Schulwissenschaftliche Vorbildung. }
In Hamburg vorgebildete und in Hamburg angestellte, jedoch
anderswo vorgebildete deutsche Volksschullehrer und -lehrerinnen können
statt des Reifezeugnisses das Zeugnis über die vorgeschriebene Lehramts-
prüfung mit Ergänzungszeugnis über die bestandene verkürzte Reife-
prüfung zur Immatrikulation an der Universität Hamburg vorlegen. Sie
werden voll immatrikuliert und haben die Berechtigung, zu allen Staats-
prüfungen in Hamburg zugelassen zu werden, für die das Reifezeugnis gilt.
Die Reifeprüfung findet bei der Oberschulbehörde statt. Sie er-
streckt sich:
für das Gymnasium auf Latein und Griechisch;
für das Realgymnasium auf Latein, diejenige neuere Fremdsprache, in
der der Bewerber bei der Seminarentlassung nicht geprüft ist,
und auf Mathematik; *
für die Oberrealschule auf eine neuere Fremdsprache (wie beim Real-
gymnasium), auf Mathematik und Naturwissenschaften
nach den Anforderungen der Reifeprüfungsordnung dieser Schulanstalten.
Lehrer, die die Mittelschullehrerprüfung abgelegt haben, sind in
ihren Prüfungsfächern von der Reifeprüfung befreit.
Diese vorstehend angeführten Bedingungen über die Zulassung von
Volksschullehrern und -lehrerinnen gelten natürlich immer nur für die
betreffenden Länder des Reiches und deren Universitäten zur Voll-
immatrikulation und zur Ablegung von Prüfungen dort. Diese Art Studie-
renden haben nicht die allgemeine freie Wahl betreffs der zu besuchenden
Universitäten. Preußische Lehrer können nach Bestehen der verkürzten
Reifeprüfung nur preußische Universitäten besuchen und dort Prüfungen
ablegen, bayerische nur die bayerischen Hochschulen usw., wenn nicht be-
sondere Vereinbarungen zwischen den einzelnen Staaten abgeschlossen sind.
ce) Studierende ohne Reifezeugnis.
Zunächst kommt hierfür das Studienziel in Frage. Will jemand nur
die Diplomprüfung als Volkswirt ablegen und auf die Promotion zum
Dr. rer. pol. verzichten, so ist die Möglichkeit, das Studium der Wirt-
schaftswissenschaften auch ohne Reifezeugnis einer neunklassigen Voll-
anstalt zu betreiben, gegeben. Der $ 2 der Prüfungsordnung für Diplom-
volkswirte in Preußen vom 8. Februar 1923 *) sagt darüber:
„Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt durch:
1. den Besitz des Reifezeugnisses einer anerkannten deutschen höheren Lehr-
u die diese Bedingung nicht erfüllen, können zugelassen werden, wenn sie
mindestens die Reife für Obersekunda einer anerkannten höheren Lehranstalt besitzen
und an einer staatlich anerkannten Hochschule die kaufmännische Diplomprüfung oder
1) Die Diplom-Prüfungsordnung ist auf S. 34ff. im Wortlaut abgedruckt.
LIE