] V. Überstaatliche Bindungen des Jchs
Einrichtungen nicht dulden. Er kann es am wenigsten dulden
in den Einrichtungen, die der staatsbürgerlichen Erziehung des
Massenteilchens Ich dienen, in seinen Schulen. Denn auf ihnen
beruht die Zukunft seiner selbst, die Zukunft des Staates.
Der Staat kann andererseits das Bedürfnis der geschichtlich ge-
wachsenen und gewordenen religiösen Lebensformen, um ihren Nach-
wuchs besorgt zu sein, nicht achtlos beiseite schieben, solange Mil-
lionen seiner Bürger dies Bedürfnis als berechtigt anerkennen. Nur
befriedigen kann der Staat dies Bedürfnis von sich aus nicht mehr!
Der alte Preußenstaat beispielsweise konnte von sich aus noch
Religionsunterricht erteilen lassen, denn er hatte eine Landeskirche
und einen summus episcopus. Der konfessionslose Freistaat Preu-
ßen aber würdigt sich selbst herab, wenn er „„auf Bestellung“
evangelischen, katholischen oder jüdischen Religionsunterricht er-
teilen läßt oder irgendwelche Bürgschaft dafür übernimmt, daß
dieser Unterricht angemessen erteilt werde. Die die konfessionelle
Schule fordern, aber „,,ohne geistliche Schulaufsicht‘’, sind sich
schwerlich klar darüber, was für eine Rolle sie dem konfessionslosen
Staate damit zumuten.
Wie denn sind die beiden Bedürfnisse, der Selbsterhaltungstrieb
des Staates und der Selbsterhaltungstrieb der Kirchen, praktisch
überhaupt noch miteinander zu vereinigen? In Deutschland zur-
zeit nur so, daß der Staat aus eigener Machtvollkommenheit seinen
Machtbereich gegen den der Kirchen abgrenzt. Daß also die
Schule aufgebaut wird als reine Staatsschule, als
Reichsschule; daß aber innerhalb des Lehrplanes dieser
Schule angemessener Raum gelassen wird für einen Re-
ligionsunterricht, den die Religionsgemeinschaften – so-
fern es die Eltern der Schüler wünschen ~ unter eigener Ver-
antwortung zu erteilen haben. Der Staat hat nur darüber zu
wachen, daß in den zugewiesenen Stunden in Religion unterrichtet
wird und in nichts anderem; wie die einzelnen Religionsgemeinschaf-
ten den Unterricht erteilen, das sollte den Staat nicht kümmern.
Man wird einwenden: bei sotanem Verfahren könnte es gar leicht
geschehen, daß der staatlich geleitete Teil des Schulunterrichtes in
Widerspruch geriete zum konfessionell geleiteten Teile des Unter-
richts. Aber ist der Widerspruch denn in der Bekenntnis-
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