Full text: Die deutsche Wirtschaft

372 Dr. Finkenwirth: 
in diesem Falle nicht stattfinden sollte, so würden die Interessen der 
deutschen Volkswirtschaft bei einer solchen Betriebsführung wohl 
nicht mehr gewahrt bleiben. Reichsbahnverwaltung und Reichsregie- 
rung haben sonach die große Verantwortung und die ernste Pflicht, 
unbedingt dafür zu sorgen, daß die im Reichsbahngesetz geschaffenen 
Reparationsverpflichtungen erfülltwerden; kann dieReichsbahn-Gesell- 
schaft selbst aus irgendwelchen Gründen die erforderlichen Mittel 
nicht aufbringen, so wird — was vorgesehen und zulässig ist — das 
Reich aus allgemeinen Mitteln einspringen müssen, 
Entsprechend ihrer Doppelaufgabe ist die Verfassung der 
Reichsbahn-Gesellschaft in vieler Hinsicht abweichend von 
den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches geregelt. Die wichtigsten 
Organe der Gesellschaft sind der Verwaltungsrat und der Vorstand, 
Der Verwaltungsrat besteht aus 18 Mitgliedern, von denen 
je 9 durch die Reichsregierung, als Eigentümerin der Stammaktien, und 
dem Treuhänder, als Vertreter der Gläubiger der Reparationsschuld- 
verschreibungen, zu ernennen sind. Die deutsche Qualität der einen 
Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder ist gesichert, da auch, wenn die 
geschaffenen Vorzugsaktien ausgegeben werden, die den Vorzugsaktio- 
nären von der Reichsregierung zu überlassenden 1—4 Sitze nur mit 
Reichsdeutschen besetzt werden dürfen. Von der Möglichkeit, daß 
unter den vom Treuhänder zu bestellenden Mitgliedern 5 Deutsche 
sein können, hat, was anerkannt werden muß, der Treuhänder bis jetzt 
Gebrauch gemacht; gegenwärtig gehören dem Verwaltungsrat 
14 Deutsche, darunter bestimmungsgemäß der Präsident des Verwal- 
tungsrates, und 4 fremde Mitglieder an, Der Verwaltungsrat hat die 
Aufgabe, die Geschäftsführung der Gesellschaft zu überwachen und 
über alle wichtigen oder grundsätzlichen Fragen oder solche von all- 
gemeiner Bedeutung zu entscheiden; hierzu gehören insbesondere die 
Ernennung des Generaldirektors und auf dessen Vorschlag der oberen 
Beamten, die Feststellung des Voranschlages, die Feststellung der 
Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, die Gewinnverteilung, 
die Anlegung der flüssigen Mittel der Gesellschaft, die Ermächtigung 
zur Aufnahme von Anleihen durch Kredite zu Lasten der Gesellschaft, 
die Besoldungs- und Lohnordnung, die Genehmigung aller Ausgaben 
aus Kapitalrechnung in gewissem Umfange. Hieraus erhellt die große 
Bedeutung, die dem Verwaltungsrate beizumessen ist. 
Unter Aufsicht des Verwaltungsrates führt der Vorstand die 
Geschäfte der Gesellschaft. Er besteht aus dem Generaldirektor, der vom 
Verwaltungsrate auf 3 Jahre mit einer Mehrheit von drei Vierteln der 
abgegebenen Stimmen zu ernennen ist und der Bestätigung des Reichs- 
präsidenten bedarf, Zur Abberufung des Generaldirektors genügt ein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.