346 Regierungsrat Dr. Werner Teubert:
namentlich der Schiffahrtsverkehr in ganz überwiegendem Maße
deutsch ist. Dabei war gerade Deutschland das Land, das bisher schon
an diesen Strömen nicht nur die ausländische Schiffahrt als gleichberechtigt
behandelte, sondern auch die größten Aufwendungen zur
Verbesserung der Schiffahrt gemacht hatte. Die Internationalisierung
könnte für Deutschland nur von Nutzen sein, wenn die Schiffahrtskommission
ihre Befugnisse, die ihr durch die neu geschaffene Schifffahrts-Akte
gegeben werden, nicht dazu ausnützen würde, um Deutschlands
Binnenschiffahrt zu schwächen, sondern um zu erzielen, daß die
übrigen Anliegerstaaten in gleicher Weise wie Deutschland für die Verbesserung
ihrer Wasserstraßen und für den ungehinderten Verkehr
auch der ausländischen Schiffahrt Sorge tragen. Im Versailler Vertrag
ist im übrigen auch die Internationalisierung des Kaiser-Wilhelm-Kanals
ausgesprochen worden, obgleich dieser nur auf deutschem Hoheitsgebiet
liegt, während ähnliche Absichten gegenüber anderen noch in größerem
Umfange gerade dem internationalen Verkehr dienenden Seewasserstraßen,
wie z. B. dem Suez- oder Panama-Kanal, nicht bestehen.
Die Aufbringung der Mittel. Obgleich die natürlichen
Wasserstraßen von jeher in dem Besitz des Staates standen, war es doch
vor dem 19. Jahrhundert weder in Deutschland noch in anderen Ländern
üblich, ihre Unterhaltung und Verbesserung aus öffentlichen Mitteln zu
bestreiten, Die früher eingeführten Flußzölle waren willkürliche Verkehrssteuern,
die selten für die zu Landeskulturzwecken oder zur Verbesserung
der Schiffbarkeit erforderlichen Arbeiten verwendet wurden,
Die Mittel hierzu mußten von den Ortsgemeinden, den Anliegern oder
den Schifferzünften aufgebracht werden, Im Verlauf des vergangenen
Jahrhunderts erst führte die Entwicklung zusammen mit der Aufhebung
der Fluß- und anderen Binnenzölle dazu, daß solche Aufwendungen aus
Staatsmitteln gedeckt werden mußten. In die alte Verfassung des
Deutschen Reiches wurde die Bestimmung aufgenommen, daß auf allen
natürlichen Wasserstraßen Abgaben nur für die Benutzung besonderer
Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben
werden dürfen, Diese Abgaben sowie die Abgaben für die Befahrung
solcher künstlichen Wasserstraßen, die Staatseigentum sind, dürfen die
zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen
erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Für die künstlichen
Wasserstraßen einschließlich der kanalisierten Flußstrecken traten hiermit
keine wesentlichen Änderungen ein, denn die früher willkürlich
erhobenen Besteuerungen hatten schon vorher meist die Form von Gebühren
erhalten, die in der Regel an den Schleusen entrichtet wurden
und infolge des Wettbewerbs der Eisenbahn mit der Binnenschiffahrt
auf mäßiger Höhe gehalten werden mußten.