Full text : Die wirtschaftliche Zukunft des Ostens

0,20  R
0,60  R

Länge  des  Umfanges  von  mehr  als  10  Arschin,
für  das  Pfund  .  .  .
Vertragsgemäss  bis  18./13.  XII.  1915  (u.  Fr.):
Aus  1.  Wollene  und  halbwollene  Gewebe  sowie
Tuche  zum  Gebrauch  für  Fabriken  und  Werkstätten, ­
  für  das  Pfund  0,20  11
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Zu
Punkt  1.  Press-  und  Filtertücher,  für  das  Pfund
2.  Treibriemen  aus  Kamelhaar,  für  das  Pfund
Vertragsgemäss:  Zu  Punkt  2.  Treibriemen
aus  Kamelhaar, 1 )  für  das  Pfund  0,35  R
Bestimmungen  für  die  Verzollung  von
Geweben,  Tüchern  und  Filz  zum  Fabrikgebrauch. ­
  Im  Hinblick  auf  die  Vertragsbestimmungen  zu
den  Art.  187,198  und  202  des  Zolltarifs  vom  Jahre  1903,  wonach
für  Baumwollengewebe,  Wollenfilz,  wollene  und  halbwollene
Gewebe  und  Tücher  sowie  für  Press-  und  Filtertücher  bei  der
Einfuhr  zum  Fabrikgebrauch  ein  ermässigter  Zoll  von
20  Kopeken  erhoben  wird,  hat  das  Zolldepartement  mit  Genehmigung ­
  des  Finanzministers  und  unter  Aufhebung  der  Cirkulare
Nr.  7486  vom  Jahre  1898,  Nr.  522  vom  Jahre  1899,  Nr.  2437
und  Nr.  5138  vom  Jahre  1900  sowie  Nr.  18  692  vom  Jahre
1905,  betreffend  Gewebe,  Tücher  und  Filz  zum  Fabrikgebrauch, ­
  erklärt,  dass  nach  Art.  187,  198  und  202  des  Tarifs
zu  einem  Zollsatz  von  20  Kopeken  für  das  Pfund  zum  Fabrikgebrauch ­
  nur  solche  wie  Filz  aussehende  Gewebe  aus  reiner
Baumwolle  oder  mit  Beimischung  von  Wolle  (Art.  187),  oder  nur
solcher  Wollfilz  oder  Filzstoffe  aus  reiner  Wolle  oder  mit  Beimischung ­
  von  Baumwolle  (Art.  198),  ferner  nur  solche  Wollentücher, ­
  wollene  oder  halbwollene  Gewebe,  Press-  und  Filtertücher ­
  (Art.  202)  eingelassen  werden  können,  die  nicht  als
Material  für  die  Herstellung  der  Erzeugnisse  der  betreffenden
Fabrik,  sondern  lediglich  als  Bestand-  oder  Zubehörteile  der
Maschinen,  mit  denen  die  Fabrikation  betrieben  wird,  bestimmt
sind;  hierüber  sind  in  jedem  einzelnen  Falle  von  dem  Fabrikinspektor ­
  oder  dem  Gouvernements-Mechanikus  beglaubigte
Bescheinigungen  beizubringen,  in  denen  die  genaue  Beschaffenheit ­
  und  Menge  der  Gewebe,  Filze  und  Tücher,  sowie  die
Zeichen  und  Nummern  der  Packstücke  enthalten  sind.
Die  Bescheinigungen  der  Fabrikinspektoren  oder  Gouvernements-Mechaniker ­
  müssen  den  Zollämtern  im  Laufe  von
zwei  Monaten  nach  Mitteilung  des  Besichtigungsbefunds  an
den  Wareneigentümer,  jedenfalls  aber  vor  Ablassung  der
Ware  aus  dem  Zollgewahrsam  eingereicht,  und  der  Zoll
für  solche  Waren  darf  nicht  vor  Einreichung  der  Bescheinigungen ­
  berechnet  werden.  Werden  solche  Bescheinigungen  dem
Zollamt  nicht  innerhalb  der  angegebenen  Frist  vorgelegt,  so
sind  die  Gewebe,  Filze  und  Tücher  nach  Beschaffenheit  des
1 )  Unter  den  Zollsatz  Z ' 0H  35  Kop.  fielen  nach  dem  russischdeutschen ­
  Handelsvertrag  auch  Press-  tmd  Filtertücher,  die
nach  dem  Vertrage  mit  Oesterreich  jetzt  unter  Punkt  i  dieses
Artikels  fallen.
            
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