0,20 R
0,60 R
Länge des Umfanges von mehr als 10 Arschin,
für das Pfund . . .
Vertragsgemäss bis 18./13. XII. 1915 (u. Fr.):
Aus 1. Wollene und halbwollene Gewebe sowie
Tuche zum Gebrauch für Fabriken und Werkstätten,
für das Pfund 0,20 11
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Zu
Punkt 1. Press- und Filtertücher, für das Pfund
2. Treibriemen aus Kamelhaar, für das Pfund
Vertragsgemäss: Zu Punkt 2. Treibriemen
aus Kamelhaar, 1 ) für das Pfund 0,35 R
Bestimmungen für die Verzollung von
Geweben, Tüchern und Filz zum Fabrikgebrauch.
Im Hinblick auf die Vertragsbestimmungen zu
den Art. 187,198 und 202 des Zolltarifs vom Jahre 1903, wonach
für Baumwollengewebe, Wollenfilz, wollene und halbwollene
Gewebe und Tücher sowie für Press- und Filtertücher bei der
Einfuhr zum Fabrikgebrauch ein ermässigter Zoll von
20 Kopeken erhoben wird, hat das Zolldepartement mit Genehmigung
des Finanzministers und unter Aufhebung der Cirkulare
Nr. 7486 vom Jahre 1898, Nr. 522 vom Jahre 1899, Nr. 2437
und Nr. 5138 vom Jahre 1900 sowie Nr. 18 692 vom Jahre
1905, betreffend Gewebe, Tücher und Filz zum Fabrikgebrauch,
erklärt, dass nach Art. 187, 198 und 202 des Tarifs
zu einem Zollsatz von 20 Kopeken für das Pfund zum Fabrikgebrauch
nur solche wie Filz aussehende Gewebe aus reiner
Baumwolle oder mit Beimischung von Wolle (Art. 187), oder nur
solcher Wollfilz oder Filzstoffe aus reiner Wolle oder mit Beimischung
von Baumwolle (Art. 198), ferner nur solche Wollentücher,
wollene oder halbwollene Gewebe, Press- und Filtertücher
(Art. 202) eingelassen werden können, die nicht als
Material für die Herstellung der Erzeugnisse der betreffenden
Fabrik, sondern lediglich als Bestand- oder Zubehörteile der
Maschinen, mit denen die Fabrikation betrieben wird, bestimmt
sind; hierüber sind in jedem einzelnen Falle von dem Fabrikinspektor
oder dem Gouvernements-Mechanikus beglaubigte
Bescheinigungen beizubringen, in denen die genaue Beschaffenheit
und Menge der Gewebe, Filze und Tücher, sowie die
Zeichen und Nummern der Packstücke enthalten sind.
Die Bescheinigungen der Fabrikinspektoren oder Gouvernements-Mechaniker
müssen den Zollämtern im Laufe von
zwei Monaten nach Mitteilung des Besichtigungsbefunds an
den Wareneigentümer, jedenfalls aber vor Ablassung der
Ware aus dem Zollgewahrsam eingereicht, und der Zoll
für solche Waren darf nicht vor Einreichung der Bescheinigungen
berechnet werden. Werden solche Bescheinigungen dem
Zollamt nicht innerhalb der angegebenen Frist vorgelegt, so
sind die Gewebe, Filze und Tücher nach Beschaffenheit des
1 ) Unter den Zollsatz Z ' 0H 35 Kop. fielen nach dem russischdeutschen
Handelsvertrag auch Press- tmd Filtertücher, die
nach dem Vertrage mit Oesterreich jetzt unter Punkt i dieses
Artikels fallen.