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daß die Liquidationszeit als in sich abgeschlossener Zeitraum ver-
rechnet wird. Die Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft
sind meist sämtlich Liquidatoren, also auf dem Laufenden der Ab-
wicklung, und auch im abweichenden Falle können sie sich leichter
vom Fortgang der Liquidation Kenntnis verschaffen als die Gesell-
schafter der Aktiengesellschaft. Also wenn auch ganz kurz vorher
eine ordentliche Bilanz aufgestellt war, so ist dennoch eine Ligqui-
dationskapitalnachweisung und Bilanz aufzustellen. Ein Grund dazu
besteht zunächst darin, daß zu Liquidatoren nicht selten Personen
ernannt werden, die der Geschäftsführung des Unternehmens bisher
fern gestanden haben, die also in die bestand- und rechnungsmäßige
Verantwortung ohne eigenen Einblick und Übernahme nicht ein-
treten werden. Der allgemeine Grund der Eröffnungsbilanz aber
ist, daß die Auflösung die Grundlage der Bilanz verändert. Sie ist
nicht mehr Bilanz der Ertragsverfügung, sondern Bilanz der Kapi-
talverfügung. Das ändert die Bewertungsgrundsätze; es fallen für
die Aktiengesellschaften (und solche Unternehmungen, die in ihrer
Bilanzaufstellung dieselben Grundsätze befolgten) die Bewertungs-
grenzen hinweg, die Höchstgrenze des Anschaffungs- oder Her-
stellungswertes, andererseits sind die Arbeitsmittel, deren Ver-
äußerungswert die ordentliche Bilanz nicht notwendig zu erforschen
braucht, nur zu diesem zu bewerten. Minderbewertungen, die zur
Bildung unsichtbarer Rücklagen vorgenommen wurden, müssen der
Liquidationsbewertung weichen. Abgesehen von Bewertungs-
gesetzen und Bewertungswillkürlichkeiten bedingt der Auflösungs-
zweck an sich eine andere Auffassung der Bilanz. Sie steht unter
dem Zwange der Notwendigkeit, in möglichst kurzer Zeit reinen
Tisch zu machen; die Ansetzung der Handelswerte muß sich völlig
von den Werbungsgeschäften loslösen, oft unter den vollen Wer-
bungswert heruntergehen. Durch diese Loslösung wird die Liqui-
dationsbilanz als reine Bewertungsbilanz unsicherer, als die Bilanz
des laufenden Betriebs, und ist, soweit nicht markt- und börsen-
gängige Werte in Frage kommen, ganz auf die vorsichtige Schät-
zung angewiesen. Die Außenstände werden noch vorsichtiger zu
schätzen sein als bei der laufenden Bilanz; die Liquidation pflegt
manchen faulen Kunden ans Tageslicht zu bringen.
Mit diesen Maßgaben wird sich die Aktivseite der Liquidations-
kapitalnachweisung nicht von der regelmäßigen Bilanz unter-
scheiden. Waren die Bewertungen der letzteren vorsichtig und
niedrig gegenüber dem wahren Wert, so wird die Liquidationsbilanz
die Mehrwerte zum Vorschein bringen. War das Unternehmen
krank, erfolgt die Liquidation, um dem Bankrott zuvorzukommen,
waren die Aktiva, um die ungünstige Lage zu verschleiern, über-
wertet, dann muß die Liquidationsbilanz den wahren Stand der Dinge
enthüllen. Die Passivseite wird hinsichtlich der Verbindlichkeiten
ebenfalls nicht von der ordentlichen Bilanz abweichen außer inso-
fern, als die Auflösung der Gesellschaft, durch die der Schuldner
zu bestehen aufhört, befristete Verbindlichkeiten fällig macht. Eine
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