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widerspricht aber einer vernünftigen Auffassung der Bilanz, in die
angesetzten Preise Mehrwerte einzurechnen und zum Gegenstand
der Verfügung zu machen, die erst erwartet sind. Die Bilanzvorschriften
des $ 40 sind für ein kaufmännisches Unternehmen, welche
Form es auch haben möge, deswegen unzureichend, weil der Kaufmann
das Unternehmen betreibt, um aus ihm einen Ertrag zu erhalten,
über den er verfügen, den er also gegebenenfalls seinem
Unternehmen entziehen kann. Dieser Ertrag kann sich nur aus tatsächlich
gemachten Geschäften ergeben. Geschäfte, die er am
Stichtage der Bilanz machen könnte, dürfen dabei nicht in Betracht
kommen. Um über den Betrag verfügen zu können, muß ihn der
Kaufmann kennen, und erkennen kann er ihn nur, wenn er seiner
Bilanz zunächst die Werbungswerte zugrunde legt. Wird dann noch
eine Feststellung des Vermögens, d. h. desienigen Betrages, zu dem
der Kaufmann seine Vermögensstücke insgesamt am Stichtage der
Bilanz verwerten könnte, verlangt, so muß diese Feststellung unabhängig
davon erfolgen. Eine besondere Bedeutung wird man diesem
Augenblicksbilde nicht beilegen können. Die Bilanz des $ 261 gibt
den Vermögensbegriff auf und geht von den tatsächlich gemachten
Geschäften aus. Sie würde eine Ertragsbilanz darstellen, wenn sie,
wie die Höherbewertungen, so auch die Minderbewertungen zunächst
ausschlösse und von den Werbungswerten ausginge, die erst,
wo nötig, auf dem Wege der Abschreibung auf den neuen Stand gebracht
werden. Vollständig wird die Kapitalbilanz also erst durch
die vorausgehende Ertragsbilanz. Die regelmäßige Bilanz ist eine
Jahresabrechnung. Als solche muß sie zuerst das Jahresergebnis
feststellen und erst im Anschluß daran die Frage beantworten, inwieweit
das Ergebnis zur Kapitalerhaltung der Verfügung entzogen
werden muß. Die Ertragsbilanz läßt sich, wie wir gezeigt haben,
mit der Kapitalbilanz verbinden. Übrigens auch mit der Bilanz des
$ 40, wenn außer Abschreibungskonten auch Zuschreibungskonten
errichtet werden. . Voraussetzung ist, daß die richtige Aussonderung
der Bestände durch eine zuverlässige Gegenstandsbuchhaltung gewährleistet
wird.
Im weiteren Sinne pflegt man auch diejenigen rechnerischen,
auf dem Unternehmerkonto ihren Ausdruck findenden Feststellungen
als Bilanzen zu bezeichnen, welche mit der Errichtung und
der Auflösung eines kaufmännischen Unternehmens zusammenhängen
nämlich die Eröffnungsbilanz und die Liquidationsbilanz.
Die Eröffnungsbilanz.
Die Buchhaltung als Leistungsaufzeichnung eines kaufmännischen
Unternehmens beginnt naturgemäß mit der grundlegenden
Leistung, mit der Kapitaleinlage des Unternehmers. Sollten auch
schon Geschäfte vorausgegangen sein, wie vorsorgliche Anschaffung
von Handelswerten, Aufwand für Gründung und Einrichtung,
Einzahlung von Geld an Banken, so muß doch die Buchhaltung mit