fullscreen : Bankpolitik

32.  Die  wichtigsten  Bestimmungen  der  Notenbankgesetze  usw.  143

der  vor  1844  gegründeten  Lokalbanken  findet  nur  in  verschwindend
geringern  Umfang  statt.
Bank  von  Frankreich:  Gegründet  18.  Januar  1800.
Notenprivileg  für  Paris  seit  1806,  für  die  Orte,  an  denen  sie  Filialen
hielt,  seit  1810,  für  Frankreich  seit  1848.  Letzte  Privilegserteilung  1897
mit  Giltigkeit  bis  31.  Dezember  1920.  Das  Privileg  konnte  1911  gekündigt ­
  werden,  hievon  wurde  kein  Gebrauch  gemacht,  das  Recht  aber
zur  Erlangung  von  Abänderungen  des  Gesetzes  benützt.
Oesterreichisch-Ungarische  Bank:  Gegründet  1816.
Der  dualistischen  Verfassung  entsprechend  organisiert  seit  1878.
Notenprivileg  bis  31.  Dezember  1917.  Zwei  Jahre  vor  Ablauf  der  Frist
hat  die  Generalversammlung  um  Erneuerung  des  Rechts  nachzusuchen.
Oesterreich  und  Ungarn  haben  ein  Uebernahmsrecht  zum  Bilanzwert
nach  Abtrennung  der  hgpothekarabteilung.
Russische  Staatsbank:  Gegründet  31.  Rkai  1860.  Staatsbank, ­
  Notenprivileg  ohne  zeitliche  Begrenzung.
Laven  d'  11  a  1  i  a:  Gegründet  1893.  hat  Notenausgaberecht
bis  31.  Dezember  1923.  Neben  ihr  haben  die  Lank  von  Neapel  und  die
Bank  von  Sizilien  beschränktes  Notenausgaberecht.
Bundesreservebanken  der  vereinigten  Staaten: ­
  Gegründet  durch  Gesetz  vom  23.  Dezember  1913.  Es  dürfen  in
der  Union  höchstens  zwölf  Banken  errichtet  werden,  von  denen  jede
in  ihrem  Distrikt  das  Nkonopol  der  Notenausgabe  hat.  Dauer  der  Lanken
zwanzig  Jahre,  sofern  sie  nicht  früher  durch  Gesetz  aufgelöst  werden.
b)  Verfassung  der  Bank.
Rechte  der  Aktionäre.
Reichsbank:  Die  Anteilseigner  bilden  die  Generalversammlung
und  wählen  einen  ständigen  Zentralausschutz  aus  15  Mitgliedern,  dessen
Vorsitz  der  Präsident  des  Direktoriums  ehrenmntlich  führt.  Spezielle
Rontrole  wird  durch  drei  Deputierte  geübt.  Bei  jeder  Reichsbankhauptstelle,
  an  der  eine  größere  Zahl  von  Anteilseignern  ihren  Wohnsitz  hat,
ist  ein  Bezirksausschuß  zu  bilden,  dessen  Mitglieder  der  Reichskanzler
aus  den  vom  Bankkommissar  und  Zentralausschuß  aufgestellten  Vorschlagslisten ­
  wählt.
Bank  von  England:  Die  Aktionäre  wählen  die  Bankleitung,
24  Verwaltungsräte  (äireotors),  die  aus  ihrer  Mitte  den  Gouverneur
und  Vizegouverneur  wählen.  Vs  kaeto  werden  die  von  der  bisherigen  ver-
            
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