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314 IL. Mbfnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen. 
cecht8, aber auch auf einige andere Fülle der Vertragsauflöfung, die kein eigentlihes Rü 
trittäredhti darfteNlen, für entipredend anwendbar erklärt find, jo finden inghefondere 
1. die SS 336—8348, 350—354, 356 auf die Wandelu ng beim Kaufe und Dem 
Werlvertrag (vgl. SS 467 und 634 Abi. 4 mit Bem.) Anwendung. Darüber, daß € fie 
hier nicht um ein eigentlides Riüctrittsredt Handelt, val. Littmann S. 81; 
2, die SS 346—356 finden auf da3 In den 88 325, 326 beitimmte gefeglidhe Rüf’ 
tritt3redht (S 327) und auf da dem Gläubiger im Falle teilweijer Unmöglichteit der Bel? 
tung fowie im Falle des Verzugs nad Maßgabe der 88 280 Abj. 2, 296 Abi. 2 3 
jtehende Recht, Schadenzerjaß wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit zu verlangel 
antfpreßgende Anwendung. 
Einen bejonderen al de3 vertragsmäßigen Rüctritt3recHt8 bildet: 
a) ber jog. Mendertrag, In diejem Falle ift der Rücktritt bedingt durch Zahluns 
eineS Neugeldes vor oder bei Abgabe der Rücktrittserklärung. Das BGB. erfennt 
leßtere jedoch au ohne Zahlung des ReugeldeS für wirkjam, wenn der andere 
Teil die Erflärung nicht unverzitglih zurücweift, ja e& geftattet jogar aud d# 
unberzüglider Zurüdmeitiung no unverzüglige Zahlung des NeugeldeS nad 
der Zurüdmweijung mit der Wirkung, daß nunmehr die RüctrittserMärung °* 
post Wirkjamfteit erlangt (8 359). 
Die Berwirkungskiaufel, Vorbehalt der Nechtsverwirkung (og. lex commissori8) 
d. 5. der oft vorkommende Nebenvertrag, dafı der Schuldner feiner Rechte au# 
dem BVBertrage verluftig fein fjoll, wenn er {feine Verbindlichkeit nicht erfüllt 
(8 360). 
Das Firgefehäft, monach bei einem gegenfeitigen Bertrage die Letjtung des eine 
Teil genau zu einer fejtbeftimmten Zeit oder innerhalb einer beftimmten Seift 
bewirkt werden {oXl, Zu unter[Heiden tjt das Firgefchäft im weiteren und 
engeren Sinne. Vgl. dazu S 361, Bem. 1, a, bD; nur für lepteres f{tellt S 361 
eine AuslegungSregel auf. 
HL Sm Gegenfaßge zum jog. mutuus dissensus, der Wiederaufhebung des Vertrag? 
durd) beiderfeitige Wilenserllärung, bildet der Rüdtritt einen FaN der VBertragsaufhebuns 
dur einfeitige Willenserklärung. Er {ft aber zu unterfheiden von dem Wider“ 
ruf, der Kündigung, der Anfechtung und der Erklärung, nad) Maßgabe der 88 325, 326, 
280, 286 Schadenzerfaß wegen Nichterfüllung zu fordern. AMe diefe Recht3bhehelfe können 
zwar denfelben wirtihaftliden Zwed erftreben, find aber in ihren jurijtifigden Wirkungen DE“ 
Iieden. Vgl. Enneccerus, Sehrb. 4./5, Aufl. I, 2 S, 96; Kijch, Die Wirkungen der nachträglich 
eintretenden Unmöglichteit der Erfüllung bei gegenjeitigen Verträgen, S. 185 f. 
a) Bom Widerruf (SS 81 Abi. 2, 109, 178, 530, 1397), durch den die Wirkfamfkeit 
bes MechtSge[hHäfts eben]o wie durch Rücktritt erlijht, unter[heidet fih DET 
Rücktritt durch feine firengeren Wirkungen; beim Widerruf erlijht zwar eben“ 
faN3 die Wirkjamkeit eineS Recdht2gefjhäft®, do wird in der Negel keine Ber“ 
bflidtung zur Nücgängtgmad ung meiterer Folgen dabei in Fragt 
fommen, und wo dieS, wie 3. B, im Fall des 8 530 (Widerruf einer Schenkung 
megen Undanf3), der Fall ijt, kann die Herausgabe des Geleifteten nicht nach DEP 
Srundfägen der SS 346 ff., Jondern nur nach den Vorfchriften über die Heraus 
gabe einer ungerechtfertigten Bereidherung gefordert werden. 
Der Widerruf eine Auftrag (8 671) beendigt das durch den Auftrag 
begründete RechtZverhältnt? ebenjo wie Mündigung nur für die Zukunft. 
») Die Kündigung (SS 553, 564, 605, 623, 626, 649, 671, 723—725, 1358) Löf 
bie befiehenden Nedht3beziehungen nur für die Zukunft, nicht, wie der Rücktritt, 
au) für die Bergangenheit auf; die auf Grund de8 Recht8verhältnifje& DOT 
genommenen Seiftungsgefjhäfte verlieren alfo bei der Kündigung nicht {hr 
nausa, wie dieS heim Rüdtritt der Yall ift. 
RP
	        
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