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glichen. Ist ein Monat eingetragen, so wird durch eine Abstimmung
(die Probe- oder Monatsbilanz der Praxis) geprüft, ob die Solleintragungen
mit den Habeneintragungen die gleiche Summe ergeben.
Das Kassakonto der Bilanzrechnung wird an Hand des Bargrundbuches
oder des Kassabuches auf seine Übereinstimmung geprüft.
Von Zeit zu Zeit muß durch Auszüge aus der Fremdrechnung (bzw.
der’Kunden-, Lieferer-, Bankrechnung) die Richtigkeit der entsprechenden
Konten der Bilanzrechnung geprüft werden. Auch die Konten
der nicht in Bar bestehenden Zahlungswerte müssen mit den Bestandnachweisungen
‚der Buchhaltung des Leistungsgegenstandes
verglichen werden.