Full text: Das Ich und der Staat

] V. Überstaatliche Bindungen des Jchs 
Einrichtungen nicht dulden. Er kann es am wenigsten dulden 
in den Einrichtungen, die der staatsbürgerlichen Erziehung des 
Massenteilchens Ich dienen, in seinen Schulen. Denn auf ihnen 
beruht die Zukunft seiner selbst, die Zukunft des Staates. 
Der Staat kann andererseits das Bedürfnis der geschichtlich ge- 
wachsenen und gewordenen religiösen Lebensformen, um ihren Nach- 
wuchs besorgt zu sein, nicht achtlos beiseite schieben, solange Mil- 
lionen seiner Bürger dies Bedürfnis als berechtigt anerkennen. Nur 
befriedigen kann der Staat dies Bedürfnis von sich aus nicht mehr! 
Der alte Preußenstaat beispielsweise konnte von sich aus noch 
Religionsunterricht erteilen lassen, denn er hatte eine Landeskirche 
und einen summus episcopus. Der konfessionslose Freistaat Preu- 
ßen aber würdigt sich selbst herab, wenn er „„auf Bestellung“ 
evangelischen, katholischen oder jüdischen Religionsunterricht er- 
teilen läßt oder irgendwelche Bürgschaft dafür übernimmt, daß 
dieser Unterricht angemessen erteilt werde. Die die konfessionelle 
Schule fordern, aber „,,ohne geistliche Schulaufsicht‘’, sind sich 
schwerlich klar darüber, was für eine Rolle sie dem konfessionslosen 
Staate damit zumuten. 
Wie denn sind die beiden Bedürfnisse, der Selbsterhaltungstrieb 
des Staates und der Selbsterhaltungstrieb der Kirchen, praktisch 
überhaupt noch miteinander zu vereinigen? In Deutschland zur- 
zeit nur so, daß der Staat aus eigener Machtvollkommenheit seinen 
Machtbereich gegen den der Kirchen abgrenzt. Daß also die 
Schule aufgebaut wird als reine Staatsschule, als 
Reichsschule; daß aber innerhalb des Lehrplanes dieser 
Schule angemessener Raum gelassen wird für einen Re- 
ligionsunterricht, den die Religionsgemeinschaften – so- 
fern es die Eltern der Schüler wünschen ~ unter eigener Ver- 
antwortung zu erteilen haben. Der Staat hat nur darüber zu 
wachen, daß in den zugewiesenen Stunden in Religion unterrichtet 
wird und in nichts anderem; wie die einzelnen Religionsgemeinschaf- 
ten den Unterricht erteilen, das sollte den Staat nicht kümmern. 
Man wird einwenden: bei sotanem Verfahren könnte es gar leicht 
geschehen, daß der staatlich geleitete Teil des Schulunterrichtes in 
Widerspruch geriete zum konfessionell geleiteten Teile des Unter- 
richts. Aber ist der Widerspruch denn in der Bekenntnis- 
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