e Wie soll man studieren ?
Bezüglich des Erlasses der Vorlesungsgelder und Gebühren sind für
die Universitäten besondere Bestimmungen erlassen. Danach kann einem
bedürftigen und würdigen Studierenden das Vorlesungsgeld und
die Gebühren zur Hälfte bzw. ganz erlassen werden, wenn er die zur ord-
nungsmäßigen Durchführung des von ihm gewählten Studiums erforder-
liche Begabung besitzt und er mindestens zwei Semester lang sein
Fachgebiet studiert hat. Preußen hat für seine Universitäten über diesen
Punkt folgende Bestimmung getroffen:
„Gebührenerlaß-Ordnung
für die preußischen Landesuniversitäten vom 13. Februar 1924,
I. Grundsätzliche Bestimmungen,
$1. Die Studiengebühr und das Unterrichtsgeld können nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen ganz oder zur Hälfte erlassen werden. :
$2. Die Gewährung des Gebührenerlasses setzt voraus:
1. daß der Studierende des Gebührenerlasses bedürftig und würdig ist;
2. daß der Studierende die zur ordnungsmäßigen Durchführung des von ihm gewählten
Studiums erforderliche Begabung besitzt;
3. daß er mindestens zwei Semester das Fachgebiet, für dessen Veranstaltungen er Erlaß
beantragt, ordnungsmäßig studiert hat. Von dieser Bestimmung kann der Gebühren-
ausschuß ($ 6) in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
$3. Der Gebührenerlaß bezieht sich nur auf das laufende Semester. Für eine längere
Zeit als im ganzen fünf, bei Angehörigen der Medizinischen oder Philosophischen (Natur-
wissenschaftlichen) Fakultät sieben Semester, soll der Gebührenerlaß in der Regel nicht ge-
währt werden.
XI. Verfahren.
$4. Das Gesuch um Gebührenerlaß ist schriftlich bei dem Rektor innerhalb der
ersten drei Wochen nach dem vorgeschriebenen Anfang des Semesters einzureichen.
Spätere Gesuche werden nur dann zugelassen, wenn die Verspätung nach dem Er-
messen. des Rektors ausreichend entschuldigt ist.
$5. Dem Gesuch um Gebührenerlaß ist eine schriftliche Erklärung des Studierenden
beizufügen, aus der sich ergibt, daß der Bewerber nach seinen Einkommens- und Vermögens-
verhältnissen auch bei pflichtmäßiger Einschränkung seiner Bedürfnisse die Mittel zur Be-
zahlung der Gebühren nicht aufbringen kann.
Der Bezug von Stipendien usw. ist kein Grund zur Versagung des Erlasses, wenn
dadurch die Bedürftigkeit im Sinne des Abs, 1 nicht ausgeschlossen wird.
Mit dem Gesuch um Gebührenerlaß ist das Anmeldebuch nach Eintragung der Vor-
lesungen einzureichen.
Die Bewerber haben sich außerdem über ihren Fleiß auszuweisen.
86. Über die Gesuche um Gebührenerlaß entscheidet der Gebührenausschuß.
Der Ausschuß besteht aus dem Rektor, dem Universitätsrat, zwei Dozenten und einem
Studierenden.
Von den Dozenten wird einer vom Senat auf fünf Jahre gewählt, der andere von
der Fakultät abgeordnet, der der Bewerber angehört. Die Philosophische Fakultät kann je
einen Dozenten für die philosophisch-historischen Fächer und für die mathematisch -natur-
wissenschaftlichen Fächer bestellen mit der Maßgabe, daß in dem Ausschuß jeweils der Ver-
treter des’ Studiengebiets mitwirkt, dem der Bewerber angehört.
Der Studierende wird vom Vorstand der Studentenschaft gewählt,
87. Der Gebührenausschuß kann, wenn er nähere Aufschlüsse über die in den $$82
und 5 festgesetzten Erfordernisse für wünschenswert hält, vor Gewährung des Erlasses
die zur Aufklärung erforderlichen Ermittlungen anstellen,
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