14, Titel: Gejellihaft. Borbemerkungen. $ 705, 1267
Mleichviel ob e8 {ich um bereits vorhandene oder um erft nach dem 1. Yanızar 1900 erworbene
Sermögensftüce Handelt; cine gegenteilige Meinung würde eine zu große Verwirrung mit fig
bringen, |. Cofjac II S. 501, Habicht 8 33, Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 249, Mammerger. Jahrb.
35.33 A S. 130 (Hinjichtlich der nicht rechtäfähigen Vereine vgl. aber für Bayern Art. 2
Yan. Ueberg.6. and ferner Recht 1907 S, 128 [ein bereit auSgetreteneS Mitglied kant daher
Nicht mehr au8geldhloffen werden] Die Haftung der Gefellihafter aber aus einem Shuld-
Verhältnijffe, das zwildhen ihnen und einem Dritten nach dem 1. Janızar 1900 begründet wird,
vitd fich nach dem neucn Nechte zu bemeifen Haben (Habicht $ 33 Nr. 2, Cofad II S. 507
td Sehmann S.-104 ff). Vgl. außerdem Kipr. d. OLG. Bd. 3 S, 446.
Ueber Anwendbarkeit de8 Art, 170 ES. auf die Gejfellihaft val. ferner audh Ripr. d.
DUO. Bd, 6 S. 445,
S 705.
‚Durch den Gefelljhaftävertrag verpflichten {ich die Gefelljchafter gegenfeitig,
die Erreichung eine8 gemeinfamen Zwecke in der durch den Vertrag beftimmten
Weile zu fördern, ingbefundere die vereinbarten Beiträge zu leiften.
©. I, 629, 682; H, 6454 1IL, 692.
ı. $ 705 normiert den Begriff der Gefell{dhaft. N
‚4. Cine foldhe liegt vor, wenn fih mehrere Berfonen vertragsmäßig gegenfeitig
Derbflichten, bie Erreichung eines gemeinfamen Zwedes in der durch den Vertrag
Mtlmmten Weife zu fördern.
Begrifflich deckt {ich alfo im allgemeinen die Gefellfichaft des BOB. mit der Sozietät
Ne gemeinen Mechte8 (val. Windicheid-Ripp, Pand. S 405). Sie hat jedoch durch die
ufnahme deutfchredhtlicher Modalitäten, insbefondere hinfichtlih des Sefellfchaft3-
Dermögens (deutfchrechtliche Gemeinichaft zur gefamten Hand) eine weientlich andere
nnere Musgeltaltung erfahren, wodurch fe nicht mebr ein bloß obligationenrechtlichesS,
‚Ondern zugleich ein perfonenrechtliches und dadurch auch mit unnutittelbar fachenrechtlicher
Wirffamteit ausgeftattetes Rechtsverhältni8 geworden it. Val. nüber Vorbem. I und
Nöbelondere die Bem. zu den SS 717—719. a . .
0, 3. Die Gefelfchaft ijt ein einheitliges Sehuldberhältnts, alfo nicht eine Mehr-
JE von einzelnen Schuldverhältniffen Die, je nachdem fie vor oder nach den 1. Januar
1900 entitanden jind, dem alten oder neuen Rechte unterftehen würden), 1va8 man aus
8 241 folgern Könnte. Die Eigenfhaft der SGefellfchaft als eine8 „Schuldverhältniffes
°TOLbt fich insbefondere auch auz der Stellung der 88 705 ff. unter den befonderen Typen
5 Mechtes der Schuldverhältniffe; ebenfo Ipricht die Nicgtermähnung im Art. 170 CO.
ofür. Wal, Itipr. d. DL@G. Bd. 6 (Dresden) S. 445.
‚3. Ueber die Frage, vb bei der SGefellihaft ein gegenfeitiger Bertrag vorliegt,
98l. näher unten Ben. V. a
+ IL Sinfichtlih des AntwvendungsSgehiet? ber nachftehenden Normen über die Gejell=
haft und kn U ttalle in der Wraxis, in denen eine Gefellfchaft im Sinne der
58 705 borliegt, |. die nähere Darlegung in Borbem. I. |
R II Hogrenzung der Gefellichaft von anderen Rechtsgebilden und ähnlidhen
Achtöberhältnifien.
A. Allgemeines, Ser >
Die Gefellihaft bildet ein Mittelglied zwilhen mehreren Berfonen als Einzel-
berfonen und einer Yuriftijchen Berfon. Sie ft nicht bloß die Summe der Sejelfchafter,
90 ja die einzelnen Gejellichafter immerhin, insbefondere was das Gefellichaft&vernıögen
Müelangt, al3 eine Einheit erfdheinen. Anderfeits aber tritt bei der Gefellichaft eine
10 firenge Abfcheidung des Sinheitsbegriffs als eine8 völlig felbftändigen Organismus
Geben den einzelnen Mitgliedern, wie e8 bei der ZJuriftifhen Berfon der Zall it, nicht ein,
ne lmehr itebt Bier doch wieder auch die einzelne Perfon de3 Gefellihafter3 zugleich im
Sordergrund. Diejer Unterfchied zeigt fich auch darin, daß die Suriftifche Verfon forthefteht
:C0B Wechjel8 der Mitglieder, während bei der Gefellichaft die einzelne Perfon des Gejell-
(Oafters fozufagen wejentlich it und 3. B. der gefeblichen Megel nach die Sejellichaft
rO den Tod eine3 der Gefellfchafter aufgelöft wird (vgl. $ 727), Val. auch bie
Drbem. II, 2, A und B bor 88 21 F. und @noke a. a. OD. 87.