Ordnung für die Diplomprüfung für Volkswirte in Preußen.
;$.14. Die für die Bearbeitung der Aufgaben zulässigen Hilfsmittel bestimmt der Prü-
fungsausschuß. Die Hilfsmittel werden von Amts, wegen geliefert.
Der Gebrauch anderer als der ausdrücklich zugelassenen Hilfsmittel ist verboten.
Der Prüfungsausschuß kann Zuwiderhandelnde von der Prüfung ausschließen. Wird die
Verfehlung erst nach Abschluß der Prüfung entdeckt, so wird ein Prüfungszeugnis nicht
ausgestellt oder das schon ausgestellte Zeugnis entzogen.
$ 15. Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung wird von dem Aufsichtsführenden
eine Niederschrift geführt, die die Namen der erschienenen Prüflinge, den Schlußzeitpunkt
der Abgabe der Arbeiten und etwaige besondere Vorkommnisse enthält. Sie ist dem Vor-
sitzenden. des Prüfungsausschusses vorzulegen.
$ 16. Die mündliche Prüfung findet vor dem Prüfungsausschuß statt. Sie erstreckt
sich auf alle in $ 4 Ziffer 1—7 bezeichneten Prüfungsfächer und die vom Prüfling nach $4
Ziffer 8 angegebenen Wahlfächer. Sie ist öffentlich nach näherer Bestimmung der Ge-
schäftsordnung.
Prüflinge, die ohne triftige Entschuldigung an einem Prüfungstermin ausbleiben oder
die Prüfung vor ihrem Abschluß aufgeben, sind von der Prüfung auszuschließen.
$ 17. Es werden höchstens vier Prüflinge zusammen geprüft. Die mündliche Prüfung
dauert für jedes Fach durchschnittlich eine halbe Stunde. Doch soll bei zwei Prüflingen nicht
länger als drei Stunden, bei drei oder vier Prüflingen nicht länger als vier Stunden insgesamt
geprüft werden.
V. Prüfungszeugnis.
- $ 18. Über die bestandene Prüfung wird ein Diplom ausgestellt, das neben dem Urteil
in den einzelnen Fächern die Gesamtnote enthält.
Die Noten sind:
genügend bestanden,
gut bestanden,
sehr gut bestanden,
mit Auszeichnung bestanden.
Die Feststellung der Gesamtnote erfolgt auf Grund der Einzelergebnisse durch Be-
schluß des Prüfungsausschusses.
Durch die Aushändigung des Diploms erlangt der Geprüfte den Grad eines Diplom-
volkswirts.
VI. Wiederholung der Prüfung,
$ 19. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie nur einmal, und zwar frühestens
nach einem halben Jahre wiederholen. Hierbei kann das Prüfungsamt die Wiederholung
in den Fächern erlassen, in denen die Leistungen des Prüflings in der ersten Prüfung min-
destens mit „gut‘“ beurteilt worden sind.
VI. Gebühren,
$ 20. Für die Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten. In besonderen Fällen kann die
Gebühr ganz oder teilweise von dem Prüfungsausschuß erlassen werden.
Über die Höhe und Verteilung der Gebühr ergehen besondere Bestimmungen.
VE. Übergangsbestimmungen.
$ 21. Die Prüfungsordnung tritt mit dem 1. April 1923 in Kraft.
Bis zum 30. September 1924 kann der Vorsitzende des Prüfungsamts zur Vermeidung
von Härten von einzelnen Prüfungsvorschriften befreien.
Berlin, den 8, Februar 1923.
Der Minister für Wissenschaft und Volksbildung
Boelitz.
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