Die Diplomprüfung des Volkswirts,
ML. Der Prüfungsausschuß,
$ 5. Von dem Vorsitzenden des Prüfungsamts wird für jede Prüfung ein Prüfungs-
ausschuß gebildet, der aus dem Vorsitzenden des Prüfungsamts oder seinem Stellvertreter
und mindestens aus je zwei Vertretern der Volkswirtschaftslehre und der Rechtswissen-
schaft bestehen soll.
Der Vorsitzende leitet die Prüfungsgeschäfte und führt den Vorsitz bei den Prüfungen,
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.
II. Meldung zur Prüfung,
$ 6. Die Prüfung findet in der Regel einmal im Semester statt,
Die Gesuche um Zulassung sind mit den erforderlichen Belegen mindestens einen Mo-
nat vor Beginn der Prüfung bei dem Prüfungsamt einzureichen. Das nähere Verfahren be-
stimmt die Geschäftsordnung.
$ 7. Dem Zulassungsgesuch sind beizufügen:
1. der Lebenslauf mit Angabe des Bildungsganges,
2. das Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt oder das Zeugnis über die bestandene
Diplomprüfung ($2 Ziffer 1 Absatz 2),
3. die Abgangszeugnisse oder Bescheinigungen (Belegbücher) der besuchten Hochschulen,
die über die Dauer der Studienzeit und die Übungen Auskunft geben,
4. ein polizeiliches Führungszeugnis, falls der Bewerber in dem der Prüfung vorher-
gehenden Semester nicht mehr immatrikuliert war,
5. die Zeugnisse über den erforderlichen Besuch von zwei Übungen auf dem Gebiet der
Volkswirtschaftslehre und je einer auf dem Gebiet des öffentlichen und des bürger-
lichen Rechts,
6. die Bescheinigung über die eingezahlten Prüfungsgebühren.
Die von ausländischen Behörden ausgestellten Zeugnisse müssen gehörig beglaubigt
sein. Zeugnissen in fremder Sprache ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.
$ 8. In dem Zulassungsgesuch ist anzugeben, in welchen Wahlfächern ($ 4 Ziffer 8)
der Bewerber geprüft sein will.
$9. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß in einer vom Vorsitzenden
einberufenen Sitzung.
IV. Die Prüfung.
$ 10. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die
schriftliche Prüfung geht der mündlichen voran.
$ 11. Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Hausarbeit und einer Klausurarbeit
aus dem Gebiete der volkswirtschaftlichen Fächer sowie einer Klausurarbeit aus den zu den
Prüfungsgegenständen gehörigen Gebieten des öffentlichen oder bürgerlichen Rechts.
Die Hausarbeit kann durch eine freie wissenschaftliche Arbeit über einen vom Prü-
fungsamt gebilligten Gegenstand ersetzt werden.
$ 12. Für die Hausarbeit wird jedem Prüfling von dem Vorsitzenden nach dem Vor-
schlag der dem Prüfungsausschuß angehörenden Fachvertreter eine besondere Aufgabe
gestellt. Die Arbeit ist innerhalb von sechs Wochen bei dem Prüfungsamt einzureichen,
Sie ist mit der an Eidesstatt gegebenen schriftlichen Erklärung des Prüflings zu versehen,
daß sie von ihm selbständig und ohne unerlaubte fremde Hilfe angefertigt ist und daß alle
Stellen, die wörtlich oder annähernd wörtlich aus Veröffentlichungen entnommen sind, als
solche kenntlich gemacht sind.
$ 13. Die unter Aufsicht zu bearbeitenden Klausuraufgaben werden nach dem Vor-
schlag der dem Prüfungsausschuß angehörenden Fachvertreter vom Vorsitzenden einheit-
lich für alle Teilnehmer eines Prüfungstermins gestellt.
Aus dem Gebiete der Volkswirtschaftslehre und der Rechtswissenschaft werden zur
Wahl des Prüflings je zwei Aufgaben gestellt, von denen je eine zu bearbeiten ist.
Zur Bearbeitung jeder Aufgabe soll höchstens vier Stunden Zeit gewährt werden,
Die Klausuren sollen an zwei aufeinander folgenden Tagen stattfinden.
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