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daß die Liquidationszeit als in sich abgeschlossener Zeitraum verrechnet
wird. Die Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft
sind meist sämtlich Liquidatoren, also auf dem Laufenden der Abwicklung,
und auch im abweichenden Falle können sie sich leichter
vom Fortgang der Liquidation Kenntnis verschaffen als die Gesellschafter
der Aktiengesellschaft. Also wenn auch ganz kurz vorher
eine ordentliche Bilanz aufgestellt war, so ist dennoch eine Ligquidationskapitalnachweisung
und Bilanz aufzustellen. Ein Grund dazu
besteht zunächst darin, daß zu Liquidatoren nicht selten Personen
ernannt werden, die der Geschäftsführung des Unternehmens bisher
fern gestanden haben, die also in die bestand- und rechnungsmäßige
Verantwortung ohne eigenen Einblick und Übernahme nicht eintreten
werden. Der allgemeine Grund der Eröffnungsbilanz aber
ist, daß die Auflösung die Grundlage der Bilanz verändert. Sie ist
nicht mehr Bilanz der Ertragsverfügung, sondern Bilanz der Kapitalverfügung.
Das ändert die Bewertungsgrundsätze; es fallen für
die Aktiengesellschaften (und solche Unternehmungen, die in ihrer
Bilanzaufstellung dieselben Grundsätze befolgten) die Bewertungsgrenzen
hinweg, die Höchstgrenze des Anschaffungs- oder Herstellungswertes,
andererseits sind die Arbeitsmittel, deren Veräußerungswert
die ordentliche Bilanz nicht notwendig zu erforschen
braucht, nur zu diesem zu bewerten. Minderbewertungen, die zur
Bildung unsichtbarer Rücklagen vorgenommen wurden, müssen der
Liquidationsbewertung weichen. Abgesehen von Bewertungsgesetzen
und Bewertungswillkürlichkeiten bedingt der Auflösungszweck
an sich eine andere Auffassung der Bilanz. Sie steht unter
dem Zwange der Notwendigkeit, in möglichst kurzer Zeit reinen
Tisch zu machen; die Ansetzung der Handelswerte muß sich völlig
von den Werbungsgeschäften loslösen, oft unter den vollen Werbungswert
heruntergehen. Durch diese Loslösung wird die Liquidationsbilanz
als reine Bewertungsbilanz unsicherer, als die Bilanz
des laufenden Betriebs, und ist, soweit nicht markt- und börsengängige
Werte in Frage kommen, ganz auf die vorsichtige Schätzung
angewiesen. Die Außenstände werden noch vorsichtiger zu
schätzen sein als bei der laufenden Bilanz; die Liquidation pflegt
manchen faulen Kunden ans Tageslicht zu bringen.
Mit diesen Maßgaben wird sich die Aktivseite der Liquidationskapitalnachweisung
nicht von der regelmäßigen Bilanz unterscheiden.
Waren die Bewertungen der letzteren vorsichtig und
niedrig gegenüber dem wahren Wert, so wird die Liquidationsbilanz
die Mehrwerte zum Vorschein bringen. War das Unternehmen
krank, erfolgt die Liquidation, um dem Bankrott zuvorzukommen,
waren die Aktiva, um die ungünstige Lage zu verschleiern, überwertet,
dann muß die Liquidationsbilanz den wahren Stand der Dinge
enthüllen. Die Passivseite wird hinsichtlich der Verbindlichkeiten
ebenfalls nicht von der ordentlichen Bilanz abweichen außer insofern,
als die Auflösung der Gesellschaft, durch die der Schuldner
zu bestehen aufhört, befristete Verbindlichkeiten fällig macht. Eine
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