Die Diplomprüfung des Volkswirts.
Dieser preußischen Prüfungsordnung schließen wir gleich den Wort-
laut der in Bayern gültigen an, weil sie doch in einigen Punkten Ab-
weichungen aufweist, die zu beachten sind.
Allgemeine Bestimmungen.
Über Gesuche um Zulassung zur Promotion ohne Ablegung der
Diplomprüfung entscheidet die Staatswirtschaftliche Fakultät, an deren
Dekanat die Gesuche zu richten sind.
Den Bayerischen Prüfungsbestimmungen gemäß können diejenigen
Studierenden, die Ostern 1924 bereits 6 zählende volkswirtschaftliche
Semester absolviert hatten, noch ohne Diplomvolkswirteexamen zur Pro-
motion zugelassen werden. Eine Frist, bis zu der diese Kandidaten pro-
moviert haben müssen, ist einstweilen nicht festgesetzt worden,
doch steht die Feststellung eines derartigen Termins in absehbarer Zeit
bevor.
Gesuche um Anrechnung von Semestern an deutschen Technischen
Hochschulen bzw. ausländischen Universitäten und Hochschulen sind an
den Prüfungsausschuß für Diplomvolkswirte zu richten, sofern der
Antragsteller nicht erwartet, durch die Entschei-
dung der Fakultät hinsichtlich der Semesterberech-
nung vom Diplomexamen befreit zu werden.
Diplomprüfungsordnung für Volkswirte.
(Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 20. März 1923 über die Diplomprüfung für Volkswirte.)
I. Allgemeine Bestimmungen,
$ 1. Als Abschluß des volkswirtschaftlichen Hochschulstudiums wird an den Uni-
versitäten die Diplomprüfung eingeführt.
Durch die Ablegung der Prüfung soll der Bewerber nachweisen, daß er sich durch sein
akademisches Studium die wissenschaftliche Grundlage für Stellungen erworben hat, die
ein selbständiges Urteilen über volkswirtschaftliche Zusammenhänge sowie eine Vertraut-
heit mit den Grundzügen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts erfordern.
Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der „Grad eines Diplomvolkswirts‘‘
erteilt.
$ 2. Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt durch:
Li. den Besitz des Reifezeugnisses einer anerkannten neunstufigen höheren Lehranstalt
(hum. Gymnasium, Realgymnasium, Oberrealschule). Inwieweit ausländische Reife-
zeugnisse anerkannt werden können, richtet sich nach den hierüber geltenden Grund-
sätzen der akademischen Vorschriften.
Bewerber, die diese Bedingungen nicht erfüllen, können auf Beschluß des Prüfungs-
ausschusses zugelassen werden, wenn sie an einer staatlich anerkannten deutschen
Hochschule die kaufmännische Diplomprüfung oder die Handelslehrerprüfung mit der
Note I!) bestanden haben;
1) Als Note I gilt nur die beste Note in der jeweils vorgesehenen Zensurenskala,
gegebenenfalls also das Urteil „ausgezeichnet bestanden“.
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