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wollen den Namen „Reingewinn‘“, weil er allgemein, im beson-
deren vom Gesetz, gebraucht wird, auf den Saldo unseres Ver-
fügungskontos anwenden, mehr wegen des „Rein“ als wegen des
„Gewinn“, denn eine wissenschaftliche Auffassung der kaufmänni-
schen Buchhaltung wird den Ausdruck Gewinn nur anwenden, wo
es sich um entgeltlosen Kapitalzuwachs handelt, nicht aber auf den
Entgelt der Unternehmerleistung. Hinsichtlich der Verfügung über
den Reingewinn hat das Gewinn- und Verlustkonto ganz die Bedeu-
tung unseres Verfügungskontos.
Dem Erwerbszweck des Unternehmens gemäß geht die Ver-
fügung über den Reingewinn auf Verteilung an den oder die Unter-
nehmer aus. Die Verteilung kann beschränkt werden, durch Ver-
pflichtungen, die aus dem Reingewinn zu erfüllen sind, und durch
die Notwendigkeit oder den Wunsch, das Unternehmen durch Be-
lassung von Mitteln zu stärken. Die Verpflichtung leitet sich im
Allgemeinen her aus vertraglichen Rechten anderer, die dem Unter-
nehmen Dienste geleistet, Vorteile gewährt haben. Am gewöhn-
lichsten ist die Gewinnbeteiligung der Geschäftsleiter, höheren An-
gestellten, Aufsichtsratsmitglieder usw. Sie sind nicht Mitunter-
nehmer, ihre Anteile am Gewinn sind Entgelt für Arbeit. Es treten
hier also noch nach Feststellung des Ertrags oder Reingewinns
mindernde Werbungsposten auf. z. B.: Der Prokurist einer offenen
Handelsgesellschaft hat vertragsmäßig 6%, vom Reingewinn zu er-
halten. Dieser sei 75 000 Mark, so bilden die dem Prokuristen davon
zu entrichtenden 4500 Mark eigentlich Entgelt kaufmännischer
Arbeit. Man könnte den Betrag, die Gewinnfeststellung zunächst
als eine vorbereitende Maßregel betrachtend, dem Konto der kauf-
männischen Arbeit belasten, wonach sich auf Ertrags- bzw. Ver-
fügungskonto nur ein Reingewinn von 70 500 Mark ergeben würde.
Wenn man den Reingewinn mit dem Unternehmerentgelt des Ab-
schlußiahres gleich setzt, so ist das unbedingt richtig, wobei es un-
erheblich ist, daß die 6% von 70 500 Mark nur 4230 Mark ergeben
würden, denn der Sinn der Abmachung in solchen Fällen ist ja nicht:
Sie bekommen 6% von dem was wir bekommen, sondern wir über-
lassen Ihnen von 100% 6% und begnügen uns mit 94%. Indes steht
der formale Gesichtspunkt, daß der Anteil vom Reingewinn, der
eine Schlußgröße bilanzmäßiger Feststellung ist, gezahlt werden
soll, der Abbuchung des etwaigen Anteils auf das Konto der kauf-
männischen Arbeit im Wege, und man kann noch den sachlichen
hinzufügen, daß mit der Vereinbarung eines Gewinnanteils dem Ge-
schäftsleiter, Prokuristen usw. insoweit Unternehmerrechte ein-
geräumt wurden, wie ihnen auch Unternehmerpflichten auferlegt
wurden, denn sie arbeiteten nunmehr tatsächlich auch für sich selbst,
nicht allein für das arbeitgebende Unternehmen. Das kommt um
so mehr. zum Ausdruck, je höher der Gewinnanteil im Verhältnis
zum festen Entgelt bemessen ist. Zu den teils vertragsmäßigen,
teils freiwilligen Vergütungen aus dem Gewinn gehören, dem
gleichen Gesichtspunkt entsprechend, die Angestellten durch ein un-