Metadata : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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privatrechtlichen  Titeln  zufielen,  ein  scharfer  Unterschied  in  keiner
Weise  durchführen.  Das  öffentliche  Recht  war  damals  erfüllt  von  privatrechtlichen ­
  Anschauungen.  Die  Abgaben  und  anderen  Leistungen  des
Volkes  beruhten  fast  sämmtlich  auf  privatrechtlichen  Grundlagen,  welche
nur  zuweilen  in  einem  gewissen  Anschluß  an  öffentliche  Verpflichtungen
standen 1 .  Wie  das  öffentliche  Recht  privatrechtliche,  so  hatte  das
Privatrecht  öffentlich-rechtliche  Beimischungen.  Der  scharfe  Begriff  des
öffentlichen  Rechts  fehlte  dem  Mittelalter  ebenso  wie  der  scharfe  Begriff ­
  des  Privateigentums 1  2  und  des  Privatrechts  überhaupt.
In  der  Karolingerzeit  wurde  nicht  einmal  zwischen  dem,  was  dem
Kaiser  als  Oberhaupt  des  Staates  und  dem,  was  ihm  als  Haus-  oder
Privatvermögen  zustand,  eine  Unterscheidung  gezogen 3 .  Das  fränkische
Reich  kannte  keinen  Gegensatz  zwischen  Reichsgut  und  Privatgut  des
Königs.  Der  Fiskus  war,  wie  Rudolph  Sohm  hervorhebt 4 ,  im  Frankenreiche ­
  nicht  Staats-,  sondern  Königsvermögen,  und  diese  Anschauung
des  fränkischen  Reichs  ist  nach  Sohms  Ansicht  auch  in  das  Deutsche
Reich  übergegangen.  Erst  seitdem  die  Erblichkeit  der  Kaiserwürde
aufhörte,  zeigten  sich  die  ersten  Spuren  zu  einer  Sonderung  des  Reichsvermögens ­
  von  dem  Hausvermögen  des  Kaisers 5 .  Die  Sonderung  war
wichtig,  wenn  der  Hauserbe  des  vorigen  Kaisers  nicht  zugleich  die
Kaiserwürde  erlangte.  Für  diesen  Fall  war  eine  Auseinandersetzung
zwischen  dem  Krön-  und  dem  Hausgut  des  Kaisers  notwendig.  Allein
auch  unter  dem  Hausgut  war  wiederum  nicht  reines  Privat-  sondern
alles  Privat-  und  öffentliche  Gut  zu  verstehen,  das  dem  Kaiser  anderswoher ­
  als  vom  Reiche,  etwa  in  seiner  Eigenschaft  als  Besitzer  eines
Herzogtums  gebührte.  Unter  diesen  Umständen  würde  es  befremdlich
sein,  wenn  sich  die  Trennung  zwischen  höheren  und  niederen  Regalien
schon  in  der  Zeit  vor  dem  zwölften  Jahrhundert  zeigen  sollte.  Vielmehr ­
  dürfte  es  begreiflich  sein,  wenn  damals  Rechte  der  verschiedensten ­
  Art,  öffentlich-rechtliche  und  privatrechtliche,  nutzbringende  und
nicht  nutzbringende,  unter  dem  Begriffe  der  Regalien  zusammengefaßt
1  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte  VIII  217  a.  a.  O.  Gierke,  Rechtsgechichte
  der  deutschen  Genossenschaft  S.  127  ff.  a.  a.  O.
3  Roscher,  Geschichte  der  Nationalökonomik  S.  15  a.  a.  O.
3  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte  II  557.  Brunner,  Rechtsgeschichte
1  293.  Rübel,  Reichshöfe  S.  13;  s.  indes  auch  Dopsch,  Die  Wirtschaftsentwickelung ­
  der  Karolingerzeit  I  750f.  Man  geht  aber  zu  weit,  wenn  man  jegliche
Unterscheidung  zwischen  öffentlichem  und  Privatrechte  im  Mittelalter  leugnen
wollte;  ebenso  Dopsch  1.  c.  S.  158.
4  Altdeutsche  Reichs-  und  Gerichtsverfassung  I  27.
5  Waitz  VIII  239  ff.
            
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