Full text: Der Weg der Reparation

gegen eine Reichsmark umzutauschen, Das Kapital der Reichs- 
bank soll mindestens 300 Millionen, höchstens 400 Millionen 
Reichsmark betragen, Die Bank wird verwaltet durch das Reichs- 
bankdirektorium, dessen Präsident und Mitglieder sämtlich 
Deutsche sind. Daneben ist ein aus 14 Mitgliedern bestehender 
Generalrat gebildet. Er besteht zur Hälfte aus Deutschen. Die 
andere Hälfte setzt sich aus je einem britischen, französischen, 
italienischen, belgischen, amerikanischen, holländischen und einem 
schweizerischen Mitglied zusammen, Den Vorsitz im Generalrat 
führt der Präsident des Reichsbankdirektoriums. Der Generalrat 
hat mit der eigentlichen Verwaltung der Bank nichts zu tun. Er 
ernennt den Präsidenten und den Kommissar, der ein Ausländer 
sein muß, und faßt Beschluß über alle Vorschläge, die ihm von 
dem Präsidenten und dem Kommissar gemacht werden. Der 
Kommissar hat im wesentlichen darauf zu achten, daß die gesetz- 
lichen Vorschriften über die Notenausgabe und über ihre Deckung 
durch Gold innegehalten werden, 
Alle Noten der Reichsbank müssen den Stempel des Kom- 
missars tragen, Sie sind regelmäßig mit mindestens 40 Prozent 
in Gold oder Devisen zu decken, davon muß mindestens drei- 
viertel Gold sein, Die Deckung kann nur durch Beschluß des 
Generalrats herabgesetzt werden, In diesem Fall ist eine Noten- 
steuer an das Reich zu zahlen, 
Der Geschäftskreis der Bank ist der einer zentralen Noten- 
bank und deckt sich im allgemeinen mit den Aufgaben der 
früheren Reichsbank, Die Bank darf dem Reiche nur bis zu 
100 Millionen Reichsmark und höchstens auf drei Monate Kredit 
gewähren, der am Ende des Geschäftsjahres stets abgedeckt sein 
muß, Bei der Reichsbank ist ein Sonderkonto für die Reparations- 
zahlungen eingerichtet, dessen Guthaben ohne Zustimmung der 
Bank die Summe von zwei Milliarden Reichsmark nicht über- 
steigen darf, 
Die Noten der Bank sind grundsätzlich in Gold einlösbar. Die 
Einlösung ist jedoch ausgesetzt, bis sie von dem Reichsbank- 
Direktorium und dem Generalrat übereinstimmend beschlossen 
werden wird, 
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