zu besitzen, mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 $
und außerdem mit 14 Tagen bis 8 Monaten Haft bestraft werden sollen.
Das Strafmaß soll den jeweiligen Umständen angepaßt werden. Das Ver-
gehen bleibt straflos, wenn der ungedeckte Scheck innerhalb 24 Stunden
nach erfolgter Anzeige bezahlt wird. Im Wiederholungsfalle tritt jedoch
die Strafverfolgung sofort ein. — Die vorstehenden Bestimmungen würden
eine wesentliche Milderung des geltenden Rechts bedeuten, das bei Beträgen
unter 500 $ Gefängnis und bei höheren Beträgen sogar Zuchthausstrafe
vorsieht.
Einem Bericht des Kaiserl. Generalkonsulats in Buenos Aires zufolge Kartoffel-
ist nach dem argentinischen Zolltarif die Einfuhr von Saatkartoffeln nach einfuhr,
Argentinien zollfrei. Alle anderen Kartoffeln (Speisekartoffeln, Kartoffeln zu
gewerblichen Zwecken usw.) bezahlen einen Einfuhrzoll von 27% vom Werte.
Der Wert ist durch den Wertschätzungstarif auf 4 Goldpesos für 100 kg
festgesetzt (1 Goldpeso == 4,05 Mk.). Bei der Einfuhr sind die Kartoffeln
als Saatkartoffeln zu bezeichnen (zu deklarieren), damit sie von der Zoll-
behörde als solche behandelt werden.
Andere Kartoffeln als Saatkartoffeln werden nach Argentinien nicht
eingeführt.
Nach der amtlichen Statistik wurden an Saatkartoffeln im Jahre 1910
insgesamt 32 609 611 kg, im Jahre 1911: 93 029 045 kg und im Jahre 1912:
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