Anleitung zum Studium der wirtschaftlichen Staatswissenschaften.
Er kann gegebenenfalls den Erlaß wieder entziehen.
Die Gewährung ist der Universitätsquästur unter Beifügung des. Anmeldebuches
sowie den Bewerbern mitzuteilen.
Der Gebührenausschuß hat, möglichst noch vor Ablauf der Belegfrist, der Quästur
eine Liste einzureichen, aus der die Namen der Studierenden, denen Erlaß gewährt ist, die
Höhe des Erlasses und die Namen der Dozenten, denen durch den Erlaß Mindereinnahmen
an Unterrichtsgeld entstehen, hervorgehen.
88. Gegen die Entscheidung des Gebührenausschusses, durch die der Erlaß wieder
entzogen wird, kann binnen einer mit der Bekanntmachung der Entscheidung an den Be-
werber beginnenden Ausschlußfrist von einer Woche Einspruch bei dem Senat erhoben
werden. Der Senat entscheidet endgültig.
1. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
89. Vorstehende Bestimmungen gelten nur für inländische Studierende.
Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Boelitz.‘
Der vorstehenden Verordnung entsprechen dem Sinne nach auch die
betreffenden Bestimmungen, die an den anderen nichtpreußischen Uni-
versitäten erlassen worden sind, so daß es sich erübrigt, hier darauf näher
einzugehen.
Manche Eltern und auch Studierenden sind der Meinung, daß Stu-
dierende durch das sogenannte „Privatstundengeben“ wesentlich
verdienen und damit die Studienkosten verringern können. Das dürfte
aber ein Irrtum sein. Was dabei auf der einen Seite gewonnen wird, geht
auf der andern wieder verloren, und zwar an der Studienzeit. Denn soviel
Zeit ist heute besonders bei dem großen Gebiete des Studiums der Staats-
und Wirtschaftswissenschaften nicht mehr übrig, um das Stundengeben
„erwerbsmäßig‘“ zu betreiben. Lieber soll der Student sich ganz auf sein
Studium konzentrieren, als solchem zweifelhaften Nebenerwerb nachzu-
laufen. Denn das Studium gerade der Staats- und Wirtschaftswissen-
schaften ist, wie wir oben schon sagten, so ungemein umfangreich, so ver-
zwickt und verzweigt, daß es des Einsatzes aller Kraft seitens des
Studierenden bedarf, um wirklich etwas zu lernen und zu leisten.
Die nachfolgende
4. Anleitung zum Studium der wirtschaftlichen Staatswissenschaften
wird gleich ein Bild dessen ergeben, welche hohen Ansprüche das Studium
an die Studierenden stellt.
Die Studiendauer eines Volkswirtschaftlers ist, wie bereits erwähnt,
im ganzen auf acht Semester bemessen. Davon entfallen sechs auf die
Zeit bis zur Ablegung der Diplomprüfung und zwei weitere Semester auf
die Zeit bis zur Promotion. Es ist unbedingt notwendig, das Studium mit
der Promotion zum Dr. rer. pol. abzuschließen.
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